Pensionierung
Pensionierung in der Schweiz: Das sollten Sie wissen
Bevor Sie Ihrer Pensionierung gelassen entgegenblicken können, müssen Sie einige Entscheide von erheblicher Tragweite treffen. Finanziell macht es nämlich einen grossen Unterschied, ob man sich ordentlich pensionieren lässt, frühzeitig aus dem Berufsleben ausscheidet, länger arbeitet oder schrittweise in Rente geht. Das Wichtigste zur Pensionierung im Überblick.
Karl Flubacher
Funktion Pensionierungsexperte
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08. Oktober 2025
Ordentliche Pensionierung
Das reguläre Pensionsalter (Referenzalter genannt) in der Schweiz beträgt für Männer und Frauen 65 Jahre, wobei das Referenzalter für Frauen bis 2028 schrittweise von 64 auf 65 Jahren erhöht wird.
Checkliste für die Planung Ihrer Pensionierung
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Frauen mit Jahrgang 1961 werden mit 64 Jahren und drei Monaten ordentlich pensioniert. Der Jahrgang 1962 geht mit 64 Jahren und sechs Monaten regulär in Pension, der Jahrgang 1963 mit 64 Jahren und neun Monaten. Erst mit 65 ordentlich in Rente gehen Frauen mit Jahrgang 1964 oder jünger.
Frühpensionierung
Die AHV-Rente kann man frühestens ab 63 beziehen. Im Zuge der Erhöhung des Rentenalters gibt es für Frauen der Jahrgänge 1961 bis 1969 eine Sonderregelung: Sie dürfen ihre Rente bereits ab 62 abrufen.
Die meisten Pensionskassen lassen einen vorzeitigen Bezug der Altersleistungen ab 58 oder 60 Jahren zu. Viele bieten Frühpensionierten eine Überbrückungsrente bis zum ordentlichen Pensionierungsalter an. Überbrückungsrenten werden jedoch oft vom Pensionskassenguthaben abgezogen, was zu einer tieferen Altersrente führt.
Frühpensionierung: Das müssen Sie wissen
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Grundsätzlich gilt: Je früher eine Rente bezogen wird, desto stärker wird sie gekürzt – und zwar lebenslang. Private Ersparnisse wie beispielsweise die dritte Säule eignen sich häufig besser als ein Vorbezug der AHV-Rente, um die Einkommenslücke bei einer Frühpensionierung zu überbrücken. Säule-3a-Guthaben kann man sich auszahlen lassen, sobald man nur noch fünf Jahre von seinem Referenzalter entfernt ist – in der Regel also ab 60.
Wer früher aufhören möchte, muss zudem wissen, dass man bis zum Erreichen des Referenzalters weiterhin AHV-Beiträge zahlen muss, und zwar auf der Basis des Vermögens und eines allfälligen Renteneinkommens. Diese Beiträge lassen sich mit einem Teilzeiteinkommen senken.
Aufgeschobene Pensionierung
Wer länger arbeitet, kann bei der AHV und den meisten Pensionskassen den Bezug der Rente freiwillig bis maximal fünf Jahre nach Erreichen des Referenzalters aufschieben und solange auch weiterhin in die dritte Säule einzahlen. Dank dem aufgeschobenen Bezug erhöht sich die Rente lebenslang. Ob sich ein Aufschub der Rentenzahlungen lohnt, hängt vor allem von der persönlichen Lebenserwartung und Steuerbelastung ab.
Erwerbstätig nach der Pensionierung
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Erwerbstätige im Rentenalter müssen auf dem Erwerbseinkommen, das den Freibetrag von 1400 Franken pro Monat oder 16'800 Franken pro Jahr übersteigt, weiterhin AHV-Beiträge zahlen. Optional kann man auf den Freibetrag verzichten und auf dem gesamten Einkommen Beiträge zahlen. Das kann sich lohnen, wenn man die AHV-Maximalrente noch nicht erreicht hat. Mit der AHV-Revision können nun auch die Beiträge zu einer höheren Rente führen, die nach 65 eingezahlt werden.
Teilpensionierung
Das Arbeitspensum sukzessive zu reduzieren, hat mehrere Vorteile. Eine gestaffelte Pensionierung (sog. Teilpensionierung) ist mit der letzten AHV-Revision, die Anfang 2024 in Kraft getreten ist, deutlich einfacher geworden, weil sich die Renten nun flexibler beziehen lassen. So kann man die AHV- und die Pensionskassenrente zwischen dem 63. und 70. Altersjahr auf jeden Monatsbeginn abrufen, oder auch nur einen Teil der Rente (Frauen der Jahrgänge 1961 bis 1969 bereits ab 62).
Viele Pensionskassen sehen noch flexiblere Bezugsmöglichkeiten vor, zum Beispiel indem Teilbezüge von Altersleistungen bereits ab 58 oder 60 Jahren möglich sind oder das Arbeitspensum in mehr als drei Schritten reduziert werden kann.
Pensionierung Frauen
Ab 2025 steigt das Referenzalter von Frauen jedes Jahr um drei Monate. Das bedeutet, dass ab 2028 für alle Frauen das ordentliche Rentenalter wie bei Männern bei 65 Jahren liegt.
AHV und Pensionierung: Das müssen Sie wissen
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Für die ersten neun Jahrgänge, die von der Erhöhung des Rentenalters betroffen sind (sog. Übergangsgeneration), gelten bei der AHV spezielle Übergangsregelungen. Frauen der Jahrgänge 1961 bis 1969 können wählen, ob sie bis zu ihrem neuen Referenzalter arbeiten und im Gegenzug von einem lebenslangen Rentenzuschlag profitieren, oder ob sie ihre Rente zu günstigeren Konditionen als üblich frühzeitig beziehen möchten. Ein Vorbezug ist für sie bereits ab 62 statt erst ab 63 möglich.
Die fünf wichtigsten Schritte vor der Pensionierung
- Machen Sie spätestens mit 55 ein Budget und auf dieser Basis einen Finanzplan, um zu sehen, wie Sie nach der Pensionierung finanziell dastehen.
- Nutzen Sie die noch bis zur Pensionierung verbleibende Zeit, um möglichst steuergünstig Kapital anzusparen, mit dem Sie Ihr Einkommen im Ruhestand aufbessern können – zum Beispiel mit freiwilligen Einkäufen in die Pensionskasse.
- Wenn Sie Ihr Pensionskassenguthaben oder einen Teil davon ausgezahlt haben möchten, müssen Sie das je nach Pensionskasse bis zu drei Jahre vorher anmelden. Wägen Sie die Vor- und Nachteile der verschiedenen Bezugsvarianten sorgfältig ab.
- Beziehen Sie Ihre Guthaben in der Pensionskasse und der Säule 3a möglichst über mehrere Jahre verteilt. Dadurch lassen sich unter Umständen mehrere Zehntausend Franken Steuern sparen.
- Den Bezug der AHV-Rente müssen Sie bei Ihrer Ausgleichskassen anmelden – am besten drei bis sechs Monate vorher, damit die erste Rente pünktlich ausgezahlt wird.
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