Wer nichts regelt, bringt seine Familie in Schwierigkeiten
Ohne Testament bestimmt das Gesetz, wer wie viel vom Nachlassvermögen bekommt. Das passt aber nur selten zur eigenen Familiensituation.

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Viele Paare regeln ihren Nachlass nicht rechtzeitig. Aus Angst, in ein Wespennest zu stechen, verdrängen sie Erbschaftsfragen lieber. Die Erfahrung zeigt aber, dass gerade Nichtstun zu Konflikten führen kann.
Ehepartner mit Kindern
Ohne Testament erhält der überlebende Ehepartner die Hälfte des Nachlassvermögens. Unter Umständen muss er das Eigenheim trotzdem verkaufen, um die Erbteile der Kinder auszuzahlen. Die Pflichtteile kann man grundsätzlich nur umgehen, wenn die Kinder auf ihren Anspruch verzichten.
Tipp: Für die meisten Eheleute ist es besser, wenn die Kinder erst erben, wenn auch der zweite Elternteil stirbt. Darum sichern sie sich mit einer Meistbegünstigung bestmöglich ab.
So funktioniert die Meistbegünstigung
Eheleute mit gemeinsamen Kindern können sich in einem Ehevertrag gegenseitig die ganze Errungenschaft zuweisen – also den Teil des Vermögens, den sie in der Ehe gemeinsam aufgebaut haben. Oft gehört das Eigenheim auch dazu. Allenfalls kann auch ein Wechsel zur Gütergemeinschaft sinnvoll sein.
Auf rechtlicher Ebene können die Ehepartner in ihren Testamenten oder einem Erbvertrag die Kinder zudem auf den Pflichtteil setzen. Oder sie können vereinbaren, dass der überlebende Ehepartner die Hälfte des Nachlassvermögens als Eigentum bekommt, den Rest zur lebenslangen Nutzniessung.
Wichtig: Ein eigenhändiges Testament muss von A bis Z von Hand geschrieben, datiert und unterschrieben sein. Ein Testament wird für ungültig erklärt, wenn es auf dem Computer geschrieben und bloss von Hand unterzeichnet ist. Dasselbe gilt für Testamente, die Ehepaare gemeinsam aufgesetzt und unterschrieben haben. Jeder Ehepartner muss je ein eigenes Testament erstellen. Daneben gibt es noch das von einem Notar vor Zeugen beurkundete öffentliche Testament und das mündliche Testament, das für Notfälle vorgesehen ist.

Tipp: Wenn Sie Ihr Testament erstellen, müssen Sie Formvorschriften und gesetzliche Rahmenbedingungen einhalten. Sonst wird das Testament unter Umständen für ungültig erklärt und kann von den benachteiligten Erben vor Gericht angefochten werden. Die wichtigsten Tipps zum Testament erfahren Sie im kostenlosen Merkblatt.
Nachkommen I
Viele Eltern geben einzelnen Kindern einen Erbvorbezug, um ihnen den Kauf eines Eigenheims oder die Gründung einer eigenen Firma zu ermöglichen. Ohne Regelung müssen Erbvorbezüge bei der Erbteilung wieder ausgeglichen werden. Das kann das beschenkte Kind in finanzielle Bedrängnis bringen, wenn es seinen Miterben einen Teil des Vorbezugs auszahlen muss.
Tipp: Halten Sie in einem Testament oder Erbvertrag fest, wie Ihre Kinder den Erbvorbezug ausgleichen müssen. Geben Sie zudem nur so viel Vermögen weiter, dass Ihre Zielsetzungen – zum Beispiel die Gleichbehandlung der Kinder – auch im Ablebensfall gewahrt bleiben.
Nachkommen II
Oft werden Eltern im Alter von einem Kind eng betreut. Trotzdem erbt dieses Kind gleich viel wie seine Geschwister, die nicht mitgeholfen haben. Das kann für die Betreuenden enttäuschend sein und zu Streit in der Familie führen.
Tipp: Das Gesetz sieht keine Entschädigung vor. Im Testament oder Erbvertrag können Sie das betreuende Kind aber mit einem Vermächtnis besserstellen. Oder zahlen sie ihm bereits zu Lebzeiten eine Entschädigung aus, was in einem Betreuungs- und Pflegevertrag zwischen ihnen und dem betreuenden Kind vereinbart werden kann.
Lebenspartner
Lebenspartner zählen nicht zu den gesetzlichen Erben. Darum gehen sie leer aus, wenn man es verpasst, rechtzeitig die geeigneten Massnahmen zu treffen. Wer seinem Lebenspartner einen Teil des Vermögens weitergeben möchte, muss also ein Testament oder einen Erbvertrag aufsetzen.
Tipp: Wenn Sie keine Kinder haben, können Sie Ihr ganzes Vermögen dem Lebenspartner weitergeben. Achtung: Es fallen Erbschaftssteuern an. Mit Kindern ist es die Hälfte.
Auch sollte man seinen Partner unbedingt bei der Pensionskasse anmelden. Pensionskassen müssen dem überlebenden Lebenspartner zwar kein Geld auszahlen. Einige Pensionskassen tun das aber freiwillig. Man muss sie zu Lebzeiten über die Partnerschaft informieren, und viele verlangen, dass mehrere Bedingungen erfüllt sind. Meistens muss man nachweisen, dass man seit fünf Jahren zusammenlebt oder gemeinsame Kinder hat. Bei der Säule 3a sollte man die Begünstigungsregelung ebenfalls entsprechend anpassen.
Mit einem Testament schaffen Sie Klarheit
An den Tod denkt niemand gern. Trotzdem sollte man sich Gedanken machen, wie man das weitergibt, was man im Leben erarbeitet hat:
- Sichern Sie Ihre Liebsten mit einem Ehevertrag, Testament oder einem Erbvertrag ab. Das lohnt sich.
- Falls Sie bereits eine Regelung getroffen haben: Prüfen Sie, ob sie angesichts des neuen Erbrechts und Ihrer aktuellen Lebenssituation noch stimmig ist.
Sie möchten mehr erfahren und alles richtig machen? Bestellen Sie das kostenlose Merkblatt zum Thema oder sprechen Sie mit einer Fachperson im VZ in Ihrer Nähe.