Dreijahresfrist nach PK-Einkauf: Wer zu früh bezieht, zahlt drauf
Pensionskasse
Einkäufe in die Pensionskasse stärken die Vorsorge und senken die Steuerbelastung. Oft geht die Dreijahresfrist vergessen − mit teuren Folgen. Das müssen Sie wissen.
Funktion Pensionierungsexperte
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8. Oktober 2026
Ein freiwilliger Einkauf in die Pensionskasse lohnt sich in der Regel doppelt: Das Altersguthaben steigt, und den einbezahlten Betrag darf man vom steuerbaren Einkommen abziehen.
PK-Einkauf: Vorsicht Dreijahresfrist
Einkauf in die Pensionskasse: Vorsicht vor der Dreijahresfrist
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Was vielen noch immer zu wenig bewusst ist: Nach dem Einkauf gilt eine Sperrfrist von drei Jahren für Kapitalbezüge aus der Pensionskasse. Die Periode beginnt am Tag der Einzahlung und endet exakt drei Jahre später. Wer diese Frist missachtet, dem drohen Nachsteuern und oft zusätzliche Verzugszinsen.
Wer Auseinandersetzungen mit den Steuerbehörden vermeiden möchte, sollte darum die folgenden Punkte beachten:
Pensionierung rechtzeitig planen
Viele Versicherte kaufen sich erst kurz vor der Pensionierung in ihre Pensionskasse ein, um Steuern zu sparen und das Kapital wenig später wieder zu beziehen. Dieses Vorgehen zur Steueroptimierung will der Gesetzgeber mit der Sperrfrist von drei Jahren verhindern. Daher werden solche Einzahlungen vom Fiskus geprüft und bei einer Fristverletzung nicht akzeptiert.
Die Frist gilt auch für Teilbezüge
Die Sperrfrist gilt nicht nur für den eingekauften Betrag, sondern grundsätzlich für Kapitalbezüge aus der gesamten beruflichen Vorsorge inklusive Freizügigkeit. Sie ist auch dann verletzt, wenn nur ein Teil des Altersguthabens als Kapital bezogen werden soll und der Rest als Rente. Der Bezug einer lebenslangen Rente ist nicht betroffen.
Keine Ausnahme für den Kauf von Wohneigentum
Auch die Finanzierung von Wohneigentum mit Mitteln aus der zweiten Säule ist innerhalb der drei Jahre nicht zulässig. Zudem gilt: Wer früher Gelder für den Kauf von Wohneigentum aus der Pensionskasse bezogen hat, muss diesen Vorbezug zuerst zurückzahlen, bevor neue Einkäufe möglich sind.
Wechsel in die Selbstständigkeit / Wegzug ins Ausland
Ein Kapitalbezug für den Aufbau einer selbstständigen Tätigkeit oder beim Wegzug ins Ausland verletzt die Sperrfrist.
Einkäufe durch Arbeitgeber
Auch freiwillige Einkäufe des Arbeitgebers zugunsten von Arbeitnehmenden unterliegen der Sperrfrist – ausser, sie sind im PK-Reglement vorgeschrieben. Ausnahmen gibt es wenige. Wiedereinkäufe nach einer Scheidung fallen in der Regel nicht unter die Sperrfrist. Einkäufe zur Finanzierung einer AHV-Überbrückungsrente können unter Umständen ebenfalls davon ausgenommen sein.
Tipp: Prüfen Sie vor jedem Einkauf, ob in den kommenden drei Jahren ein Kapitalbezug aus der zweiten Säule nötig sein könnte. Als Faustregel gilt: Wer mit 65 Kapital beziehen möchte, sollte den letzten Einkauf spätestens mit 62 tätigen. Es lohnt sich deshalb, Einkäufe in und Bezüge aus der Pensionskasse früh aufeinander abzustimmen. So lassen sich Überraschungen vermeiden und die Steuervorteile optimal nutzen.
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