Steuern

Gutes tun und erst noch Steuern sparen

Wer einen Teil seines Vermögens einer gemeinnützigen Organisation vermachen möchte, spart Steuern, wenn er seine Spende schon zu Lebzeiten überweist.

Karin Brunner
Nachlassexpertin

Vermögen, das man zu Lebzeiten an eine gemeinnützige Organisation weitergibt, darf man vom steuerbaren Einkommen abziehen. Je nach Einkommen, Vermögen und gespendetem Betrag reduziert sich die Steuerrechnung beträchtlich. Diese Steuerersparnis entfällt ganz, wenn man den gleichen Betrag für eine Zuwendung nach seinem Tod reserviert.

Jemand möchte in seinem Testament zum Beispiel steuerbefreites Hilfswerk mit 50'000 Franken be­güns­tigen. Überweist er dem Hilfswerk stattdessen in den nächsten 10 Jahren jedes Jahr 5000 Franken, spart er bei einem Grenzsteuersatz von 30 Prozent jedes Jahr 1500 Franken Ein­kom­menssteuern. Das entspricht einer Steuerersparnis von 15'000 Franken in 10 Jahren. Man kann seine Spende also auf Kosten des Fiskus erhöhen, indem man den gesparten Steuerbetrag dem Hilfswerk überweist.

Bei der direkten Bundessteuer und in den meisten Kantonen darf man Spenden an gemeinnützige Institutionen im Umfang von bis zu 20 Prozent des Reineinkommens in Abzug bringen. Steuerlich abzugsfähig sind nur Spenden an Hilfswerke, die auf der kantonalen Liste der steuerbefreiten Organisationen aufgeführt sind.

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