Nachlass

Erbvorbezüge und Schenkungen

Es kann sinnvoll sein, einen Teil des Familienvermögens schon zu Lebzeiten an die nächste oder übernächste Generation weiterzugeben.

Karin Brunner
Nachlassexpertin

Die Schenkenden brauchen jedoch eine solide Einkommensplanung, damit sie ihre eigene finanzielle Unabhängigkeit nicht mit einer zu grossen Schenkung gefährden.

Ausserdem möchten die wenigsten mit einem Erbvorbezug einzelne Erben auf Kosten der anderen bevorzugen. Einen Ausgleich kann man schon zu Lebzeiten oder bei der Erbteilung schaffen.

Ausgleich von Erbvorbezügen

Gesetzliche Erben müssen Schenkungen und Erbvorbezüge bei der Erbteilung wieder ausgleichen. Der Erblasser kann die Beschenkten in seinem Testament von dieser Ausgleichspflicht befreien, allerdings nur im Rahmen der freien Quote. Die Pflichtteile müssen gewahrt bleiben.

Ist der Begünstigte kein gesetzlicher Erbe, spricht man nicht von einem Erbvorbezug, sondern von einer Schenkung. Begünstigte müssen nach dem Tod des Schenkers nur die Schenkungen ausgleichen, die weniger als fünf Jahre zurückliegen und Pflichtteile verletzen.

Darlehen statt Erbvorbezug

Ein Erbvorbezug oder eine Schenkung kann für böses Blut sorgen, wenn sich die anderen Erben benachteiligt fühlen. Wenn Sie den Familienfrieden nicht gefährden möchten, können Sie dem Erben statt eines Erbvorbezugs ein Darlehen gewähren.

Ein Darlehen lässt sich zudem wieder kündigen, falls Sie das Geld später selber wieder brauchen. Ein Erbvorbezug hingegen ist endgültig. Einen Erbvorbezug, eine Schenkung oder ein Darlehen sollten Sie immer schriftlich regeln, auch unter Verwandten. Halten Sie bei einem Erbvorbezug insbesondere fest, ob bei der Erbteilung eine Ausgleichspflicht besteht.

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