Pensionierung

Die 10 wichtigsten Fragen zur AHV-Rente

Was angehende Pensionierte zum Thema AHV wissen müssen: Höhe der Altersrente, Rentenvorbezug und Rentenaufschub, AHV-Beiträge bei einer Frühpensionierung oder Erwerbstätigkeit im Rentenalter usw.

Sara Neuweiler
Pensionierungsexpertin
Aktualisiert am
06. März 2024

1. Wann kann ich meine AHV-Altersrente beziehen?

Männer erreichen ihr ordentliches Rentenalter, das sogenannte Referenzalter, mit 65 Jahren. Für Frauen mit Jahrgang 1960 gilt dieses Jahr noch wie bisher das Referenzalter 64. Ab 2025 wird das Pensionierungsalter der Frauen im Rahmen der AHV-Reform schrittweise auf 65 Jahre angehoben, und zwar jedes Jahr um drei Monate.

1961 geborenen Frauen gehen folglich mit 64 Jahren und drei Monaten in Pension. Frauen mit Jahrgang 1962 müssen sechs Monate länger arbeiten, 1963 Geborene neun Monate. Ab 2028 liegt das Referenzalter für 1964 oder später geborene Frauen bei 65.

Flexibler Rentenbezug

Männer und Frauen können sich ihre AHV-Rente schon bis zu zwei Jahre vor Erreichen des Referenzalters auszahlen lassen oder den Bezug bis zu fünf Jahre aufschieben. Ein Vorbezug führt zu einer lebenslangen Rentenkürzung, ein Aufschub zu einer Rentenerhöhung. 

Merkblatt

AHV-Reform: Das gilt neu für Ihre Pensionierung

Dieses Merkblatt zeigt, wie sich die Reform auf die Renten auswirkt und was gilt, wenn man früher in Pension gehen oder länger arbeiten will.

Neu seit diesem Jahr ist es auch möglich, anstelle der ganzen Altersrente nur einen Teil davon vorzubeziehen bzw. aufzuschieben. Dadurch lässt sich die Rente zwischen 63 und 70 in bis zu drei Teilschritten beziehen – zum Beispiel ab 63 Jahren 20 Prozent der Rente, ab 65 weitere 30 Prozent und ab 67 auch die restlichen 50 Prozent. Das soll eine Teilpensionierung vereinfachen. 

Für Frauen der Jahrgänge 1961 bis 1969 gelten spezielle Regelungen. Sie können ihre Rente bereits ab 62 vorbeziehen (mehr dazu weiter unten in diesem Artikel).

Ohne Anmeldung keine Rente

Die AHV-Rente kommt nicht automatisch, sobald Sie Ihr Referenzalter erreicht haben. Sie müssen den Bezug der Rente bei der für Sie zuständigen AHV-Ausgleichskasse anmelden – am besten sechs Monate vor der Pensionierung, damit die erste Rente pünktlich ausbezahlt wird.

Zuständig ist in der Regel die Ausgleichskasse, bei der Sie Ihre Beiträge zuletzt eingezahlt haben. Erhält Ihr Ehepartner bereits eine Rente, müssen Sie sich bei der Ausgleichskasse anmelden, die die Rente Ihres Ehepartners auszahlt. 

2. Wie hoch ist meine AHV-Rente?

2024 beträgt die maximale Einzelrente 2450 Franken pro Monat, das sind 29'400 Franken pro Jahr. Diese Maximalrente erhält, wer ab dem 1. Januar des Jahres, in dem er 21 Jahre alt wurde, bis zum Referenzalter lückenlos AHV-Beiträge bezahlt hat und auf ein massgebendes Durchschnittseinkommen von mindestens 88'200 Franken kommt (siehe Tabelle).

Merkblatt

AHV und Pensionierung: Das müssen Sie wissen

Die AHV ist ein Vorsorgewerk mit sehr komplexen Regeln, die für Laien kaum zu durchschauen sind. Das Wichtigste erfahren Sie in diesem Merkblatt.

Alle Rentnerinnen und Rentner, bei denen das Durchschnittseinkommen 14'700 Franken oder weniger beträgt und die keine Beitragslücken aufweisen, erhalten die Minimalrente von 1225 Franken pro Monat. Das massgebende durchschnittliche Jahreseinkommen setzt sich zusammen aus dem Erwerbseinkommen, den Erziehungsgutschriften für Kinder und den Betreuungsgutschriften für die Pflege naher Verwandter.

Im März 2024 haben die Schweizer Stimmberechtigten die Initiative zur 13. AHV-Rente angenommen. Somit erhalten künftig alle Bezügerinnen und Bezüger einer Altersrente eine zusätzliche Rente. Laut dem Text der Initiative muss die 13. Rente spätestens ab dem Jahr 2026 ausgezahlt werden. Eine frühere Auszahlung ist unwahrscheinlich. Statt einer einmaligen Auszahlung pro Jahr wird der Bundesrat womöglich beschliessen, einfach alle monatlichen AHV-Renten um 8,33 Prozent zu erhöhen, weil dies praktikabler wäre. Die minimale monatliche AHV-Rente stiege dann von 1225 auf 1327 Franken und die maximale Rente von 2450 auf 2654 Franken.

Die Berechnung der AHV-Rente ist komplex. Am besten lassen Sie Ihre voraussichtliche Rente von der AHV berechnen. Für Personen ab 40 ist eine Rentenvorausberechnung alle fünf Jahre kostenlos. Das enstprechende Antragsformular finden Sie hier. Oder nutzen Sie für eine unverbindliche Rentenschätzung den kostenlosen Online-Rechner der AHV.

 

3. Wie viel Rente erhalten Ehepaare maximal?

Paare im Konkubinat können zusammen bis zu 4900 Franken AHV-Rente pro Monat bekommen, wenn beide Partner Anspruch auf die Maximalrente haben. Die AHV-Renten von Ehepaaren dagegen sind plafoniert: Ein verheiratetes Paar erhält höchstens 150 Prozent der Maximalrente für Alleinstehende – also maximal 3675 Franken pro Monat. Übersteigt die Summe der beiden Einzelrenten den Maximalbetrag, werden die Renten anteilsmässig gekürzt.

Mit der 13. AHV-Rente wird sich der Maximalbetrag für Ehepaare voraussichtlich ab 2026 rechnerisch um 8,33 Prozent auf 3981 Franken erhöhen. Konkubinatspaare erhalten dann umgerechnet bis zu 5308 Franken pro Monat.

Die Rente des Ehepartners, der zuerst in Pension geht, wird auf der Basis seiner eigenen durchschnittlichen Jahreseinkommen und Gutschriften berechnet. Bei der Pensionierung des zweiten Ehepartners werden die Einkommen während der Ehejahre gesplittet, das heisst je zur Hälfte den beiden Ehepartnern gutgeschrieben.

Weil die Erwerbseinkommen zwischen Mann und Frau häufig ungleich verteilt sind, erhalten viele Rentner bis zur Pensionierung ihrer Ehefrau die maximale Einzelrente. Rentnerinnen bekommen hingegen bis zur Pensionierung ihres Ehemannes oft nur die Minimalrente.

Ehepaare, die noch keine AHV-Rente beziehen und sich scheiden lassen, sollten das Splitting möglichst unmittelbar nach der Scheidung beantragen.

4. Was gilt speziell für Frauen mit Jahrgang 1961 bis 1969?

Der Bund hat bei der AHV-Reform eine Übergangsgeneration bestimmt, die für das höhere Rentenalter von Ausgleichsmassnahmen profitiert. Zu dieser Übergangsgeneration zählen Frauen der Jahrgänge 1961 bis 1969. Sie haben zwei Optionen: Sie können sich entweder für das höhere Rentenalter entscheiden und erhalten dafür lebenslang einen Zuschlag auf ihre AHV-Rente ausbezahlt, oder sie beziehen ihre AHV-Rente früher und kommen in den Genuss einer verminderten Rentenkürzung.

Option Rentenzuschlag

Die Höhe des Zuschlags ist abhängig vom Jahrgang und vom massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommen. Den maximalen Zuschlag von 160 Franken monatlich erhalten Frauen mit Jahrgang 1964 oder 1965, die ein tiefes durchschnittliches Einkommen von 58'800 Franken oder weniger aufweisen. Das sind die ersten Jahrgänge, für die neu das Rentenalter 65 gilt, die also ein ganzes Jahr länger arbeiten müssen.

Merkblatt

AHV-Reform: Das sollten Frauen wissen

In diesem Merkblatt erfahren Frauen, welche Auswirkungen die Reform auf sie und ihre Pensionierung hat. Die Beispiele zeigen auf den Franken genau, mit welchen Renten sie rechnen können.

Bei einem mittleren Jahreseinkommen von zum Beispiel 65'000 Franken beträgt der Zuschlag für diese beiden Jahrgänge 100 Franken, ab einem Jahreseinkommen von 73'501 Franken sind es 50 Franken. Zum Vergleich: Eine Frau mit Jahrgang 1961 und einem Durchschnittseinkommen von mehr als 73'500 Franken erhält lediglich einen Zuschlag von 13 Franken pro Monat. Grund: Sie muss nur drei Monate länger arbeiten als bisher und verfügt über ein verhältnismässig hohes Einkommen.

Der Zuschlag unterliegt nicht der sonst bei Ehepaaren üblichen Plafonierung der AHV-Rente, und er wird über die Maximalrente hinaus ausbezahlt.

Option Rentenvorbezug

Frauen der Übergangsgeneration können sich auch gegen das höhere Rentenalter entscheiden und ihre Rente früher beziehen. Möglich ist ein Vorbezug für sie bereits ab 62 Jahren. Zudem wird ihre Rente bei einem Vorbezug in geringerem Umfang gekürzt als üblich.

Ein Beispiel: Eine Frau mit Jahrgang 1962 wird neu mit 64 Jahren und sechs Monaten ordentlich pensioniert. Sie muss also ein halbes Jahr länger arbeiten als vor der AHV-Reform. Geht sie trotzdem bereits mit 64 in Pension, wird ihre Rente aufgrund des Vorbezugs um sechs Monate lediglich um 1,8 Prozent gekürzt statt wie üblich um 3,4 Prozent, falls ihr durchschnittliches Erwerbseinkommen mehr als 73'00 Franken beträgt. Bei einem Durchschnittseinkommen von 58'800 Franken oder weniger wird ihre Rente bei einem Vorbezug um bis zu ein Jahr gar nicht gekürzt.

Wichtig: Die vorteilhafteren Kürzungssätze gelten erst ab dem 1. Januar 2025.

Auf der Webseite des Bundesamts für Sozialversicherungen (unter "Individuelle Abfragen") können Frauen der betroffenen Jahrgänge die Höhe ihres Rentenzuschlags und die für sie geltenden verminderten Kürzungssätze bei einem Vorbezug abfragen.

5. Was passiert, wenn ich Beitragslücken habe?

Beitragslücken entstehen, wenn man nicht in jedem Jahr ab dem 1. Januar des Jahres, in dem man 21 Jahre alt wurde, bis zum Referenzalter AHV-Beiträge bezahlt hat – zum Beispiel weil jemand nicht immer in der Schweiz erwerbstätig war oder während der Studienjahre nicht wenigstens den AHV-Mindestbeitrag entrichtet hat.

Die Beitragspflicht des nichterwerbstätigen Ehepartners gilt als erfüllt für die Jahre, in denen ihr erwerbstätiger Ehepartner wenigstens AHV-Beiträge in Höhe des doppelten Mindestbeitrags bezahlt hat.

Für jedes fehlende Beitragsjahr wird die Rente um 1/44 gekürzt. Das entspricht umgerechnet etwa 2,3 Prozent.

Geschuldete AHV-Beiträge kann man nur innerhalb von fünf Jahren nachzahlen. Wer diese Frist verpasst hat, muss aber nicht unbedingt eine Rentenkürzung befürchten. Wenn man schon vor Beginn der Beitragspflicht AHV-Beiträge einbezahlt hat (also vom 18. bis zum 20. Altersjahr), schliesst die Ausgleichskasse mit diesen sogenannten Jugendjahren allfällige Lücken. Neu seit diesem Jahr ist es auch möglich Beitragslücken zu schliessen, indem man nach 65 noch erwerbstätig ist. Das ist allerdings nur unter bestimmten Voraussetzungen möglich, die im Merkblatt der AHV näher umschrieben sind. 

6. Lohnt sich ein Vorbezug der AHV-Rente?

Die AHV-Rente kann man frühestens zwei Jahre vor dem regulären Rentenalter (Referenzalter) beziehen. Ein Vorbezug um ein Jahr zum Beispiel führt zu einer lebenslangen Rentenkürzung um 6,8 Prozent. Bezieht man die Rente zwei Jahre früher, wird sie um 13,6 Prozent gekürzt. Man kann auch nur einen Teil der Rente (20 bis 80 Prozent) beziehen und den Rest erst später. Frauen der Jahrgänge 1961 bis 1969 (sog. Übergangsgeneration) können ihre Rente weiterhin bereits ab 62 beziehen und profitieren von vorteilhafteren Kürzungssätzen.

Es hängt in erster Linie von der Lebenserwartung ab, ob sich ein Vorbezug finanziell lohnt. Angenommen, ein alleinstehender Frühpensionär bezieht seine Rente mit 63 statt mit 65 Jahren. Seine Rente schrumpft dadurch um 13,6 Prozent. Wenn er Anrecht auf die Maximalrente hat, erhält er nur 25'400 Franken statt 29'400 Franken jährlich.

Der Vorbezug zahlt sich aus, wenn der Rentner relativ früh stirbt, zum Beispiel schon mit 70 Jahren. Bis zu seinem Tod bezieht er in diesem Fall AHV-Renten von insgesamt 177'800 Franken. Beim regulären Bezug ab 65 wären es bis zu diesem Zeitpunkt nur 147'000 Franken (siehe Tabelle).

Bei rund 78 Jahren kippt die Rechnung: Ab diesem Alter ist die Summe aller AHV-Renten höher, wenn die Rente erst ab 65 ausbezahlt wurde. Die Lebenserwartung eines 65-jährigen Mannes liegt heute bei rund 85 Jahren. Frauen werden im Durchschnitt etwa 88 Jahre alt. Der Vorbezug lohnt sich also vor allem für Rentnerinnen und Rentner, die von einer deutlich tieferen Lebenserwartung ausgehen.

Merkblatt

Frühpensionierung: Das müssen Sie wissen

Eine Frühpensionierung ist teuer. Erfahren Sie im kostenlosen Merkblatt, wie der vorzeitige Ausstieg trotzdem gelingen kann.

Anders sieht die Situation aus für Frauen der Übergangsgeneration, weil ihre Renten bei einem Vorbezug weniger stark gekürzt werden. Geht etwa eine zwischen 1961 und 1969 geborene Frau bereits ein Jahr vor ihrem Referenzalter in Pension, sinkt ihre AHV-Rente je nach durchschnittlichem Einkommen gar nicht, nur um 2,5 Prozent oder nur um 3,5 Prozent.

Normalerweise beträgt die Kürzung bei einem Vorbezug um ein Jahr 6,8 Prozent. Im Gegenzug muss sie aber auf den Rentenzuschlag verzichten, der ihr zusteht, wenn sie erst bei Erreichen ihres Referenzalters in Pension geht.

Tipp: Machen Sie den Entscheid für oder gegen einen Vorbezug nicht allein von der Einschätzung Ihrer Lebenserwartung abhängig. Wichtig sind auch die persönliche Einkommens-, Vermögens- und Steuersituation. Private Ersparnisse wie beispielsweise die dritte Säule, Guthaben auf Sparkonten oder liquide Wertschriftenvermögen eignen sich häufig besser, um die Einkommenslücke bei einer Frühpensionierung zu überbrücken. Säule-3a-Guthaben kann man sich ab 60 auszahlen lassen.

7. Muss ich trotz Frühpensionierung weiterhin AHV-Beiträge zahlen?

Die AHV-Beitragspflicht endet erst mit dem Referenzalter. Auch Frühpensionierte müssen daher wie andere Nichterwerbstätige bis dahin jedes Jahr in die AHV einzahlen.

Zur Berechnung der Beiträge wird das jährliche Renteneinkommen mit 20 multipliziert und zum Reinvermögen addiert. Ergibt sich daraus eine Summe von weniger als 340'000 Franken, ist der Mindestbeitrag von 514 Franken pro Jahr fällig. Der Maximalbeitrag liegt bei 25'700 Franken pro Jahr; er ist ab einem Vermögen und vervielfachten Renteneinkommen von 8'740'000 Franken fällig. Bei verheirateten Nichterwerbstätigen wird die Hälfte des gemeinsamen Vermögens und Renteneinkommens als Berechnungsgrundlage herangezogen.

Wenn Sie vorzeitig in Pension gehen, sollten Sie sich bei der für Sie zuständigen Zweigstelle als nichterwerbstätig anmelden. Sonst riskieren Sie eine Beitragslücke, die Ihre Altersrente vermindern kann.

Wenn Sie sich schrittweise pensionieren lassen oder nach der Frühpensionierung noch ein Teilzeiteinkommen haben, sparen Sie unter Umständen mehrere tausend Franken AHV-Beiträge.

8. Was bringt mir ein Aufschub der Rente?

Wer die AHV-Rente aufschiebt, erhält lebenslang eine höhere Rente. Der Aufschub muss mindestens zwölf Monate und kann höchstens fünf Jahre betragen. Man kann die ganze Rente oder einen Anteil zwischen 20 und 80 Prozent aufschieben und den Anteil der bezogenen Rente einmal erhöhen. Bezieht ein Mann seine ganze Rente erst mit 70, fällt sie 31,5 Prozent höher aus als bei einem Bezug ab 65.

Wichtig: Wenn Sie Ihre Rente aufschieben möchten, müssen Sie die zuständige AHV-Zweigstelle informieren, und zwar spätestens ein Jahr, nachdem Sie das reguläre Pensionsalter erreicht haben. Sonst bekommen Sie den Rentenzuschlag nicht, wenn Sie später die Rente abrufen.

Sie müssen sich übrigens nicht auf die Dauer des Aufschubs festlegen. Sobald die minimale Aufschubdauer von einem Jahr abgelaufen ist, können Sie die Auszahlung der Rente jederzeit verlangen. Zudem können Sie einen Aufschub innerhalb eines Jahres nach Erreichen des Referenzalters widerrufen. Ihre reguläre Rente wird in so einem Fall rückwirkend ausbezahlt.

Auf Renten zahlt man Einkommenssteuern. Das ist unnötig, wenn man genügend andere Einnahmen hat und noch nicht auf die Rente angewiesen ist. Diese Überlegung spricht also für einen möglichst späten Bezug. Allerdings muss man mindestens 85 bis 86 Jahre alt werden, bis die Summe aller erhaltenen Renten höher ist als bei einem regulären Bezug (siehe Tabelle weiter oben).

9. Muss ich auch AHV-Beiträge zahlen, wenn ich im Rentenalter arbeite?

Erwerbstätige Personen im Rentenalter müssen AHV-Beiträge auf dem Einkommen zahlen, das den Freibetrag von 1400 Franken monatlich beziehungsweise 16'800 Franken jährlich übersteigt. Wer verschiedene Tätigkeiten ausübt und dafür separat entlöhnt wird, kann den Freibetrag für jede dieser Tätigkeiten geltend machen. Das gilt zum Beispiel dann, wenn man gleichzeitig bei zwei Arbeitgebern angestellt ist; oder wenn man angestellt ist und daneben mit einer selbständigen Tätigkeit Geld verdient.

Merkblatt

Erwerbstätig nach der Pensionierung

Das sollten Sie zu AHV, Pensionskasse und 3. Säule wissen, wenn Sie nach der Pensionierung erwerbstätig bleiben möchten.

Merkblatt

Schrittweise in Pension gehen

Erfahren Sie aus diesem Merkblatt, was Sie beachten und entscheiden müssen, wenn Sie Ihr Arbeitspensum sukzessive reduzieren möchten.

Neu seit Anfang Jahr können die nach 65 bezahlten Beiträge dazu führen, dass man eine höhere Rente bekommt. Einerseits, weil das für die Höhe der Rente massgebende Durchschnittseinkommen steigt. Andererseits lassen sich mit diesen Beiträgen unter gewissen Voraussetzungen auch Beitragslücken füllen. Das Durchschnittseinkommen lässt sich weiter erhöhen, indem man freiwillig auf den Freibetrag verzichtet und die AHV-Beiträge auf den gesamten Einkünften bezahlt. Wenn die Maximalrente jedoch bereits erreicht ist, kann man sie durch die im Rentenalter geleisteten Beiträge nicht weiter erhöhen.

Wichtig: Um gegebenenfalls von einer höheren Rente zu profitieren, muss man bei der AHV eine Neuberechnung der Rente beantragen. Das ist zwischen dem Referenzalter und dem 70. Altersjahr einmal möglich.

10. Was passiert mit der Rente meines Ehepartners, wenn ich sterbe?

Stirbt ein Ehepartner, wird die Altersrente des überlebenden Ehepartners neu berechnet. Der überlebende Partner erhält eine Altersrente wie eine alleinstehende Person, allerdings mit einem Witwen- oder Witwerzuschlag von 20 Prozent. Inklusive diesem Zuschlag bekommen Witwen und Witwer aber maximal 2450 Franken Rente pro Monat.

Verwitwete Personen, die gleichzeitig die Voraussetzungen für eine Hinterlassenenrente erfüllen, erhalten die höhere der beiden Renten.