Nachlass

Wiederverheiratung regeln

Heiratet der überlebende Partner wieder, schmälert sich das Erbe der Kinder ohne entsprechende Gegenmassnahmen erheblich.

Gabrielle Sigg
Expertin Willensvollstreckung

Ein Mann hinterlässt zum Beispiel seiner Frau und den drei gemeinsamen Kindern ein Nachlassvermögen von 450'000 Franken. Das Ehepaar hat mit seinen Kindern einen Erbvertrag abgeschlossen.

In diesem Vertrag wurde vereinbart, dass die Kinder beim Tod des ersten Elternteils zu Gunsten des andern Elternteils auf ihre Erbansprüche verzichten. Die Ehefrau bekommt deshalb zusätzlich zu ihrem Anteil am ehelichen Vermögen auch das gesamte Nachlassvermögen ihres Mannes. Die Kinder sollten ihren rechtmässigen Anteil erst nach dem Tod beider Elternteile bekommen. Wenn die Mutter das Erbe ihres verstorbenen Ehemanns bis dahin nicht schmälert, sind das für jedes Kind 150'000 Franken.

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Die Witwe heiratet jedoch vier Jahre nach dem Tod ihres ersten Ehemannes wieder. Wenn sie vor ihrem neuen Ehemann stirbt, erhält er die Hälfte ihres Nachlassvermögens, also auch die Hälfte der 450'000 Franken, die ihr erster Mann hinterlassen hatte. Für die Kinder bleiben somit noch je 75'000 Franken als Erbe übrig.

Das ist nur die Hälfte des Erbteils, auf den sie im Erbvertrag verzichtet haben. Die Kinder können nicht damit rechnen, den Rest nach dem Tod des zweiten Ehemannes ihrer Mutter zu bekommen, denn sie gehören nicht zum Kreis seiner gesetzlichen Erben.

Der Vater hätte diese ungewollte Benachteiligung seiner Kinder mit einer Wiederverheiratungsklausel im Erbvertrag verhindern können. So hätte er zum Beispiel bestimmen können, dass die Kinder bei einer Wiederverheiratung des überlebenden Partners den Betrag umgehend ausbezahlt erhalten, auf den sie ohne Erbvertrag beim Tod des ersten Elternteils Anspruch gehabt hätten.