Steuern

Heiratsstrafe

Die Ehe hat grosse Auswirkungen auf die Steuern und die finanzielle Situation im Alter oder im Todesfall.

Selina Lojacono

Funktion Vorsorgespezialistin

Aktualisiert am

12. März 2026

Als Heiratsstrafe bezeichnet der Volksmund die steuerliche Ungleichbehandlung von verheirateten und unverheirateten Doppelverdiener-Paaren. Konkubinatspaare, deren Einkommen einzeln versteuert werden, profitieren von einer tieferen Progression als Ehepaare, deren Einkommen zusammengezählt werden. Das hat zur Folge, dass Ehepaare heute je nach Kanton deutlich mehr Einkommens- und Vermögenssteuern zahlen als Paare ohne Trauschein – vor allem, wenn beide ähnlich viel verdienen und etwa gleich viel Vermögen haben.

Die im Frühjahr 2026 vom Stimmvolk beschlossene Individualbesteuerung wird diese Ungleichbehandlung korrigieren. Spätestens ab dem Jahr 2032 werden Ehepaare gleich besteuert wie Konkubinatspaare. Ab dann muss nämlich auch jeder Ehepartner sein Einkommen und Vermögen selber versteuern.

Bei der Erbschafts- und Schenkungssteuer sind Ehepaare gegenüber Konkubinatspaaren im Vorteil, weil Ehepartner in der ganzen Schweiz von dieser Steuer befreit sind. Konkubinatspartner hingegen zahlen in den meisten Kantonen recht hohe Steuern. Erben sie von ihrem Lebenspartner 500’000 Franken, fallen zum Beispiel in Zürich rund 122’000 Franken Steuern an. Dauerte das Konkubinat weniger als fünf Jahre, kommt der Steuertarif für Nichtverwandte zur Anwendung: Die Erbschaftssteuer beträgt dann sogar über 140’000 Franken.

Vor- und Nachteile von Ehepaaren bei der AHV

Die maximale Altersrente für eine Einzelperson beträgt 2450 Franken pro Monat. Beide Ehepartner zusammen erhalten höchstens eineinhalb Mal so viel, also 3675 Franken. Unverheiratete Paare dagegen bekommen nach der Pensionierung bis zu 4900 Franken, wenn beide Partner Anspruch auf die Maximalrente haben. Es gibt politische Vorstösse und Volksinitiativen, die diese Benachteiligung von Ehepaaren bei der AHV beseitigen wollen.

Ehepaare sind dafür besser abgesichert, wenn ein Partner stirbt, weil der überlebende Partner Leistungen der AHV, der obligatorischen Unfallversicherung und der Pensionskasse erhält. Bei vielen Pensionskassen erhalten zwar auch Konkubinatspartner eine Hinterbliebenenrente. Voraussetzung dafür ist aber in der Regel, dass die Lebenspartnerschaft bis zum Tod des versicherten Partners mindestens fünf Jahre gedauert hatte oder der hinterbliebene Partner vom Verstorbenen erheblich finanziell unterstützt wurde.

Verheiratete sind beim Erbrecht bevorteilt

Witwen und Witwer bekommen auch ohne spezielle Anordnungen mindestens die Hälfte des Nachlassvermögens ihres verstorbenen Ehepartners; ohne Kinder stehen ihnen sogar drei Viertel zu. Mit den entsprechenden Massnahmen kann der überlebende Ehepartner noch besser abgesichert werden.

Unverheiratete Paare haben keinen gesetzlichen Anspruch auf das Erbe ihres Partners. Hinterlässt ein Partner Kinder, kann er seinem Lebenspartner im Testament höchstens die Hälfte des Nachlassvermögens vermachen, weil die andere Hälfte den Kindern als Pflichtteil zusteht.