Steuern

Tücken beim Schenken einer Immobilie

Wenn die Gegenleistung für die Schenkung einer Liegenschaft zu hoch ist, werden Grundstückgewinnsteuern fällig. Es kann sich daher lohnen, vorher die Hypothek zu reduzieren.

Markus Stoll
Steuerspezialist

Oft ist mit einer Schenkung eine Gegenleistung verbunden. Wer ein Haus geschenkt bekommt, muss häufig die Hypothek übernehmen und dem Schenker allenfalls ein lebenslanges Wohn- oder Nutzniessungsrecht einräumen. In so einem Fall spricht man von einer gemischten Schenkung.

Ist die Gegenleistung im Verhältnis zum Wert der Liegenschaft zu hoch, bewerten die Steuerbehörden den Vermögensübergang nicht als Schenkung, sondern als Verkauf. Dann werden zwar keine Schenkungssteuern fällig, dafür aber Grundstückgewinnsteuern und je nach Kanton auch Handänderungssteuern.

Die meisten Kantone setzen die Obergrenze für Gegenleistungen bei 75 Prozent des Werts der Liegenschaft an. Liegt der effektive Schenkungsbetrag unter 25 Prozent des Werts der Liegenschaft, kann der Schenker zuerst die Hypothek reduzieren oder das Nutzniessungs- bzw. Wohnrecht zeitlich befristen, um dem kapitalisierten Wert des Nutzungsrechts zu senken.