Pensionierung

AHV-Beiträge und Freibetrag für Erwerbstätige im Rentenalter

Wer im Pensionsalter weiterarbeitet, muss weiterhin in die AHV einzahlen. Neu seit diesem Jahr kann man optional auf den Freibetrag verzichten, mit diesen Beiträgen allenfalls seine Rente aufbessern sowie Beitragslücken füllen. Was man dazu wissen sollte.

Raphael Ebneter
Pensionierungsexperte
Publiziert am
27. Januar 2024

Normalerweise sind AHV-Beiträge nach Erreichen des Pensionsalters (sog. Referenzalter) nur auf dem Erwerbseinkommen geschuldet, dass den Freibetrag von 1400 Franken monatlich oder 16‘800 Franken jährlich übersteigt. Der Freibetrag gilt pro Arbeitsverhältnis. Wer also gleichzeitig bei zwei Arbeitgebern angestellt ist oder angestellt ist und daneben mit einer selbständigen Tätigkeit Geld verdient, kann den Freibetrag bei beiden Tätigkeiten gelten machen. 

Merkblatt

AHV-Reform: Das gilt neu für Ihre Pensionierung

Dieses Merkblatt zeigt, wie sich die Reform auf die Renten auswirkt und was gilt, wenn man früher in Pension gehen oder länger arbeiten will.

Bisher wurden die nach 65 bzw. 64 einbezahlten Beiträge bei der Rentenberechnung nicht berücksichtigt. Die AHV-Reform hat dies korrigiert. Neu können diese Beiträge zu einer höheren Rente führen, sofern man die Maximalrente von zurzeit 2450 Franken pro Monat noch nicht erreicht hat. 

Dank der AHV-Reform kann man nun auch wählen, ob man auf allen Einkünften AHV-Beiträge bezahlt oder den Freibetrag beanspruchen will. Wer auf den Freibetrag verzichtet, sollte vorher abklären, ob sich diese zusätzlichen Beiträge in einer höheren Rente auszahlen.

Die Rente erhöht sich allerdings nicht automatisch. Man muss bei seiner AHV-Ausgleichskasse eine Neuberechnung der Rente beantragen, was nur einmal möglich ist. Eine Neuberechnung können übrigens auch Versicherte verlangen, die schon vor Inkrafttreten der AHV-Reform am 1. Januar 2024 Beiträge im Rentenalter bezahlt haben und an diesem Datum noch keine 70 Jahre alt waren.

Mit den im Rentenalter bezahlten Beiträgen lassen sich neu auch Beitragslücken schliessen, die zu einer Rentenkürzung führen. Dazu muss das Einkommen jedoch mindestens 40 Prozent des durchschnittlichen Einkommens während der gesamten regulären Beitragsdauer entsprechen, die mit dem 21. Altersjahr beginnt und mit Erreichen des Referenzalters endet. Zudem müssen die im betreffenden Jahr bezahlten AHV-Beiträge mindestens 514 Franken betragen.