Steuern

Wer Energie spart, spart auch Steuern

Sein Eigenheim energieeffizienter zu machen, lohnt sich auch steuerlich. Wer von der vollen Steuerabzugsfähigkeit profitieren möchte, sollte die energetische Sanierung noch vor der Abschaffung des Eigenmietwerts durchführen.

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Markus Stoll

Funktion Steuerspezialist

Aktualisiert am

27. Dezember 2025

Die Kosten für energiesparende und dem Umweltschutz dienende Massnahmen in bestehende Gebäude, die mindestens fünf Jahre alt sind, können bei den direkten Bundessteuern und in den meisten Kantonen als Liegenschaftenunterhalt vom steuerbaren Einkommen abgezogen werden – auch wenn solche Investitionen zum Teil wertvermehrend sind.

Abzugsfähig sind zum Beispiel die Kosten für Solarzellen, den Einbau einer Wärmepumpe oder eine bessere Aussendämmung. Als Energiesparmassnahme abziehbar sind auch die Abbruchkosten eines Hauses, falls in nützlicher Zeit ein gleichartiger Neubau erstellt wird.

Gewöhnliche Unterhaltskosten lassen sich nur in dem Jahr steuerlich geltend machen, in dem sie umgesetzt wurden. Investitionen, die den Energieverbrauch senken, können dagegen über bis zu drei Jahre in Abzug gebracht werden, sofern sie im Jahr, in dem sie entstanden sind, steuerlich nicht vollständig berücksichtigt werden können.

Diese Regeln gelten noch so lange, bis der Eigenmietwert abgeschafft wird – was voraussichtlich frühestens 2028 der Fall sein wird. Ab dann werden die Kosten für Energiesparmassnahmen zumindest bei der direkten Bundessteuer nicht mehr abziehbar sein. Die Kantone dürfen diesen Abzug aber grundsätzlich weiterhin zulassen. Welche Kantone von dieser Möglichkeit Gebrauch machen, muss sich zeigen. Es lohnt sich folglich, energetische Sanierungen möglichst bald vorzunehmen, damit man noch von der vollen Steuerersparnis profitieren kann.