Nachlass

Nachlassvermögen bei Ehepaaren

Stirbt ein Ehepartner, muss man als erstes unterscheiden, welche Vermögenswerte gemäss Güterrecht dem verstorbenen und welche dem überlebenden Partner gehören. Von dieser sogenannten güterrechtlichen Auseinandersetzung hängt ab, welchen Teil des ehelichen Vermögens der überlebende Ehepartner mit den übrigen Erben teilen muss.

Karin Brunner
Nachlassexpertin

Entscheidend für die güterrechtliche Aufteilung ist der Güterstand, den die Eheleute gewählt haben. Das Schweizer Güterrecht kennt drei Güterstände: die Errungenschaftsbeteiligung, die Gütertrennung und die Gütergemeinschaft.

Wenn die Ehepartner nichts anderes vereinbaren, gilt automatisch die Errungenschaftsbeteiligung. Bei diesem Güterstand wird das Vermögen in Eigengut und Errungenschaft aufgeteilt.

Zum Eigengut eines Ehepartners gehört:

  • alles, was er in die Ehe einbringt
  • alles, was er während der Ehe erbt oder geschenkt bekommt
  • der Wertzuwachs auf dem Eigengut (zum Beispiel Kursgewinne bei Aktien und Obligationen oder die Wertsteigerung bei Liegenschaften)
  • Gegenstände des persönlichen Gebrauchs (Kleider, Schmuck usw.)
  • Genugtuungsansprüche aus Unfall- oder Haftpflichtversicherungen

In die Errungenschaft fallen insbesondere:

  • Ersparnisse, die ein Ehepaar während der Ehe aus dem Arbeitseinkommen beider Partner bildet
  • Erträge aus dem Eigengut (zum Beispiel Zinsen und Dividenden auf Obligationen und Aktien, Mietzinseinnahmen aus Liegenschaften)

Bei der güterrechtlichen Aufteilung behält der überlebende Partner sein Eigengut und die Hälfte der gemeinsamen Errungenschaft. Diesen Teil des Vermögens muss er nicht mit den anderen Erben des Verstorbenen teilen.

Die andere Hälfte der Errungenschaft und das Eigengut des Verstorbenen fallen in den Nachlass. Davon steht dem überlebenden Ehegatten und den Nachkommen des Verstorbenen gemäss gesetzlicher Erbfolge je die Hälfte zu. Hinterlässt der Verstorbene keine Nachkommen, erhält der Ehepartner mindestens drei Viertel des Nachlassvermögens.

Berechnung der Errungenschaft