Steuern

Bei geldwerten Leistungen setzt der Fiskus Unternehmern Grenzen

Steuerbehörden nehmen immer öfter Vorsorgepläne von KMU unter die Lupe. Inhaberinnen und Inhabern, die sich übermässig begünstigen, drohen hohe Kosten.

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Jasmin Salmina
Leiterin Legal Services Firmenkunden
Publiziert am
23. Mai 2025

Immer mehr Inhaberinnen und Inhaber einer AG oder GmbH machen die Erfahrung, dass die Steuerbehörde ihre Pensionskasse unter die Lupe nimmt. Wenn sie etwas findet, womit sie nicht einverstanden ist, kann es teuer werden für die Firma und ihre Inhaber.

Merkblatt
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Steueroptimierung: Tipps für Unternehmer

Dieses Merkblatt zeigt auf, wie Unternehmerinnen und Unternehmer mit einer geschickten Planung ihre Steuerbelastung deutlich reduzieren können.

Meistens ist das der Fall, wenn der Fiskus gewisse Vorsorgeleistungen als «geldwerte Leistungen» einstuft – also als Vorteile, die nicht direkt als Lohn oder Dividende ausgezahlt werden, aber dennoch einen finanziellen Wert haben. Aus Sicht der Steuerbehörde bedeutet das, dass Inhaber sich absichtlich besserstellen als Mitarbeitende ohne Firmenbeteiligung. Der Vorwurf lautet oft, dass Inhaber verdeckte Gewinne über die PK-Lösung an sich ausschütten würden, ohne darauf Steuern zu zahlen.

Häufige Einwände vom Steueramt

Ob das Steueramt einen Vorsorgeplan akzeptiert, hängt von mehreren Faktoren ab. Oft sind es Ermessensfragen, die von Fall zu Fall beurteilt werden. Häufige Gründe für Einwände sind:

  • Im Verhältnis zum Lohn sind die Sparbeiträge der Inhaber deutlich höher als die Beiträge der Mitarbeitenden, die nicht am Unternehmen beteiligt sind.
  • Der Arbeitgeber übernimmt einen höheren Anteil der Sparbeiträge, als es im Reglement vorgesehen ist.
  • Ein Vorsorgeplan, in welchem nur die Inhaber versichert sind, sieht eine rein patronale Finanzierung der Beiträge vor. Der Arbeitgeber übernimmt also alle Vorsorgebeiträge, anstatt einen Teil davon an die Versicherten zu überwälzen.
  • Beim versicherten Lohn gibt es eine Lücke zwischen Basis- und Kadervorsorge.
  • Der Arbeitgeber übernimmt Pensionskassen-Einkäufe. Davon profitieren aber nur die Inhaber des Unternehmens, nicht die übrigen Mitarbeitenden.

Nachsteuern können happig ausfallen

Kommt die Steuerbehörde nach ihrer Prüfung zum Schluss, dass «geldwerte Leistungen» fliessen, hat das Konsequenzen für die Firma und ihre Inhaber: Die Behörde kann zum Beispiel bestimmte Beiträge an die Pensionskasse ablehnen. Oder sie berechnet die Sparbeiträge nach einer branchenüblichen Lösung neu.

Dann fallen in der Regel zusätzliche Steuern an: Denn das Unternehmen muss Gewinnsteuern nachzahlen, und die Inhaber Einkommenssteuern. Der Fiskus kann auch bereits getätigte Pensionskassen-Einkäufe zurückweisen, was die Steuerersparnisse wieder zunichte macht. Oftmals werden zudem auch nachträgliche Beiträge an die AHV und andere Sozialversicherungen fällig.

Tipp: Prüfen Sie Ihre Vorsorgelösung genau, um solche Probleme und Kosten zu vermeiden. Unter Umständen ist auch ein rechtzeitiges Steuerruling für Sie sinnvoll. Ziehen Sie im Zweifelsfall eine erfahrene Fachperson bei. Sie kann Ihnen dabei helfen, die Vorsorge in Ihrer Firma steuerlich so zu optimieren, dass sie nicht von der Steuerbehörde bemängelt wird. Mehr dazu erfahren Sie im Merkblatt zum Thema.

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