Steuererklärung: Wer diese Abzüge vergisst, zahlt unnötig Steuern
Im Budget von Schweizer Familien machen die Steuern meist einen grossen Teil aus. Dabei hätten sie oft viel Potenzial, um ihre Steuerbelastung zu reduzieren.

Beitrag empfehlen
Ein typischer Schweizer Haushalt zahlt jeden Monat rund 1400 Franken Steuern. Nur fürs Wohnen und für die Sozialversicherungsbeiträge geben die Schweizerinnen und Schweizer noch mehr Geld aus, wie Daten des Bundesamtes für Statistik zeigen. Dabei könnten viele ihre Steuerbelastung deutlich senken. Wer nicht unnötig Steuern zahlen will, sollte hier ansetzen:
Altersvorsorge
Einzahlungen in die Säule 3a und Pensionskassen-Einkäufen darf man vom steuerbaren Einkommen abziehen. Die Vorsorgegelder muss man nicht als Vermögen versteuern und auf den Zins- und Dividendenerträgen fallen keine Einkommenssteuern an. Die Gelder werden erst bei der Auszahlung besteuert, aber separat vom übrigen Einkommen und zu einem reduzierten Tarif.
Wichtig: Der Bundesrat plant, die beim Kapitalbezug anfallenden Steuern teils deutlich zu erhöhen. Noch ist unklar, ob und wann diese Änderungen tatsächlich in Kraft treten. Weiter gilt aber der Grundsatz: Wer Vorsorgegelder gestaffelt über mehrere Jahre bezieht, kann die Steuerprogression brechen und so oft viel Steuern sparen (Beispiel in der Tabelle).
Eigenheim
Wer ein Haus oder eine Wohnung besitzt, kann einiges abziehen: Nebst den Hypothekarzinsen darf man auch die Versicherungsprämien sowie die Kosten für den Unterhalt angeben. Dabei darf man die effektiven Kosten oder eine Pauschale geltend machen. Wer die effektiven Kosten ausweist, sollte die Prämien für Sach- und Haftpflichtversicherungen für das Gebäude nicht vergessen. Stockwerkeigentümer dürfen zudem die Einlagen in den Erneuerungsfonds abziehen.
Renovationen
Eigenheimbesitzer dürfen alle Ausgaben für werterhaltende Renovationen vom steuerbaren Einkommen abziehen. Man darf die Ausgaben nur in dem Jahr abziehen, in welchem sie anfallen. Wertvermehrende Arbeiten hingegen sind nicht abzugsfähig.
Tipp: Bewahren Sie alle Rechnungen auf. Sie benötigen diese, um alle werterhaltenden Ausgaben gegenüber dem Steueramt zu dokumentieren. Wenn Belege fehlen oder unvollständig sind, können Sie nur die Pauschale abziehen. Die Belege für wertvermehrende Investitionen sollten Sie ebenfalls aufbewahren: Diese Kosten können Sie bei einem späteren Verkauf der Liegenschaft von der Grundstückgewinnsteuer abziehen.
Bei energetischen Sanierungen gilt eine wichtige Regel: Diese Kosten kann man auch dann abziehen, wenn sie wertvermehrend sind. Abzugsfähig ist aber nur, was nicht mit Fördergeldern bezahlt wurde. Die Kosten lassen sich über drei Jahre gestaffelt in Abzug bringen, soweit sie das steuerbare Einkommen übersteigen.
Tipp: Die Abgrenzung zwischen den Massnahmen führt immer wieder zu Diskussionen mit den Steuerbehörden. Klären Sie vor grossen Renovationen ab, welche Abzüge die Steuerbehörde akzeptiert. Machen Sie Fotos vor und nach der Renovation. Diese Fotos können Ihnen später als Beweismittel dienen.
Update zum Eigenmietwert: Derzeit müssen Hauseigentümer den Eigenmietwert versteuern. Das Parlament beschloss letzten Dezember aber seine Abschaffung. Gleichzeitig sollen die Kantone bei Ferienliegenschaften eine Liegenschaftensteuer erheben dürfen. Voraussichtlich wird das Volk darüber abstimmen. Wird der Eigenmietwert in Zukunft tatsächlich abgeschafft, dann wären bei der direkten Bundessteuer in den meisten Fällen keine weiteren Unterhaltskostenabzüge mehr möglich. Die Kantone könnten weiterhin die Kosten für die Denkmalpflege und für Energiesparmassnahmen zulassen. Weitere Unterhaltskosten wären nicht mehr abzugsfähig. Eigenheimbesitzer könnten neu auch keine Hypothekarzinsen mehr in Abzug bringen. Eine Ausnahme gäbe es für alle Ersterwerber eines Eigenheims, die einen beschränkten Schuldzinsabzug geltend machen könnten.
Geldanlagen
Die Kosten für die Verwaltung des Vermögens kann man abziehen: Dazu gehören meistens das Steuerverzeichnis, Depotgebühren, Inkassospesen für Coupons sowie Schrankfach- und Safe-Gebühren. Nicht abzugsfähig sind hingegen die Kosten für den Kauf oder Verkauf von Wertpapieren (z.B. Courtagen und Stempelgebühren), Honorare für Finanz-, Anlage- und Steuerberater sowie Emissionsabgaben.
Sie möchten Ihre Steuerbelastung optimieren? Bestellen Sie das kostenlose Merkblatt. Oder reservieren Sie einen Termin im VZ in Ihrer Nähe.