Pensionierung

AHV 2030: Das bedeutet die Reform für Ihre Pensionierung

Der Bundesrat hat einen Vorschlag für die nächste AHV-Reform vorgelegt. Lesen Sie schon jetzt, welche Folgen die AHV 2030 für Ihre Pensionierung hätte.

Simon Tellenbach

Funktion Vorsorgespezialist

Publiziert am

24. Juni 2026

Die demografische Entwicklung belastet die AHV. Die nächste Reform der 1. Säule, die AHV 2030, soll deshalb das System modernisieren und bis 2040 finanziell stabilisieren. Die entsprechende Vorlage des Bundesrats befindet sich seit Mai in der Vernehmlassung.

Geplante AHV-Reform 2030: die Folgen für Ihre Pensionierung

Merkblatt

Dieses Merkblatt gibt einen kompakten Überblick, welche Auswirkungen die AHV-Reform 2030 für Sie haben könnte, und zeigt, wer davon eher profitiert und wer nicht.

Merkblatt

Das erklärte Ziel der Reform: Erwerbstätige sollen länger im Arbeitsmarkt bleiben. Eine Erhöhung des ordentlichen Pensionsalters ist zwar nicht geplant. Stattdessen sollen aber andere Massnahmen die Frühpensionierung unattraktiver und eine Erwerbstätigkeit über das Referenzalter hinaus interessanter machen. Das sind die wichtigsten vorgeschlagenen Änderungen.

Höheres Mindestalter für Bezüge

Für die meisten ist das Einkommen aus der 2. Säule für eine Frühpensionierung entscheidender als die AHV-Rente. Deshalb soll das Mindestalter für den Bezug von Geldern aus der 2. Säule von 58 auf 63 Jahre angehoben werden.

Dieses Mindestalter soll künftig auch für Gelder aus der Säule 3a und für Freizügigkeitsguthaben gelten. Diese können heute frühestens mit 60 bezogen werden. Die Finanzierung einer Frühpensionierung vor 63 würde mit einer Umsetzung der Vorlage also deutlich schwieriger.

Für diese Änderung sieht die Reform eine zehnjährige Übergangsfrist vor. Ausserdem soll es Ausnahmen für Personen ab 60 Jahren geben, beispielsweise im Rahmen von Gesamtarbeitsverträgen oder bei einem Stellenverlust.

Neue Kürzungs- und Erhöhungssätze

Mit der Reform will der Bundesrat den Kürzungssatz für die AHV-Rente bei Vorbezügen erhöhen. Im Beispiel unten würde bei einem Vorbezug um zwei Jahre die monatliche Rente um rund 60 Franken sinken. Bis ans Lebensende bedeutet das über 18'000 Franken weniger Rente. Neu wären die Kürzungssätze ausserdem einkommensabhängig. Ein Vorbezug würde dadurch vor allem für Gutverdiener teurer. Gleichzeitig sollen die Zuschläge bei einem Rentenaufschub erhöht werden. 

Anpassung von Freibetrag und Altersgrenze

Wer heute über das Referenzalter hinaus erwerbstätig ist, ist bis zu einem Einkommen von 16'800 Franken von der AHV-Beitragspflicht befreit. Dieser Freibetrag soll auf 22'680 Franken angehoben werden. Und schliesslich wird gemäss Vorlage die geltende Altersgrenze von 70 Jahren für den Rentenaufschub aufgehoben.

Tipp: Die Umsetzung der AHV 2030 ist noch unklar, viele Punkte sind noch offen. Machen Sie sich aber schon jetzt Gedanken über Ihren Rückzug aus dem Erwerbsleben. Wer verschiedene Szenarien durchspielt und die finanziellen Folgen kennt, ist auf Veränderungen besser vorbereitet.

Folgen für Unternehmer

Auch an Unternehmerinnen und Unternehmern ginge die AHV 2030 nicht spurlos vorüber. So soll etwa der maximale Beitragssatz für Selbstständige an jenen von Angestellten angepasst werden. Ebenfalls entfällt die Möglichkeit für Selbstständigerwerbende, einen Teil des Pensionskasseneinkaufes vom AHV-Einkommen abzuziehen. Für Inhaber von Kapitalgesellschaften werden neu AHV-Beiträge auf Dividenden erhoben, wenn diese überhöht sind.

Wie wird die AHV finanziert?

Der Bundesrat hat die langfristige Finanzierung der AHV in seiner Vorlage eng mit der Finanzierung der 13. AHV-Rente verknüpft. Je nach Finanzierung der 13. AHV-Rente sind unterschiedliche Szenarien im Rahmen der AHV 2030 vorgesehen. Entweder wird dabei ausschliesslich die Mehrwertsteuer erhöht oder es gibt eine Kombination von höherer Mehrwertsteuer und höheren Lohnbeiträgen.

Die vom Parlament beschlossene Erhöhung der Mehrwertsteuer um 0,4 Prozent zur Finanzierung der 13. AHV-Rente deckt die Mehrkosten der zusätzlichen Auszahlung voraussichtlich nur teilweise.

Die Stimmbevölkerung wird bei einer Anpassung der Mehrwertsteuer ohnehin abstimmen können. Denn Änderungen an der Mehrwertsteuer müssen in jedem Fall vom Stimmvolk gutgeheissen werden.

Welche Auswirkungen hätte die geplante Reform im Detail? Bestellen Sie das kostenlose Merkblatt zum Thema. Oder sprechen Sie mit einer Fachperson im VZ in Ihrer Nähe.