Steuern

Individualbesteuerung – die Folgen für Wohneigentümer

Am 8. März 2026 wird über die Individualbesteuerung abgestimmt. Sie würde auch neue Regeln für Wohneigentümer bringen: Wer ein Eigenheim besitzt, muss sich auf Änderungen bei Abzügen und Steuerbelastung einstellen. Lesen Sie, was das für Sie bedeutet.

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Markus Stoll

Funktion Steuerspezialist

Publiziert am

14. Januar 2026

Mit der sogenannten Individualbesteuerung soll jeder Ehepartner künftig separat besteuert werden. Über diese Vorlage wird am 8. März abgestimmt. Wird die Reform angenommen, ändert sich für verheiratete Wohneigentümer einiges. Denn Vermögenswerte würden dann nach den Eigentumsverhältnissen besteuert. Die folgenden Punkte sollten Sie darum kennen:

Eigenheim

Bei selbstbewohntem Wohneigentum ist entscheidend, wer im Grundbuch eingetragen ist. Ist nur ein Partner eingetragen, muss dieser das Eigenheim in seiner Steuererklärung versteuern. Sind beide Partner im Grundbuch eingetragen, müssen beide das Eigenheim anteilsmässig nach der Eigentumsquote versteuern.

Vermögen

Das gleiche Prinzip gilt auch für andere Vermögenswerte wie beispielsweise Konten, Wertschriftendepots oder Kunstgegenstände – die Eigentümerschaft bestimmt die Steuerpflicht. Die Vermögenswerte würden so dem Partner zugerechnet, dem sie gehören

Hypothek/Schulden

Schulden und Schuldzinsen wiederum werden jenem angerechnet, der gemäss dem Schuld- beziehungsweise Hypothekarvertrag Schuldner ist. Es spielt jedoch keine Rolle, wer die Zinsen tatsächlich bezahlt.

Abzüge 

Der Eigenmietwert wird zwar frühestens 2028 abgeschafft. Die Individualbesteuerung würde aber bei einer Annahme erst Jahre nach der Abschaffung des Eigenmietwerts in Kraft treten. Das bedeutet:

  • Selbstbewohnte Immobilien: Schuldzinsen können künftig nicht mehr abgezogen werden.
  • Vermietete Liegenschaften: Als Vermieter darf man weiterhin Schuldzinsen abziehen. Vielen Eigentümern von vermieteten Immobilien ist allerdings noch zu wenig bewusst, dass bei den Schuldzinsabzügen künftig die «quotale» Methode greift. Dabei wird berücksichtigt, wie gross der Anteil der vermieteten Liegenschaft am Gesamtvermögen ist. Daraus ergeben sich die abzugsfähigen Schuldzinsen. Ein Beispiel: Machen die vermieteten Immobilien einen Drittel Ihres Vermögens aus, gilt das aber nur noch für einen Drittel der Schuldzinsen.

Einkommen

Die Folgen für die Einkommenssteuern sind unterschiedlich. Von einem Systemwechsel würden vor allem Ehepaare profitieren, die ähnlich viel verdienen, da ihre Einkommen nicht mehr addiert werden. Familien mit nur einem Einkommen werden hingegen stärker belastet: Der gesamte Lohn wird einer Person zugerechnet, während der nicht erwerbstätige Partner keine Kinderabzüge mehr geltend machen kann.

Dazu ein Beispiel: Verdienen beide Partner gleich viel, sinkt ihre Steuerlast deutlich. Hat nur ein Partner ein Erwerbseinkommen, während der andere die Kinder betreut, steigen die Steuern stark an (siehe Grafik):
   

Tipp: Informieren Sie sich sorgfältig, was die Folgen für Sie sind. Je nachdem sinkt oder steigt Ihre Steuerbelastung. Zudem hat die Reform auch Auswirkungen auf die Vorsorge und Pensionierung.

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