Tipps für Ihre Altersvorsorge: AHV, Pensionskasse, 3. Säule
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Newsletter vom 26. Februar 2021
Erfahren Sie regelmässig, wie Sie Ihre AHV, Pensionskasse und 3. Säule optimieren können und wie Sie Ihre Pensionierung finanziell richtig planen.
Steuererklärung: Denken Sie an diese Abzüge!
Die Steuererklärung ist schnell ausgefüllt, wenn man nur einen Lohnausweis und etwas Vermögen hat. Anspruchsvoller wird es aber mit Liegenschaften, Ferienwohnungen, Wertschriften und Vorsorgegeldern. Haben Sie an diese Abzüge gedacht?
1. Wertschriften und Vermögen
Kosten für das Steuerverzeichnis, Depotgebühren, Inkassospesen für Coupons sowie Schrankfach und Safe-Gebühren können meist abgezogen werden. Nicht abzugsfähig sind hingegen Kosten für den Kauf oder Verkauf von Wertpapieren (Courtagen, Stempelgebühren usw.), Honorare für Finanz, Anlage und Steuerberater sowie Emissionsabgaben. In einigen Kantonen darf man pauschal bis zu 3 Promille des Wertschriftenvermögens abziehen, sofern dieses durch Dritte verwaltet wird.
2. Versicherungen und Wohneigentum
Bei Wohneigentum lassen sich nebst den Hypothekarzinsen auch Versicherungsprämien sowie die Kosten für den Unterhalt und die Verwaltung durch Dritte abziehen. Sie können dabei die Pauschale einsetzen oder die effektiven Kosten geltend machen. Bei den effektiven Versicherungskosten an die Prämien für die Sach und Haftpflichtversicherungen denken. Stockwerkeigentümer dürfen Einlagen in den Erneuerungsfonds von den Steuern abziehen.
3. Renovationen und Sanierungen
Abziehen darf man werterhaltende Investitionen, wertvermehrende hingegen nicht. Vor grossen Renovationen empfiehlt es sich, abzuklären, welche Abzüge die Steuerbehörde akzeptiert. Teils können auch erstmalige Investitionen als Unterhaltskosten angegeben werden, wenn sie den Energieverbrauch senken oder sonst nachhaltig wirken.
Nicht vergessen: Der Bundesrat hat neue Anreize geschaffen, um die Energieeffizienz bei Sanierungen und Neubauten zu erhöhen. Seit 1. Januar 2020 können diese Kosten während maximal drei Jahren geltend gemacht werden, sofern sie im Jahr, in dem sie entstanden sind, steuerlich nicht vollständig berücksichtigt werden konnten.
4. Eigenmietwert
Informieren Sie sich, ob Sie den Eigenmietwert wegen einer sogenannten "Unternutzung" reduzieren können – zum Beispiel, wenn die Kinder ausgezogen sind und einzelne Zimmer nicht mehr genutzt werden.
5. Ferienwohnung
Wer eine Ferienwohnung besitzt, muss Mieteinnahmen und den Eigenmietwert versteuern, auch wenn die Wohnung oft leer steht. Ist sie nur teilweise vermietet, darf man den Eigenmietwert kürzen. In einigen Kantonen darf man bei Wohnungen, die vermietet werden und möbliert sind, etwas für die Abnützung abziehen.
6. Vorsorgegelder
Renten aus AHV und Pensionskasse sind meistens zu 100 Prozent als Einkommen zu versteuern. Kapitalbezüge aus der Pensionskasse und der Säule 3a werden einmalig und zu einem reduzierten Tarif besteuert.
Bei Kapitalabfindungen des Arbeitgebers hängt die Besteuerung vom Zweck ab: Hat die Abfindung zum Beispiel bei einer unfreiwilligen Frühpensionierung einen "Vorsorgecharakter", wird sie meist zum günstigeren Vorsorgetarif besteuert. Der Bund und die Kantone anerkennen den Vorsorgecharakter einer Abfindung, wenn man mindestens 55 Jahre alt ist, seine Haupterwerbstätigkeit definitiv aufgibt und wenn wegen des Jobverlusts eine Vorsorgelücke entsteht.
7. Eingetragene Partnerschaft
Eingetragene Partner werden zum tieferen Ehepaartarif besteuert. Vergessen Sie also nicht den Abzug für Zweitverdiener und "Ehepaare".
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