Pensionskasse

BVG-Reform: Das müssen Firmen wissen

Sagt das Stimmvolk Ja zur Pensionskassen-Reform, ändert sich auch für KMU einiges. Diese Punkte sollten Sie bereits jetzt im Blick haben – auch um mögliche Chancen nicht zu verpassen.

Simon Tellenbach
Vorsorgespezialist
Publiziert am
22. April 2024

Die Pensionskassen stehen unter Druck. Daher entscheiden die Stimmbürgerinnen und Stimmbürger voraussichtlich im Frühjahr 2024, wie es mit der beruflichen Vorsorge weitergeht. Stimmen sie der BVG-Reform zu, gibt es auch für KMU einige wichtige Änderungen:

VZ-Studie

Die Reform der beruflichen Vorsorge (BVG 21)

Das VZ VermögensZentrum hat in einer neuen Studie berechnet und analysiert, was die BVG-Reform für die Menschen in der Schweiz konkret bedeutet.

Die Reform will die Sparbeiträge flacher staffeln und die Anzahl Stufen von vier auf zwei reduzieren. Künftig sollen bei Personen zwischen 25 und 44 Jahren Sparbeiträge von 9 Prozent des BVG-pflichtigen Lohns abgezogen werden, zwischen 45 bis 65 Jahren wären es 14 Prozent. Unter dem Strich würden jüngere Erwerbstätige mit der Reform künftig prozentual mehr einzahlen, ältere weniger (Tabelle unten).

Die Idee dahinter: Die tieferen Beiträge sollen ältere Arbeitskräfte «günstiger» und somit attraktiver für Firmen machen. Denn diese könnten so ihre Lohnnebenkosten reduzieren, indem sie die Spargutschriften all ihrer über 45-jährigen Mitarbeiter auf 14 Prozent senken – ein Schritt, den es für Unternehmen gut abzuwägen gilt. Denn wenn sie an den bisherigen Spargutschriften festhalten, können sie dies als Lohnnebenleistung bewerben. Zu Zeiten des Fachkräftemangels wäre das eine Möglichkeit, um Talente zu gewinnen und in der Firma zu halten.

Koordinationsabzug und Eintrittsschwelle

Doch ob die Sparbeiträge von älteren Mitarbeitern in Franken gerechnet tatsächlich abnehmen oder sich erhöhen, muss individuell geprüft werden. Denn obwohl mit der Reform die Sparbeiträge in Prozent sinken, können die Spargutschriften in Franken zunehmen. Das gilt vor allem für Mitarbeitende im tieferen Lohnsegment. Grund dafür ist der höhere versicherte Lohn: Mit der Reform soll der fixe Koordinationsabzug von 25'725 Franken durch einen variablen ersetzt werden, bei dem immer 80 Prozent des Lohns versichert sind.

Für die Arbeitgeber kann dies höhere Kosten bedeuten. Bei einem AHV-Lohn von zum Beispiel 30'000 Franken fallen derzeit 25'725 Franken für den Koordinationsabzug weg. Damit sind lediglich 4275 Franken oder 14 Prozent des AHV-Lohns im BVG versichert. Mit der Reform steigt der versicherte Lohn auf 80 Prozent oder 24'000 Franken (Tabelle). 

Von dieser Massnahme profitieren vor allem Teilzeitarbeitende und Geringverdienende, die neu mit einem höheren Lohn versichert sind. Sie können mehr Geld für ihre Pensionierung sparen und sind besser abgesichert. Gleichzeitig haben sie jedoch höhere Lohnabzüge und somit auch einen tieferen Nettolohn. Den Teilzeitmitarbeitenden hilft auch, dass mit der Reform die Eintrittsschwelle ins BVG sinken soll – von heute 22'050 auf 19'845 Franken. Das bedeutet für Firmen wiederum, dass sie bei einer Annahme der Vorlage künftig mehr Mitarbeitende obligatorisch in der beruflichen Vorsorge versichern müssen.

Umwandlungssatz

Als weitere Massnahme plant der Bund den gesetzlichen Mindestumwandlungssatz im Obligatorium von 6,8 auf 6 Prozent zu senken. Bei einem Guthaben von 100'000 Franken gäbe es also jährlich nur noch mindestens 6000 statt 6800 Franken Rente. Von der Senkung am stärksten betroffen sind Personen, die fast nur obligatorisches Altersguthaben aufweisen. Keine Auswirkungen hat dies dagegen auf die bereits pensionierten: Ihre Renten bleiben gleich. Vom tieferen Umwandlungssatz könnten vor allem die sogenannt «BVG-nahen» Pensionskassen profitieren, da sie die gesetzlichen Minimalleistungen neu mit nur noch 6 Prozent berechnen dürften.

Allerdings sind die meisten Erwerbstätigen zusätzlich im Überobligatorium versichert, in dem die Pensionskassen schon heute oft deutlich tiefere Umwandlungssätze anwenden. Die Renten werden daher bereits jetzt mit einem Mischsatz berechnet, der oft deutlich unter 6 Prozent liegt. Ebenfalls zum überobligatorischen Altersguthaben zählen übrigens auch freiwillige Einkäufe in die Pensionskasse.
 

Rentenzuschläge

Da der tiefere Umwandlungssatz zu Einbussen führen kann, sieht die Reform für die ersten 15 Jahrgänge nach dem Inkrafttreten der Massnahmen lebenslange Kompensationen vor. Wie hoch der Rentenzuschlag effektiv ausfällt, wird vom Jahrgang und vom in der Pensionskasse angesparten Altersguthaben beeinflusst. Wer nicht mehr als 220'500 Franken angespart hat, bekommt den vollen Zuschlag von bis zu 200 Franken pro Monat. Dieser nimmt danach bis zu einem Guthaben von 441'000 Franken schrittweise ab. Wer über mehr Kapital verfügt, geht leer aus. Kurz: Beschäftigte mit weniger Guthaben können so eine höhere Rente erwarten – solche mit mehr Kapital eine tiefere. 

Tipp: Im Wettstreit um qualifizierte Leute wird eine gute Vorsorge immer wichtiger. Sie wollen Kosten, Leistungen und Zukunftsfähigkeit Ihrer PK im Vergleich zu Ihren Mitbewerbern abschätzen? Laden Sie Ihren Vorsorgeausweis hoch für eine kostenlose Analyse.

Neue Studie

Das VZ VermögensZentrum hat in einer Studie analysiert und berechnet, was die Reform für die einzelnen Versicherten und ihre Arbeitgeber bedeutet. Die Studie zeigt: Wie sich die Reform auf die Rente auswirkt, hängt stark vom Einkommen, Alter, Arbeitspensum und Altersguthaben ab. Auch das Kapital im überobligatorischen Teil und die Leistungen der jeweiligen Pensionskasse sorgen für Unterschiede.

KMU sollten sich daher frühzeitig Gedanken über die Auswirkungen der Reform machen. Wie verändern sich die Kosten? Sind Anpassungen der Pensionskassenlösung notwendig? Und welche zusätzlichen Mitarbeiter müssen mit der tieferen Eintrittsschwelle obligatorisch in der beruflichen Vorsorge versichert werden? Informieren Sie sich und bestellen Sie die kostenlose Studie. Oder sprechen Sie mit einer Fachperson im VZ VermögensZentrum in Ihrer Nähe.