Erbvorbezug: So vermeiden Sie Frust und Streit in der Familie
Wer zu Lebzeiten einen Teil seines Vermögens weitergibt, sollte das gut vorbereiten. Auch in harmonischen Familien kann es sonst zu Konflikten kommen.

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Fast die Hälfte aller Eltern will ihren Kindern schon zu Lebzeiten einen Teil ihres Vermögens schenken – etwa, um ihnen den Kauf des Eigenheims zu erleichtern oder um die Gründung einer Firma zu ermöglichen. Das kann sehr sinnvoll sein. Allerdings darf man dabei keine Fehler machen. Sonst kann es bei der Erbteilung Streit geben.
Ausgleichspflicht
Bekommt ein Kind mehr, als ihm zusteht, muss es die Differenz später bei der Erbteilung grundsätzlich an die Miterben zurückzahlen. Das kann problematisch sein, wenn es sich um das Eigenheim handelt. Denn Immobilien gewinnen im Lauf der Jahre oft stark an Wert. Die Höhe der Ausgleichszahlung richtet sich jedoch nicht nach dem Wert beim Erbvorbezug, sondern nach dem Wert am Todestag.
Die Folgen werden immer wieder unterschätzt. So muss eine Tochter, die das Haus ihrer Mutter übernommen hat, dem Bruder 425'000 Franken als Ausgleich zahlen (Tabelle).
Tipp: Halten Sie in Ihrem Testament oder Erbvertrag fest, wie der Erbvorbezug ausgeglichen werden soll. Solange Sie die Pflichtteile der übrigen Erben nicht verletzen, können Sie das beschenkte Kind ganz oder teilweise von der Ausgleichspflicht befreien. Sie können bei der Übertragung der Liegenschaft auch bestimmen, dass der Gewinn bei einem späteren Verkauf der Liegenschaft unter allen Erben aufgeteilt werden soll.
Vermögensverzehr
Auch die Eltern können durch einen Erbvorbezug oder eine Schenkung in finanzielle Bedrängnis geraten. Nach der Pensionierung müssen viele ihr Vermögen aufbrauchen, um den gewünschten Lebensstandard zu halten. Dafür kann das Geld fehlen, wenn sie zu früh zu viel weitergegeben haben. Es braucht eine solide Einkommensplanung, damit die Eltern ihre eigene finanzielle Unabhängigkeit nicht gefährden. Erbvorbezüge und Schenkungen schmälern auch den Anspruch auf Ergänzungsleistungen, etwa wenn man pflegebedürftig wird.
Tipp: Oft ist es besser, Kinder mit einem Darlehen zu unterstützen. Wird es finanziell eng, kann man ein Darlehen zurückfordern. Und es gibt seltener Streit, weil sich die anderen Kinder nicht benachteiligt fühlen.
Steuerfolgen
Ehepartner sind in der ganzen Schweiz von Erbschafts- und Schenkungssteuern befreit. In den meisten Kantonen zahlen auch die direkten Nachkommen keine oder wenig Steuern. Vorsichtig muss man aber bei Schenkungen von Immobilien sein, wenn damit eine Gegenleistung verbunden ist. So kann zum Beispiel der Beschenkte die Hypothek übernehmen oder dem Schenker ein lebenslanges Wohn- oder Nutzniessungsrecht einräumen. Wird gleichzeitig ein Teil des Wertes der Liegenschaft geschenkt, spricht man von einer gemischten Schenkung. Ist die Gegenleistung zu hoch, bewerten die Steuerbehörden den Vermögensübergang als Verkauf. Dann werden zwar keine Schenkungssteuern fällig, dafür aber Grundstückgewinn- und je nach Kanton auch Handänderungssteuern.
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