Ehepaare: Diese Fehler bei den Finanzen kommen Sie teuer zu stehen
Einige Irrtümer sind bei Verheirateten besonders verbreitet. Wer sich und den Partner richtig absichern und nicht Geld verlieren will, sollte die häufigsten Fehler kennen.

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Steuern, Pensionierung, Nachlass: Viele Ehepaare sind überzeugt, alles richtig organisiert zu haben. Im Beratungsgespräch wird ihnen dann aber klar, dass sich ihre Planung auf falsche Annahmen stützt. Wie die Erfahrung zeigt, kommen einige Irrtümer besonders häufig vor:
Irrtum: Nach einem Unfall kann mein Partner für mich entscheiden
Ein plötzlicher Unfall oder eine schwere Erkrankung kann dazu führen, dass eine Person nicht mehr selbst über wichtige Angelegenheiten entscheiden kann. In solchen Fällen greift automatisch die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) ein – auch bei Ehepaaren. Ohne klare Regelung übernimmt die Behörde die Verantwortung.
Um das zu vermeiden, empfiehlt es sich, frühzeitig einen Vorsorgeauftrag zu erstellen. Damit können sich Ehepartner gegenseitig absichern und festlegen, wer im Ernstfall handeln darf.
Tipp: Am besten setzen Sie Personen ein, die Ihnen nahestehen, etwa Ihren Ehepartner oder Ihre Kinder. Den Vorsorgeauftrag müssen Sie entweder vollständig von Hand niederschreiben, datieren und unterschreiben. Oder Sie lassen ihn öffentlich beurkunden.
Irrtum: Ich bin Alleinerbe meines Ehepartners
Viele Menschen gehen davon aus, dass sie beim Tod ihres Ehepartners automatisch das gesamte Vermögen erben. Doch dazu braucht es ein entsprechendes Testament oder einen Erbvertrag. Fehlt eine solche Regelung, wird der Nachlass gesetzlich aufgeteilt: Die Hälfte geht an den überlebenden Ehepartner, die andere Hälfte an die gemeinsamen Kinder. Diese haben also bereits beim Tod eines Elternteils Anspruch auf ihren Anteil – nicht erst, wenn beide Elternteile verstorben sind.
Für viele Paare ist es jedoch sinnvoller, wenn das Vermögen zunächst vollständig beim überlebenden Partner bleibt. Um das zu ermöglichen, sollten sich die beiden Ehepartner gegenseitig begünstigen – etwa durch einen Ehevertrag, in dem sie sich die gesamte Errungenschaft zusprechen. Dabei handelt es sich um das Vermögen, das während der Ehe gemeinsam erwirtschaftet wurde. Zusätzlich lässt sich mit einem Testament der Erbanteil der Kinder auf das gesetzliche Minimum, den Pflichtteil, beschränken. Wer Kinder hat, kann dem Partner so bis zu ¾ des Nachlassvermögens vererben. Ohne Kinder ist es sogar alles.
Tipp: Oft braucht es weitere Massnahmen, damit der Ehepartner richtig abgesichert ist. Was notwendig ist, hängt stark vom Ehevermögen, Einkommen und der Familienkonstellation ab. Prüfen Sie zusammen mit einer Fachperson, welche Massnahmen Sie treffen sollten.
Irrtum: Wir regeln alles in einem Testament
Achtung: Ein gemeinsames Testament beider Ehepartner ist ungültig. Das Schweizer Recht sieht nämlich kein gemeinschaftliches Testament vor. Beide Ehepartner müssen ihr Testament separat und eigenhändig aufsetzen. Es muss von Anfang bis Ende von Hand geschrieben und mit Datum und Unterschrift versehen sein.
Irrtum: Unsere Vorsorgegelder werden separat besteuert
Nein. Wer Pensionskassenguthaben, Freizügigkeitskonten oder Säule-3a-Vermögen im selben Jahr bezieht, riskiert eine hohe Steuerbelastung. Denn obwohl diese Auszahlungen getrennt vom übrigen Einkommen besteuert werden, zählt die Steuerbehörde sämtliche Bezüge eines Jahres zusammen – in den meisten Kantonen auch die des Ehepartners. Je höher der Gesamtbetrag, der in einem einzigen Steuerjahr anfällt, desto höher ist die prozentuale Steuerbelastung. Deshalb ist es oft klüger, die Auszahlungen über mehrere Jahre zu verteilen.
Das folgende Beispiel zeigt, wie gross das Sparpotenzial von gestaffelten Kapitalbezügen ist: Ein Ehepaar in Bern verfügt über Vorsorgegelder von insgesamt 900'000 Franken. Gehen beide Ehepartner im gleichen Jahr in Pension und beziehen sie alle Guthaben in diesem Jahr, zahlen sie insgesamt 80'310 Franken Steuern. Verteilen sie ihre Bezüge über mehrere Jahre, fallen über 22'000 Franken Steuern weniger an (siehe Tabelle unten).
Irrtum: Von der AHV bekommen wir zwei volle Renten
Es stimmt zwar, dass beide Ehepartner eine eigene AHV-Rente beziehen. Doch gemeinsam dürfen sie nicht mehr als 150 Prozent der maximalen Einzelrente erhalten. Die AHV-Renten von Ehepaaren sind nämlich gedeckelt. Das bedeutet: Für verheiratete Rentnerpaare liegt die Obergrenze aktuell bei 3780 Franken pro Monat. Anders sieht es bei unverheirateten Paaren aus. Wenn beide Partner die Voraussetzungen für die Maximalrente erfüllen, können sie zusammen bis zu 5040 Franken monatlich beziehen.
Tipp: Die Berechnung der AHV-Rente ist komplex. Am besten lassen Sie Ihre voraussichtliche Rente von der AHV berechnen. Für Personen ab 40 ist eine Rentenvorausberechnung alle fünf Jahre kostenlos.
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