Steuern

Was Eigenheimbesitzer steuerlich abziehen können

Diese Übersicht zeigt, welche Ausgaben Eigenheimbesitzer vom steuerbaren Einkommen abziehen können – zumindest solange noch, bis die vom Stimmvolk beschlossene Abschaffung des Eigenmietwerts und der damit verbundene Systemwechsel in Kraft tritt.

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Markus Stoll

Funktion Steuerspezialist

Aktualisiert am

29. September 2025

Voraussichtlich noch bis mindestens Ende 2027 müssen Eigenheimbesitzer den Eigenmietwert als Einkommen versteuern und können bis dahin im Gegenzug eine Reihe von Abzügen tätigen:

Schuldzinsen

Die bezahlten Hypothekarzinsen darf man vollumfänglich vom steuerbaren Einkommen abziehen.

Unterhaltsarbeiten

Auch Kosten für werterhaltende Arbeiten sind abzugsfähig. Zu den Unterhaltskosten zählen zum Beispiel Sanitär-, Spengler-, Maler- oder Schreinerarbeiten, aber auch die Prämien der Gebäudeversicherung. Mit Ausnahme von Energiesparmassnahmen nicht abzugsfähig sind dagegen Arbeiten, die den Zustand einer Liegenschaft verbessern und damit wertvermehrend sind. Dazu zählen zum Beispiel der Bau einer zusätzlichen Garage, eines Cheminées oder die Vergrösserung des Hauses.

Sie können die tatsächlichen Kosten der werterhaltenden Arbeiten geltend machen, indem Sie alle Belege mit der Steuererklärung einreichen, oder Sie setzen die Pauschale ein. Pauschal können Sie je nach Kanton 10 bis 20 Prozent des Eigenmietwerts abziehen, ohne Belege einzureichen. Gerade bei älteren Häusern lohnt es sich, die Ausgaben detailliert aufzulisten und abzuziehen.

Wenn Sie eine Sanierung oder einen Umbau planen, sollten Sie zudem überlegen, ob Sie die Arbeiten und damit die Ausgaben auf zwei oder drei Jahre verteilen wollen. Auf diese Weise können Sie die Steuerprogression brechen und zahlen insgesamt weniger Steuern. Für Energiesparkosten gilt: Übersteigen diese Kosten im Entstehungsjahr das steuerbare Einkommen, können sie bis zu drei Jahre geltend gemacht werden. 

Achtung: Sobald der mit der Abschaffung des Eigenmietwerts verbundene Systemwechsel in Kraft tritt, können Unterhaltskosten und zumindest auf Bundesebene auch Energiesparkosten nicht mehr abgezogen werden.

Amortisation

Überlegen Sie sich auch, ob Sie die Hypothek direkt oder indirekt amortisieren möchten. Bei der direkten Amortisation wird ein Teil der Hypothekarschuld in regelmässigen Abständen oder einmalig zurückbezahlt. Damit wird die Hypothek kleiner und Sie können bis zur Abschaffung des Eigenmietwerts in der Steuererklärung weniger Schuldzinsen abziehen. Bei der indirekten Amortisation bleibt die Höhe der Hypothek unverändert. Dafür zahlen Sie zum Beispiel auf ein Konto der Säule 3a oder kaufen sich in der Pensionskasse ein und amortisieren die Hypothek mit diesem Geld erst später, etwa wenn Sie in Pension gehen. Einzahlungen in die Säule 3a oder Pensionskasse können Sie vom steuerbaren Einkommen abziehen.

Unternutzung

Wenn die Kinder ausziehen oder der Ehepartner stirbt, stehen ihre Zimmer vielfach leer. Beim Bund sowie in manchen Kantonen darf man nicht mehr gebrauchte und leer stehende Zimmer vom Eigenmietwert abziehen. Der Abzug gilt allerdings nur dann, wenn die Räume dauerhaft ungenutzt sind.