Nachlass
Was im Testament nichts zu suchen hat – aber geregelt werden muss
Wer in seinem Testament die falschen Dinge festhält, bringt seine Angehörigen in Schwierigkeiten. Je nach Situation braucht es zusätzliche Dokumente.
Fabienne Kälin
Funktion Nachlassexpertin
Beitrag empfehlen
29. August 2025
Viele glauben, mit einem Testament sei ihr Nachlass bereits ausreichend geregelt. Doch es gibt wichtige Dinge, die nicht ins Testament gehören. Wer sie trotzdem dort festhält, riskiert, dass sie ignoriert werden – oder das Testament anfechtbar ist. Die folgenden Punkte müssen ausserhalb des Testaments geregelt werden.
Erbvertrag und Co: So regeln Sie das Wichtigste
Merkblatt
Vorsorge
Guthaben in der Pensionskasse, Freizügigkeit oder Säule 3a kann man nicht direkt vererben. Solange sie gebunden sind, gehören sie nicht zum Nachlass. Das Vorsorgerecht regelt, wer Anspruch darauf hat. An erster Stelle steht der Ehepartner, unter Umständen auch die Kinder, danach die übrigen Verwandten.
Wer Begünstigungen ändern will, muss die Vorsorgeeinrichtung zu Lebzeiten schriftlich informieren.
Achtung: Ohne Vorkehrungen gehen unverheiratete Partner leer aus. Wer das ändern will, muss die Partnerschaft seiner Vorsorgeeinrichtung melden.
Errungenschaft
Viele Ehepaare wollen sich gegenseitig bestmöglich begünstigen und absichern. Das Testament allein reicht dafür oft nicht aus. In einem Ehevertrag kann man dem überlebenden Partner die gesamte Errungenschaft zuweisen. Das ist der Teil des Vermögens, den die Ehepartner während ihrer Ehe gemeinsam aufgebaut haben. Ohne diese Massnahme fällt die Hälfte in den Nachlass, und der überlebende Ehepartner muss sie mit den übrigen Erben teilen.
Tipp: Prüfen Sie, ob es für eine Meistbegünstigung noch weitere Massnahmen braucht. Ehepaare können zum Beispiel vereinbaren, dass der überlebende Partner einen Teil des Nachlassvermögens als Eigentum und den Rest zur lebenslangen Nutzniessung bekommt.
Lesen Sie regelmässig unsere Tipps zu AHV, Pensionskasse und 3. Säule:
Wann braucht es einen Erbvertrag?
Unwiderrufbarkeit
Ein Testament kann man jederzeit ändern, auflösen oder neu aufsetzen, ohne jemanden zu informieren. Wer eine unwiderrufliche Regelung treffen möchte, etwa um seinen Ehe- oder Lebenspartner verbindlich abzusichern, sollte einen Erbvertrag aufsetzen. Dieser muss von allen Parteien unterschrieben werden, ist für alle bindend und kann nur mit allen gemeinsam geändert werden.
Pflichtteile
Wer verheiratet ist und Kinder hat, muss ihnen mindestens einen Viertel seines Nachlassvermögens vererben (Grafik unten). Viele Ehepaare möchten aber, dass der Partner den ganzen Nachlass behalten kann, solange er lebt. In einem Testament kann man den Pflichtteil der Kinder aber nicht definitiv umgehen. Dazu braucht es einen Erbvertrag, in dem die Kinder freiwillig auf ihre Pflichtteile verzichten.
Für einen Notfall richtig vorsorgen
Nach einem Unfall oder wegen einer schweren Krankheit kann man wichtige Dinge plötzlich nicht mehr selbst entscheiden. In so einer Situation hilft ein Testament nicht weiter, weil es erst nach dem Tod gilt.
Der Vorsorgeauftrag: Gut zu wissen
Merkblatt
Tipp: Halten Sie in einem Vorsorgeauftrag fest, wer Sie betreuen soll und wer für finanzielle und rechtliche Angelegenheiten zuständig ist. Sie müssen Ihren Vorsorgeauftrag eigenhändig verfassen, datieren und unterschreiben oder ihn öffentlich beurkunden lassen. Zu diesem Zeitpunkt müssen Sie urteilsfähig sein.
Sie wollen alles richtig regeln? Bestellen Sie das Merkblatt, oder sprechen Sie mit einer Fachperson im VZ in Ihrer Nähe.
Lernen Sie unsere Angebote kennen
-
Erbvertrag und Co: So regeln Sie das Wichtigste
Merkblatt
-
-
Den überlebenden Ehepartner finanziell absichern
Merkblatt