Nachlass

So muss der überlebende Partner das Eigenheim nicht aufgeben

Wenn Ehepaare keine Regelung für den Todesfall treffen, kann es zu Problemen mit dem Haus kommen. Denn dem überlebenden Elternteil könnte das Geld fehlen, um die Kinder auszuzahlen.

Sarah Wagner
Nachlassexpertin

Das Haus verkaufen, um den Kindern ihren Erbanteil auszuzahlen: Viele Eheleute möchten nicht, dass es dazu kommt. Für sie ist es besser, wenn die Kinder erst erben, wenn auch der zweite Elternteil stirbt. Darum sichern sie sich mit einer Meistbegünstigung so gut wie möglich ab.

Dazu weisen sie sich in einem Ehevertrag die ganze Errungenschaft zu. Das ist der Teil des Vermögens, den sie während der Ehe gemeinsam aufgebaut haben – meistens auch das Eigenheim. Indem sie ihre Kinder in einem Testament auf den gesetzlichen Pflichtteil von einem Viertel des Nachlassvermögens setzen, verringern sie deren Anspruch weiter.

Unter Umständen muss der überlebende Partner das Eigenheim trotzdem verkaufen, um die Pflichtteile der Kinder auszuzahlen. Denn Pflichtteile kann man grundsätzlich nur umgehen, wenn die Kinder in einem Erbvertrag auf ihren Anspruch verzichten.

Ehepaare können sich gegenseitig auch die Nutzniessung am gesetzlichen Erbanteil der Kinder zuteilen. Das heisst: Sie weisen das Eigenheim ganz oder teilweise ihren Kindern zu und sichern sich das Recht, ein Leben lang darin zu wohnen. Der Ehepartner kann das Haus auch vermieten, um mit den Einnahmen den Lebensunterhalt zu decken. Verkaufen darf er es aber nicht. Und wenn er umbauen oder renovieren möchte, braucht er die Zustimmung der Kinder.

Mit der Reform des Erbrechts, die am 1. Januar 2023 in Kraft getreten ist, hat sich der Pflichtteil der Kinder verringert. Ehepaare können sich nun gegenseitig die Hälfte des Nachlasses zu Eigentum und die andere Hälfte zur lebenslangen Nutzniessung zusprechen. Vorher war der Anteil, den man dem Ehepartner zu Eigentum zuweisen konnte, auf ein Viertel beschränkt.  

Je nach Ehevermögen, Einkommen und Familienkonstellation sind weitere/andere Massnahmen nötig, um den überlebenden Ehepartner bestmöglich abzusichern. Besprechen Sie darum Ihre Situation am besten mit einer erfahrenen Fachperson.

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