Steuern
Schwarzgeld: Was passiert bei einer Selbstanzeige?
Steuerhinterzieher müssen Nachsteuern und Bussen zahlen, wenn die Behörden den Verstoss entdecken. Wer sich das erste Mal selbst anzeigt, bekommt wenigstens keine Busse. Erben, die unversteuertes Geld im Nachlass sofort deklarieren, zahlen auch weniger Nachsteuern.
Markus Stoll
Funktion Steuerspezialist
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3. Januar 2026
Wer gegenüber der Steuerbehörde falsche Angaben macht, zum Beispiel Einkommen oder Vermögen verschweigt, begeht Steuerhinterziehung. Kommt die Schummelei ans Tageslicht, werden nicht nur die hinterzogenen Einkommens- und Vermögenssteuern nachträglich fällig inklusive Verzugszinsen rückwirkend auf maximal zehn Jahre sowie allenfalls Nachforderungen der AHV und Mehrwertsteuer. Es wird auch eine Busse ausgesprochen. Die Busse kann je nach Schwere des Vergehens bis zum Dreifachen der nachträglich erhobenen Steuern (so genannte Nachsteuer) betragen.
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Mildere Strafen bei einer Selbstanzeige
Zeigt sich der Steuerpflichtige erstmals selbst an, wird keine Busse von ihm verlangt. Bei jeder weiteren Selbstanzeige ermässigt sich die Busse auf ein Fünftel der Nachsteuer.
Das gilt allerdings jeweils nur dann, wenn die Steuerbehörden vorher noch keine Kenntnis von der Steuerhinterziehung hatten. Der Steuerhinterzieher muss zudem die Steuerbehörde im Nachsteuerverfahren vorbehaltlos unterstützen, zum Beispiel indem er ihr alle nötigen Unterlagen aushändigt, und sich um die Bezahlung der Steuernachforderung bemühen.
Erben profitieren ebenfalls
Auch wer geerbtes Schwarzgeld korrekt anmeldet, wird milder angefasst. Erben, die im Nachlass des Verstorbenen unversteuerte Vermögenswerte entdecken, müssen diese im Nachlassinventar offenlegen. Verbergen sie das Schwarzgeld vor dem Fiskus und werden ertappt, wird zusätzlich zu den Nachsteuern eine Busse von bis zu 10'000 Franken fällig. Bei sehr schweren Vergehen oder im Wiederholungsfall drohen bis zu 50'000 Franken Busse.
Diese Bussen werden sowohl vom Kanton als auch vom Bund erhoben, sodass sie sich im Extremfall auf den doppelten Betrag erhöhen können. Seit 2010 zahlen ehrliche Erben rückwirkend nur noch für höchstens drei Jahre Nachsteuern statt für zehn Jahre.
Automatischer Informationsaustausch (AIA)
Seit dem 1. Januar 2017 tauscht die Schweiz mit dem Ausland automatisch Informationen auch über Konten und Wertschriftendepots aus. Der Austausch erfolgt nur mit Ländern, mit welchen ein entsprechendes Abkommen abgeschlossen wurden. Zurzeit bestehen mit über 100 Ländern solche Abkommen. Das Ausland liefert dabei jährlich die Daten für in der Schweiz steuerpflichtige Personen. Sobald die Steuerverwaltung von ausländischen Konten oder Wertschriften Kenntnis hat, ist eine Selbstanzeige nicht mehr zulässig.
Innerhalb der Schweiz gilt weiterhin das Bankkundengeheimnis und der AIA ist nicht anwendbar. Für bisher nicht deklarierte Konten und Wertschriften bei Schweizer Finanzinstituten ist eine Selbstanzeige weiterhin möglich, sofern die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind.
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