Nachlass

Vorerben und Nacherben einsetzen: Wann ist das sinnvoll?

Man kann im Testament nicht nur festlegen, wer das Vermögen unmittelbar erbt, sondern auch, an wen es nach dem Tod dieser Erben gehen soll. Die direkten Erben bezeichnet man in diesem Fall als Vorerben, die späteren als Nacherben.

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Karin Brunner

Funktion Nachlassexpertin

Aktualisiert am

8. Februar 2026

Die so genannte Sicherstellungspflicht sorgt dafür, dass für die Nacherben auch etwas vom Erbe übrig bleibt: Der Vorerbe darf das Vermögen, das mit einer Nacherbschaft belastet ist, nur verwalten und die Erträge daraus behalten – es sei denn, der Erblasser habe das Gegenteil verfügt. Wer Vorerben von der Sicherstellungspflicht befreit, sollte bedenken, dass die Nacherben möglicherweise leer ausgehen.

Folgendes gilt es zu beachten bei Nacherbschaften:  

  • Es ist nicht erlaubt, mehrere aufeinander folgende Nacherben einzusetzen (zum Beispiel zuerst die Kinder, dann die Enkel, dann die Urenkel). Man darf jedoch mehrere Nacherben einsetzen, die das Erbe des Vorerben unter sich aufteilen müssen (zum Beispiel der Ehepartner als Vorerbe und die beiden Kinder als Nacherben).  
  • Mit einer Nacherbschaft darf man nur die freie Quote belegen, Pflichtteile hingegen nicht. Auf die Weitergabe von Pflichtteilen kann der Erblasser also keinen Einfluss nehmen, ausser die Pflichtteilsberechtigten stimmen der Vorerbschaft zu.
  • Das Einsetzen von Vor- und Nacherben hat zur Folge, dass das zuständige Amt beim Tod des Erblassers ein Inventar mit allen Vermögenswerten des Verstorbenen erstellen muss. Dieses Inventar kann einige tausend Franken kosten.

Nacherben einzusetzen kann sinnvoll sein, wenn man möchte, dass das Vermögen in der eigenen Familie bleibt. Ein Beispiel: Ein Mann mit drei Kindern aus erster Ehe heiratet ein zweites Mal. Nach dem Gesetz steht seiner Ehefrau die Hälfte seines Nachlasses zu, seinen Kindern die andere Hälfte. Für die freie Quote kann er seine Frau als Vorerbin einsetzen und die Kinder als Nacherben. Damit geht dieses Geld nach dem Tod der Frau an seine Kinder. Setzt er keine Nacherben ein, geht die freie Quote an die Erben seiner zweiten Frau, und seine eigenen Kinder gehen leer aus.    

Für die Erbschaftssteuer ist in den meisten Kantonen das Verwandtschaftsverhältnis zum ursprünglichen Erblasser ausschlaggebend, nicht das zum Vorerben. Die meisten Kantone haben die Erbschaftssteuern für direkte Nachkommen abgeschafft. Dort gehen die Kinder also steuerfrei aus, wenn der Vater seine zweite Ehefrau als Vorerbin und die Kinder aus erster Ehe als Nacherben einsetzt. Setzt hingegen die Frau in ihrem Testament die leiblichen Kinder ihres verstorbenen Mannes als Erben ein, fallen in vielen Kantonen die Erbschaftssteuern für Stiefkinder an.