Nachlassvermögen bei Ehepaaren: die güterrechtliche Auseinandersetzung
Nachlass
Stirbt ein Ehepartner, muss zuerst per güterrechtlicher Auseinandersetzung geklärt werden, wem welcher Teil des ehelichen Vermögens gehört - ähnlich wie bei einer Scheidung. Erst danach steht fest, wie viel überhaupt in den Nachlass fällt, den der überlebende Partner mit den übrigen Erben teilen muss.
Funktion Nachlassexpertin
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14. September 2026
Entscheidend für die güterrechtliche Aufteilung ist der Güterstand, den die Eheleute gewählt haben. Das Schweizer Güterrecht kennt drei Güterstände: die Errungenschaftsbeteiligung, die Gütertrennung und die Gütergemeinschaft.
Die güterrechtliche Auseinandersetzung bei Errungenschaftsbeteiligung
Wenn die Ehepartner wie die meisten Ehepaare nichts anderes vereinbaren, gilt automatisch die Errungenschaftsbeteiligung. Bei diesem Güterstand wird das Vermögen in Eigengut und Errungenschaft aufgeteilt.
Zum Eigengut eines Ehepartners gehört:
- alles, was er in die Ehe einbringt
- alles, was er während der Ehe erbt oder geschenkt bekommt
- der Wertzuwachs auf dem Eigengut (zum Beispiel Kursgewinne bei Aktien und Obligationen oder die Wertsteigerung bei Liegenschaften)
- Gegenstände des persönlichen Gebrauchs (Kleider, Schmuck usw.)
- Genugtuungsansprüche aus Unfall- oder Haftpflichtversicherungen
In die Errungenschaft fallen insbesondere:
- Ersparnisse, die ein Ehepaar während der Ehe aus dem Arbeitseinkommen beider Partner bildet
- Erträge aus dem Eigengut (zum Beispiel Zinsen und Dividenden auf Obligationen und Aktien, Mietzinseinnahmen aus Liegenschaften)
Ersatzanschaffungen bleiben in derselben Vermögensmasse wie der ursprüngliche Vermögenswert. Ein geerbtes Haus gehört zum Beispiel zum Eigengut. Wird das Haus verkauft und der Erlös in Wertschriften angelegt, zählen auch die Wertschriften zum Eigengut.
Bei der güterrechtlichen Aufteilung behält der überlebende Partner sein Eigengut und die Hälfte der gemeinsamen Errungenschaft. Diesen Teil des Vermögens muss er nicht mit den anderen Erben des Verstorbenen teilen. Die andere Hälfte der Errungenschaft und das Eigengut des Verstorbenen fallen in den Nachlass. Davon steht dem überlebenden Ehegatten und den Nachkommen des Verstorbenen gemäss gesetzlicher Erbfolge je die Hälfte zu. Hinterlässt der Verstorbene keine Nachkommen, erhält der Ehepartner mindestens drei Viertel des Nachlassvermögens.
Die Aufteilung in Eigengut und Errungenschaft ist sehr komplex
Oft vermischen sich die Vermögensmassen der Ehepartner mit den Jahren. Wenn sich nach dem Tod eines Partners nicht mehr eindeutig feststellen lässt, ob ein Vermögenswert zum Eigengut oder zur Errungenschaft gehört, wird er der Errungenschaft zugerechnet.
Darüber hinaus können Ersatzforderungen der einen Vermögensmasse an die andere bestehen, zum Beispiel wenn Einrichtungsgegenstände sowohl aus Errungenschaftsvermögen des einen Partners als auch aus Eigengut des anderen finanziert wurden. Hat ein Ehepartner einen Vermögensgegenstand mitfinanziert, ohne dafür eine Gegenleistung zu verlangen (zum Beispiel einen Zins bei Gewährung eines Darlehens), hat er bei der güterrechtlichen Auseinandersetzung Anspruch auf seinen Anteil an der Wertsteigerung. An einem Verlust muss er sich hingegen nicht beteiligen.
Es empfiehlt sich, für die güterrechtliche Auseinandersetzung eine Nachlassexpertin oder Nachlassexperten beizuziehen.
Was gilt bei Gütergemeinschaft und Gütertrennung?
Wenn sich ein Ehepaar für eine Gütergemeinschaft entschieden hat, ist die güterrechtliche Auseinandersetzung deutlich einfacher als bei einer Errungenschaftsbeteiligung. Bei einer Gütergemeinschaft fällt praktisch alles, was die Eheleute in die Ehe einbringen und im Lauf ihrer Ehe erwirtschaften, in das gemeinsame Vermögen, Gesamtgut genannt. Das Eigengut beschränkt sich auf Gegenstände des persönlichen Gebrauchs sowie auf Genugtuungsansprüche zum Beispiel aus Unfall- und Haftpflichtversicherungen.
Im Falle einer Gütertrennung ist keine güterrechtliche Auseinandersetzung nötig, denn bei diesem Güterstand vermischen sich die Vermögen nicht. Jedem Ehepartner gehört das, was er in die Ehe einbringt, und das, was er während der Ehe sowie bei deren Auflösung erwirbt.
Erfahren Sie, wann eine Gütertrennung oder eine Gütergemeinschaft sinnvoll ist.
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