Pensionierung
Welcher Ehe- oder Lebenspartner soll das Kapital beziehen?
Paare müssen sich gut abstimmen, wenn ein Partner das Kapital bezieht aus der Pensionskasse und der andere die Rente. Was für welchen Partner besser ist, hängt von mehreren Faktoren ab.
Roman Fäh
Funktion Pensionierungsexperte
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15. Oktober 2025
Wer in Pension geht, kann sein Pensionskassenguthaben entweder auszahlen lassen oder als lebenslange Rente beziehen. Vielen fällt es schwer, sich zu entscheiden, denn beide Varianten haben Vor- und Nachteile.
Deshalb wählen viele eine Kombination: Sie beziehen einen Teil des Guthabens als Rente und lassen sich den Rest auszahlen. Die Rente dient zur Absicherung der Existenz bis ins hohe Alter. Mit dem ausbezahlten Kapital kann man sich jederzeit besondere Wünsche erfüllen.
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Auch Ehepaare und unverheiratete Paare wählen oft einen Mittelweg: Ein Partner bezieht das Kapital und der andere die Rente. In diesem Fall stellt sich die Frage, wer von beiden den Kapitalbezug wählen soll. Viele nehmen an, es sei am sichersten, wenn sie ihre Guthaben je hälftig als Rente und Kapital beziehen. Besser ist es jedoch, wenn man das genau berechnet, denn mit dem optimalen Mix bleiben oft Tausende Franken mehr zum Leben.
Auf diese Punkte sollten Paare beim Entscheid "Rente oder Kapital achten
- Je tiefer der Umwandlungssatz ist, desto kleiner fällt die Rente aus. Darum sollte eher der Partner die Rente beziehen, dessen Pensionskasse den höheren Satz anwendet.
- Frauen leben in der Regel länger als gleichaltrige Männer und beziehen daher ihre Rente länger. Sind beide Partner ungefähr gleich alt, sollte darum eher die Frau die Rente beziehen – ausser, ihre Lebenserwartung ist aus gesundheitlichen Gründen stark verkürzt.
- Witwen und Witwer bekommen meistens 60 Prozent der Rente des verstorbenen Partners. Bei einigen Pensionskassen fällt die Rente grosszügiger aus. Umgekehrt kürzen manche ihre Leistungen, wenn der Altersunterschied zwischen den beiden Ehepartnern überdurchschnittlich gross ist.
- Unverheiratete Paare haben keinen gesetzlichen Anspruch auf eine Hinterlassenenrente der Pensionskasse des verstorbenen Lebenspartners. Manche Pensionskassen zahlen freiwillig eine Rente aus. Allerdings müssen dafür gewisse Bedingungen erfüllt sein. Wenn ein Partner einen Kapitalbezug wählt, gehört dieses Geld ab dann zu seinem freien Vermögen. Auch auf dieses Vermögen hat der überlebende Partner keinen Anspruch, wenn man nicht rechtzeitig mit einem Testament oder einem Erbvertrag dafür sorgt, dass wenigstens ein Teil des Nachlassvermögens dem Lebenspartner zugute kommt. Je nach Kanton kann die Erbschaftssteuer für Konkubinatspartner extrem hoch sein.
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