Pensionierung

Anfang oder Ende Jahr in Pension gehen?

In welchem Monat man in Pension geht, wirkt sich auf die AHV-Beiträge und die Steuern aus.

Thomas Metzger
Pensionierungsexperte

Finanziell kann es einen grossen Unterschied machen, ob man schon im Januar oder erst im Dezember in Pension geht. Erwerbstätige, die nicht in einer Pensionskasse versichert sind, dürfen jedes Jahr bis zu 20 Prozent ihres Einkommens oder maximal 35'280 Franken in die Säule 3a einzahlen und vom steuerbaren Einkommen abziehen.

Merkblatt

Checkliste für die Planung Ihrer Pensionierung

Das Merkblatt beschreibt die wichtigsten Punkte, die Sie bei der Planung Ihrer Pensionierung berücksichtigen sollten.

Wer Pensionskassen-, Freizügigkeits- und Säule-3a-Guthaben über mehrere Jahre verteilt bezieht, spart in der Regel mehrere Tausend Franken. Für die Berechnung der Auszahlungssteuern zählen die Steuerbehörden nämlich alle Bezüge eines Jahres zusammen, häufig auch die des Ehepartners. Je höher die Bezüge in einem Jahr sind, desto höher ist auch die prozentuale Steuerbelastung.

Besteuerung des Pensionskassenbezugs

Den Kapitalbezug muss man in der Regel in dem Jahr versteuern, in dem das Guthaben fällig oder ausbezahlt wird. Das Pensionskassenguthaben ist normalerweise am Tag nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses fällig. Fällt der Pensionierungszeitpunkt auf den 31. Dezember, wird der Pensionskassenbezug erst im neuen Jahr besteuert.

Wer vorzeitig in Pension geht, muss weiterhin AHV-Beiträge zahlen, bis er das ordentliche AHV-Alter erreicht hat. Die Beiträge für Nichterwerbstätige betragen bis zu 25'700 Franken pro Jahr und Person, je nach Vermögen und Renteneinkommen.

Die AHV-Beitragspflicht für das Jahr der Pensionierung ist erfüllt, wenn der Frühpensionierte in diesem Jahr noch neun Monate lang arbeitete und sein Arbeitspensum mindestens 50 Prozent betrug.

Spät im Jahr in Pension gehen und AHV-Beiträge sparen

Beträgt die Arbeitszeit weniger als neun Monate, vergleicht die Ausgleichskasse die Beiträge, die als Nichterwerbstätiger geschuldet sind, mit den Beiträgen, die der Frühpensionierte und sein Arbeitgeber auf dem Erwerbseinkommen einbezahlt haben. Wenn die Beiträge aus dem Erwerbseinkommen kleiner als die Hälfte der Beiträge als Nichterwerbstätiger sind, ist die Beitragspflicht nicht erfüllt. Der Frühpensionierte muss dann die Beiträge für Nichterwerbstätige zahlen. Die Beiträge, die bereits auf dem Erwerbseinkommen geleistet wurden, werden dabei angerechnet.