Nachlass

Kindern Geld schenken: So machen Sie keine Fehler

Ob zu Weihnachten oder zum Geburtstag: Viele Gotten, Göttis, Eltern und Grosseltern möchten ihren Liebsten eine schöne Summe oder andere Vermögenswerte schenken. Damit aus der grossen Summe kein grosses Problem wird, sollte man einige Punkte abklären.

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Renato Sauter

Funktion Nachlassexperte

Publiziert am

04. Dezember 2025

Viele Kinder, Enkelkinder und Göttikinder freuen sich über einen Zustupf ins Sparkässeli. Sie können so selber entscheiden, was sie mit dem Geld machen wollen – weiter sparen oder sich endlich einen Wunsch erfüllen. Die gute Nachricht für alle Schenkende und Beschenkten: Ein Couvert mit einem Nötli ist weder erbrechtlich noch steuerlich relevant.

Wer seinen Liebsten aber deutlich grössere Beträge, etwa für das erste Auto, oder andere Vermögenswerte weitergeben möchte, muss aufpassen und genau hinschauen. Den unter Umständen kann das Geschenk hohe Steuern auslösen oder später zu Problemen bei der Erbteilung führen. Das sind die wichtigsten Fragen und Antworten zum Schenken an Kinder:

Gibt es Einschränkungen?

Grundsätzlich darf man mit seinem Geld machen, was man will, es also auch verschenken.

Bei grösseren Beträgen, Liegenschaften, Sammlungen, Wertgegenständen oder Beteiligungen gilt das aber nicht uneingeschränkt. Solch generöse Geschenke müssen die beschenkten Kinder später bei der Erbteilung grundsätzlich wieder ausgleichen und sich an den Erbteil anrechnen lassen. Zahlungen für die Erstausbildung oder Gelegenheitsgeschenke sind hingegen meist unproblematisch.

Was gilt bei den Enkelkindern?

Grosseltern müssen rechtzeitig abklären, ob durch die Schenkung die Pflichtteile ihrer Kinder verletzt werden. Eine wichtige Rolle spielt dabei, ob die Schenkung mehr als fünf Jahre vor dem Tod des Schenkers gemacht wurde oder erst später. Eine Ausgleichungspflicht besteht dennoch, sofern die Enkelkinder als Erben zur Erbschaft gelangen.

Tipp: Grössere Schenkungen und Erbschaften können böses Blut entstehen lassen. Um Streit zu vermeiden, sollten sich die Schenkenden mit allen Erbberechtigten abstimmen.

Was müssen Eltern beachten?

Schenkungen und Erbschaften an Minderjährige zählen zum sogenannten Kindesvermögen. Eltern haben diesem Sorge zu tragen und müssen es bis zur Volljährigkeit des Kindes sorgfältig verwalten. Die Erträge aus dem Vermögen können die Eltern für den Unterhalt, die Erziehung und die Ausbildung des Kindes einsetzen. Wenn sie hingegen einen Teil dieses Vermögens aufbrauchen wollen, zum Beispiel für die Ausbildung des Kindes, benötigen die Eltern dafür die Bewilligung der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB).

Fallen Steuern an?

Die meisten Kantone behandeln Schenkungen wie Erbschaften. Ob und wieviel Steuern anfallen, ist vom Kanton, vom Verwandtschaftsgrad und vom geschenkten Betrag abhängig. Die direkten Nachkommen bezahlen in den meisten Kantonen keine oder nur geringe Steuern auf Schenkungen.

Nichtverwandte hingegen müssen teils hohe Steuern auf Erbschaften und Schenkungen abgeben. Gerade Göttis und Gotten, die ihren Patenkindern grössere Geschenke machen wollen, sollten aufpassen, wie ein Beispiel zeigt: Eine Gotte aus dem Kanton Zug möchte ihrem Patenkind 35’000 Franken für eine Weltreise geben. Die beiden sind nicht verwandt. Erbrechtliche Folgen gibt es also nicht, solange die Pflichtteile der gesetzlichen Erben nicht verletzt werden.

Folgen hat das Geschenk aber für die Steuern: Im Kanton Zug sind Geschenke an Patenkinder zwar bis 10’000 Franken steuerfrei. Doch da der Betrag über diesen Freibetrag liegt, muss das beschenkte Kind 3500 Franken Steuern bezahlen (Tabelle).

Was für ein Steuersatz gilt, ist von Kanton zu Kanton verschieden. In fast allen Kantonen steigt die prozentuale Steuerbelastung mit der Höhe des geerbten oder geschenkten Betrags. Gar keine Steuern fallen dagegen in den Kantonen Obwalden und Schwyz an.

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