Immobilien
Gemeinsames Eigenheim: Tipps für Lebenspartner
Unverheiratete Paare müssen einiges regeln, wenn sie Wohneigentümer werden. So wird das Eigenheim bei Tod oder Trennung nicht zum finanziellen Problem.
Florian Bächler
Funktion Bereichsleiter Zürich
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4. Mai 2026
Wer eine gemeinsame Liegenschaft kaufen möchte, muss nicht verheiratet sein oder in einer eingetragenen Partnerschaft leben. Allerdings sollten Lebenspaare vor dem Kauf unbedingt einige Punkte beachten und Vorkehrungen für den Fall einer Trennung oder den Todesfall treffen. Denn im Gegensatz zur Ehe ist das Konkubinat kaum geregelt.
Eigenheim im Konkubinat: Tipps für Lebenspartner
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Das sind die wichtigsten Fragen und Antworten:
Welche Eigentumsform ist ideal?
Es gibt drei Eigentumsformen, die sich stark unterscheiden. Je nach persönlicher Situation des Paares eignet sich die eine oder andere Form besser:
- Alleineigentum: Wenn ein Partner den Kauf allein finanziert, ist diese Form sinnvoll. Weil diese Person die finanzielle Verantwortung alleine trägt, kann sie ohne Zustimmung die Hypothek aufstocken oder das Eigenheim verkaufen. Es kann sich lohnen, wenn beide Partner einen Mietvertrag abschliessen. So ist klar geregelt, wie viel der Nichteigentümer dem Eigentümer fürs Wohnen bezahlt.
- Miteigentum: Häufig möchten sich beide Partner am Kauf beteiligen, bringen aber unterschiedlich viel Kapital mit. Beim Miteigentum legen sie die Quote fest, die jedem gehört. Grundsätzlich können beide frei über ihren Teil verfügen. Wenn sie sich trennen und ein Partner das Eigenheim verkaufen will, hat der andere ein Vorkaufsrecht.
- Gesamteigentum: Damit gehört die Liegenschaft beiden Partnern zusammen – wer wie viel Kapital eingebracht hat, spielt keine Rolle. Beide Partner können nur einstimmig über die Nutzung, Verwaltung und Verfügung der Immobilie entscheiden. Für Konkubinatspaare hat diese Eigentumsform gegenüber dem Miteigentum aber einen gewichtigen Nachteil: Sie können ihre Guthaben in der Pensionskasse und der Säule 3a nicht für den Kauf vorbeziehen. Das kann die Finanzierung des Kaufs stark erschweren.
Was gilt für unverheiratete Paare bei der Hypothek?
Für sie gelten die gleichen Finanzierungsregeln wie für verheiratete oder in eingetragener Partnerschaft lebende Paare sowie für Alleinstehende: Die meisten Banken finanzieren nur bis zu 80 Prozent des Verkehrswertes einer Immobilie. Mindestens 20 Prozent müssen die Kreditnehmenden also selber aufbringen.
Neben dem erforderlichen Eigenkapital muss auch die sogenannte Tragbarkeit der Hypothek gewährleistet sein: Zinsen, Amortisation und Unterhalt dürfen maximal ein Drittel des Bruttoeinkommens ausmachen. Banken rechnen aber nicht mit den aktuellen Zinsen, sondern mit einem langfristigen Zins von 4,5 bis 5 Prozent. Sie gehen von Nebenkosten von rund 1 Prozent des Liegenschaftswerts aus. Für Amortisationen kommen weitere 1 bis 1,25 Prozent hinzu.
Braucht es einen Konkubinatsvertrag?
Vorgeschrieben ist der Vertrag nicht. Aber er kann sinnvoll sein. Das Lebenspaar kann hier festhalten, wie es die laufenden Kosten aufteilt – zum Beispiel für den Unterhalt der Liegenschaft oder die Hypothekarzinsen. Das Paar kann im Konkubinatsvertrag auch definieren, was bei einer Trennung geschieht.
Beide Partner müssen den Konkubinatsvertrag unterzeichnen. Eine öffentliche Beurkundung durch einen Notar ist nicht vorgeschrieben. Es lohnt sich aber, bei Unsicherheiten eine Fachperson beizuziehen – gerade auch dann, wenn das Paar zusammen eine Liegenschaft besitzt.
Welche Vorkehrungen sollte man für einen Todesfall treffen?
Ohne Vorkehrungen zu Lebzeiten kommt nach einem Todesfall die gesetzliche Erbfolge zur Anwendung. Der hinterbliebene Konkubinatspartner geht dann leer aus. Denn nur Ehepartner, eingetragene Partner und die Nachkommen gehören zum Kreis der gesetzlichen Erben. Deshalb sollten beide Lebenspartner je ein Testament aufsetzen und sich gegenseitig begünstigen.
Tipp: Prüfen Sie mit einer Fachperson, welche Massnahmen für Sie geeignet sind. Denn unter Umständen muss der überlebende Partner trotzdem das Eigenheim verkaufen – etwa, damit er die übrigen Erben auszahlen kann.
Welche Absicherung braucht es sonst noch?
Unverheiratete Paare sollten ihre Pensionskasse und Säule 3a über die Lebenspartnerschaft informieren. Kommt es zu einem Todesfall, erhält der hinterbliebene Partner so unter gewissen Bedingungen eine Rente oder ein Todesfallkapital ausbezahlt. Auch eine Todesfallversicherung kann sich lohnen: Mit dem ausbezahlten Kapital kann der überlebende Partner zum Beispiel die Hypothek reduzieren, die übrigen Erben auszahlen oder die Erbschaftssteuern begleichen.
Tipp: Schliessen Sie eine reine Risikoversicherung ab. Gemischte Lebensversicherungen eignen sich nicht. Denn sie sind in der Regel teuer und ineffizient.
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