Pensionierung

Arbeiten nach der Pensionierung: Das sollten Sie beachten

Immer mehr Erwerbstätige schieben ihre Pensionierung auf. Die Verlängerung des Erwerbslebens bringt finanzielle Vorteile.

Oliver Cazzonelli
Pensionierungsexperte
Aktualisiert am
01. Januar 2023

Erwerbstätige im Rentenalter können ihre Pensionskasse in der Regel fortführen – längstens bis 70. Dadurch steigen ihre Altersleistungen. Weiterhin möglich sind auch freiwillige Einkäufe, die sich steuerlich absetzen lassen. Wer sein PK-Guthaben oder einen Teil davon in Kapitalform beziehen möchte, sollte sich spätestens drei Jahre vor der geplanten Pensionierung einkaufen.

Wenn die Pensionskasse keinen Aufschub der Altersleistungen vorsieht, kann es vorteilhaft sein, mindestens einen Teil des PK-Guthabens auszahlen zu lassen, damit das steuerbare Einkommen nicht unnötig steigt. Renten der Pensionskasse sind wie AHV-Renten als Einkommen zu versteuern.

Merkblatt

Erwerbstätig nach der Pensionierung

Das sollten Sie zu AHV, Pensionskasse und 3. Säule wissen, wenn Sie nach der Pensionierung erwerbstätig bleiben möchten.

Steuermindernd wirkt sich auch ein möglichst später Bezug von Freizügigkeitsguthaben aus, weil man die Zins- und Dividendenerträge auf einem Freizügigkeitskonto nicht als Einkommen und das Guthaben nicht als Vermögen versteuern muss. Bei den meisten Freizügigkeitsstiftungen lässt sich der Bezug des Guthabens bis 70 aufschieben. Das gilt heute auch, wenn man gar nicht mehr erwerbstätig ist. Künftig wird das aber nur noch für Personen möglich sein, die nach 65 weiter arbeiten.

Wer weiterarbeitet, darf auch den Bezug der Säule 3a aufschieben und weiterhin einzahlen – längstens bis Alter 70. Auch das senkt die Steuerrechnung. Ohne Pensionskassenbeiträge können Erwerbstätige 20 Prozent ihres Einkommens in die Säule 3a einzahlen, höchstens aber 35'280 Franken. Wer weiterhin in einer Pensionskasse versichert ist, kann bis zu 7056 Franken einzahlen, unabhängig von der Höhe des Einkommens.

In vielen Kantonen ist der allgemeine Versicherungsabzug in der Steuererklärung höher, wenn keine Beiträge mehr an die Altersvorsorge geleistet werden. Das macht eine Einzahlung in die dritte Säule unter Umständen unattraktiv.

Aufschub der Rente prüfen

Erwerbstätige, die mit 65 noch nicht auf die AHV-Rente angewiesen sind, sollten einen Aufschub der Rente prüfen. So bekommen sie später eine höhere Rente und sparen zudem noch Steuern. Der Rentenbezug erhöht das steuerbare Einkommen. Je nachdem, wie hoch die übrigen Einkünfte sind, gehen über 40 Prozent der AHV-Rente an den Fiskus.

Die erste Rentenzahlung kann man ein bis fünf Jahre hinausschieben. Die AHV-Rente eines Mannes, der den Bezug bis 70 hinausschiebt, fällt 31,5 Prozent höher aus. Auf eine definitive Aufschubdauer muss man sich nicht sofort festlegen: Wenn die Mindestdauer von einem Jahr abgelaufen ist, kann man die erste Rente jederzeit abrufen.

Die Rentenzuschläge werden im Rahmen der AHV-Revision an die gestiegene Lebenserwartung angepasst, jedoch nicht vor 2027. Bei einem Aufschub der Rente um ein Jahr erhält man ab dann einen Zuschlag von voraussichtlich 4,3 Prozent, heute sind es 5,2 Prozent.

AHV-Beiträge auf Einkommen, Renten und Vermögen

Wer das ordentliche Rentenalter erreicht hat und weiterhin erwerbstätig ist, muss auch weiterhin AHV-Beiträge zahlen. Beiträge werden allerdings nur auf dem Einkommen erhoben, das den Freibetrag von 1400 Franken pro Monat oder 16’800 Franken pro Jahr übersteigt. Wer verschiedene Tätigkeiten ausübt und dafür separat entlohnt wird, kann den Freibetrag für jede dieser Tätigkeiten geltend machen. Das gilt zum Beispiel dann, wenn man bei zwei Arbeitgebern angestellt ist, oder wenn man zusätzlich mit einer selbstständigen Tätigkeit Geld verdient.

Diese AHV-Beiträge führen heute zwar nicht mehr zu einer höheren Rente. Sie entbinden aber unter Umständen den nicht erwerbstätigen Ehepartner, der noch nicht im AHV-Alter ist, von seiner Beitragspflicht. Die Beiträge für Nichterwerbstätige richten sich nach dem Vermögen und dem Renteneinkommen. Sie können bis zu 25'700 Franken pro Jahr betragen. Bezahlt ein erwerbstätiger Ehepartner im Rentenalter mindestens 1028 Franken AHV-Beiträge im Jahr, entfällt die Beitragspflicht für den nichterwerbstätigen Partner.

Mit der AHV-Revision werden neu auch die nach 65 eingezahlten Beiträge rentenbildend sein, sofern man die Maximalrente noch nicht erreicht hat.