Nachlass

Neues Erbrecht: Diese Sätze im Testament können heikel sein

Einige Passagen in älteren Testamenten sind problematisch, seitdem das revidierte Erbrecht in Kraft ist. So beugen Sie Streit bei der Erbteilung jetzt vor.

Renato Sauter
Nachlassexperte
Aktualisiert am
11. Mai 2023

Seit 1. Januar 2023 gilt das neue Erbrecht. Testamente und Erbverträge bleiben zwar gültig, einige gebräuchliche Formulierungen können aber Probleme verursachen. Im schlimmsten Fall wird das Erbe nicht so aufgeteilt, wie es sich die Erblasser gewünscht hatten. Das illustrieren die folgenden drei Beispiele:

Testament Beispiel 1:

"Meinen Sohn Adrian setze ich auf den Pflichtteil. Die frei verfügbare Quote erhält mein Mann."

Formulierungen wie diese sind häufig. Sie bleiben auch nach der Erbrechtsrevision gültig und eindeutig. Die Aufteilung hat sich aber geändert: Seit 2023 erhält der Sohn weniger, der Ehemann mehr. Denn mit der Revision reduzieren sich die Pflichtteile der Kinder von 3/8 auf 1/4, die frei verfügbare Quote steigt von 3/8 auf 1/2 (Grafik). Dieses Beispiel ist unproblematisch und die Meistbegünstigung des Ehegatten wird immer noch erreicht.

Testament Beispiel 2:

"Ich setze meine Tochter Verena auf den Pflichtteil von 3/8. Die freie Quote von 5/8 erhält mein Mann."

Merkblatt

Erbrechtsrevision: Das sollten Sie wissen

Das Merkblatt zeigt auf, warum es ratsam ist, bestehende Testamente und Erbverträge jetzt zu überprüfen.

Bei dieser Formulierung ist unklar, ob das neue oder das alte Gesetz gelten soll. Das kann unterschiedlich ausgelegt werden: Soll die Tochter 3/8 bekommen? Oder, was mit dem revidierten Erbrecht möglich ist, nur den Pflichtteil von 1/4? Gehen 5/8 oder 3/4 an den Ehemann? Die Erblasserin sollte diese Passage in ihrem Testament überarbeiten, damit ihre Absicht wieder klar daraus hervorgeht.

Testament Beispiel 3:

"Mein Sohn Martin erhält 3/8 meines Nachlasses, meine Frau 5/8."

Grundsätzlich sind diese Quoten auch unter dem neuen Erbrecht gültig. Allerdings: Sie können ein Hinweis darauf sein, dass der Erblasser seinen Sohn Martin auf den Pflichtteil setzen wollte – klar ist das aber nicht. Auch hier sollte der Erblasser Klarheit schaffen und die Formulierung im Testament anpassen.

Tipp: Überprüfen Sie mit einer erfahrenen Fachperson, ob auch Ihr Testament oder Erbvertrag angepasst werden sollte. Möglicherweise müssen Sie Ihre Anordnungen neu aufsetzen, damit Ihr Wille auch in Zukunft unmissverständlich gilt.

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