Unabhängig davon, ob eine Scheidung einvernehmlich oder strittig ist: Die Vorsorgegelder der Eheleute werden grundsätzlich aufgeteilt. Beide Ex-Ehepartner haben die gleichen Rechte und Pflichten. Es spielt auch keine Rolle, wer die Scheidung eingereicht hat oder ob jemand bereits eine Rente bezieht. Das gilt auch bei aufgelösten eingetragenen Partnerschaften, die der Ehe gleichgestellt sind – ganz im Gegensatz zu Konkubinatspaaren, bei denen kein Ausgleich stattfindet.
Bei der Aufteilung von AHV, Pensionskassenguthaben und Säule 3a gibt es einiges zu beachten. Das Merkblatt zeigt, wie die Ansprüche aus der beruflichen Vorsorge geteilt werden.