Berechnung der Errungenschaft
Nachlass
In einer Ehe mit Errungenschaftsbeteiligung kann jeder Ehepartner über sein eigenes Vermögen verfügen. Wenn einer von beiden stirbt, zählt grundsätzlich alles zum gemeinsamen Vermögen, was sie während ihrer Ehe erarbeitet haben.
Funktion Nachlassexpertin
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15. September 2026
Bei der güterrechtlichen Auseinandersetzung behält der überlebende Partner nicht nur sein Eigengut, sondern auch die Hälfte der Errungenschaft. Diesen Teil des Vermögens muss er nicht mit den anderen Erben des Verstorbenen teilen.
Das Errungenschaftsvermögen kann positiv oder negativ sein, je nachdem, wie hoch die Schulden eines Ehepartners sind. Ein positiver Saldo nach Abzug der Schulden heisst "Vorschlag", ein negativer Saldo "Rückschlag".
Zum Nachlassvermögen des Verstorbenen gehören sein Eigengut, die Hälfte des eigenen Vorschlags und die Hälfte des Vorschlags des anderen. Ein Rückschlag wird dem überlebenden Partner nicht angerechnet.
Güterrechtliche Auseinandersetzung (Beispiel)
Ersatzforderung
Am einfachsten ist die güterrechtliche Auseinandersetzung, wenn ein Gegenstand aus einer einzigen Quelle finanziert wurde. So bleibt zum Beispiel ein Haus, das die Frau geerbt und mit Mitteln aus ihrem Eigengut renoviert hat, vollständig in ihrem Eigengut.
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Anspruchsvoller ist die Aufteilung, wenn sich Mittel aus dem Errungenschaftsvermögen und dem Eigengut eines oder beider Partner vermischen. In diesen Fällen besteht nämlich eine Ersatzforderung der einen Vermögensmasse an die andere.
Ein Beispiel: Der Mann kauft Einrichtungsgegenstände für 40'000 Franken. 30'000 Franken stammen aus dem gemeinsamen Errungenschaftsvermögen, 10'000 Franken steuert die Frau aus ihrem Eigengut bei. Bei der güterrechtlichen Auseinandersetzung hat die Frau eine Ersatzforderung von 10'000 Franken gegenüber dem Errungenschaftsvermögen. Die 10'000 Franken werden also wieder ihrem Eigengut angerechnet.
Anteil am Mehrwert
Der Ehepartner, der einen Vermögensgegenstand mitfinanziert, ohne dafür eine Gegenleistung zu verlangen (zum Beispiel einen Darlehenszins), hat bei der güterrechtlichen Auseinandersetzung Anspruch auf seinen Anteil an der Wertsteigerung. An einem Verlust muss er sich hingegen nicht beteiligen. Das investierte Kapital erhält er vollständig zurück, auch wenn sich der Wert inzwischen verringert hat. Die gesetzliche Beteiligung am Mehrwert können Ehepaare vertraglich abändern oder ausschliessen.
Unentgeltliche Zuwendungen
Auch unentgeltliche Zuwendungen wie zum Beispiel Erbvorzüge oder Schenkungen, die ein Ehepartner ohne Zustimmung des anderen aus seiner Errungenschaft ausgerichtet hat, werden bei der güterrechtlichen Auseinandersetzung theoretisch wieder zum Vermögen dazugezählt, wenn sie weniger als fünf Jahre zurückliegen.
Schwierige Zuteilung
Schon nach wenigen Ehejahren ist es oft nicht mehr möglich, das Eigengut und die Errungenschaft der Eheleute auseinander zu halten bzw. die einzelnen Vermögenswerte der einen oder anderen Vermögensmasse zuzuteilen. In der Praxis wendet man daher bei der güterrechtlichen Auseinandersetzung häufig ein vereinfachtes Verfahren an, bei dem man den Nominalwert des Eigenguts bei der Heirat beziehungsweise bei einer Erbschaft anrechnet. Wenn gar nicht klar ist, ob ein Vermögenswert zum Eigengut oder zur Errungenschaft gehört, wird er der Errungenschaft zugerechnet.
Wer Wert auf eine exakte Teilung legt, sollte darauf achten, dass Eigengut und Errungenschaft so klar wie möglich getrennt bleiben. Das bedeutet zum Beispiel, Wertschriften des Eigenguts und der Errungenschaft in separaten Depots aufzubewahren, flüssige Mittel auf separaten Bankkonten. Bei Liegenschaften sollte man über die Kapitalflüsse genau Buch führen: Wer kauft die Liegenschaft mit welchen Mitteln? Wer investiert zusätzliches Kapital, und mit welchem Geld werden die Hypotheken amortisiert? Für klare Verhältnisse kann auch eine Aufstellung sorgen, in dem das Ehepaar festhält, was wem gehört. Sinnvollerweise wird die Aufstellung angepasst, wenn sich etwas Wesentliches ändert. Zum Beispiel, wenn ein Ehepartner einen grösseren Betrag erbt.
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