Den Kindern das Haus weitergeben – ohne dass es Streit gibt
Wenn Eltern ihren Nachkommen eine Immobilie übertragen, dürfen sie keine Fehler machen. Sonst kann es spätestens bei der Erbteilung Streit geben.

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Viele Eltern wollen ihren Kindern schon zu Lebzeiten ein Haus oder andere Vermögenswerte geben. Ohne sorgfältige Planung kann dies jedoch zu unerwarteten Problemen führen. Folgende Überlegungen sind wichtig:
Ausgleich von Erbvorbezügen
Oftmals übersteigt der Wert der vorab übertragenen Vermögenswerte den Anteil, der dem Kind dann bei der Erbteilung zusteht.
In solchen Fällen muss das Kind dann die Differenz an die Miterben auszahlen. Es kann dadurch in finanziellen Schwierigkeiten geraten. Heikel ist es oft vor allem, wenn das Kind eine Immobilie übernommen hat. Dann richtet sich der Ausgleichsbetrag nach dem Wert des Hauses am Todestag der Eltern. Häufig ist er deutlich höher als der Wert zum Zeitpunkt der Übertragung.
Ein Beispiel: Im Jahr 2005 übernahm Sabine das Haus ihrer Mutter, das damals 700’000 Franken wert war. Als die Mutter 20 Jahre später stirbt, ist das Haus 1,3 Millionen Franken wert. Der aktuelle Wert des Hauses wird in den Nachlass einbezogen, zusammen mit den 630’000 Franken aus dem Vermögen der Mutter. Sabine muss ihrem Bruder Max 335’000 Franken als Erbausgleich zahlen (Tabelle).
Tipp: Legen Sie in einem Testament oder einem öffentlich beurkundeten Erbvertrag fest, wie der Erbvorbezug ausgeglichen werden soll. Sie können Ihre Kinder auch ganz oder teilweise von der Ausgleichspflicht befreien, solange die gesetzlichen Pflichtteile eingehalten werden. Dies führt jedoch zu einer finanziellen Ungleichbehandlung der Kinder.
Absicherung des Ehepartners
Wenn ein Elternteil verstirbt, steht der überlebende Ehepartner oft vor der schwierigen Aufgabe, die Kinder auszuzahlen. Fehlen die finanziellen Mittel, kann dies im schlimmsten Fall den Verkauf des Eigenheims bedeuten.
Tipp: Bevor Sie einem Kind einen Erbvorbezug zusagen, sollten Sie sicherstellen, dass Sie und Ihr Ehepartner durch eine Meistbegünstigung abgesichert sind. Dazu können Sie sich zum Beispiel in einem Ehevertrag gegenseitig die gesamte Errungenschaft zuweisen und den Anspruch der Kinder im Testament reduzieren.
Folgen für die Steuern
Die Übertragung des Eigenheims ist oft mit Gegenleistungen verbunden. So kann das beschenkte Kind zum Beispiel die Hypothek übernehmen oder den Eltern ein lebenslanges Wohn- oder Nutzniessungsrechts gewähren. Achtung: Wenn das Haus hoch mit einer Hypothek belastet ist, kann dies steuerlich als Verkauf und nicht als Schenkung gewertet werden. Dann fallen unter Umständen Grundstückgewinnsteuern und je nach Kanton auch Handänderungssteuern an.
Tipp: In vielen Kantonen müssen mindestens 25 Prozent des Verkehrswerts der Immobilie geschenkt werden, um die Grundstückgewinnsteuer aufzuschieben. Ist die Gegenleistung im Verhältnis zur Schenkung zu hoch, sollten Sie die Hypothek rechtzeitig reduzieren oder das Nutzniessungs- oder Wohnrecht zeitlich befristen, um den Wert der Schenkung zu erhöhen.
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