Abzug bei Unternutzung des Eigenheimes
Wer einen Teil seines Eigenheimes nicht nutzt, zum Beispiel weil die Kinder ausgeflogen sind oder der Ehepartner gestorben ist, kann bei der direkten Bundessteuer und in einigen Kantonen einen Abzug vom Eigenmietwert beantragen.
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Die Bedingungen für einen solchen Abzug sind allerdings nicht leicht zu erfüllen. Zum Beispiel darf man diese Räume weder als Gäste- noch als Bastel- oder Bügelzimmer nutzen. In einzelnen Kantonen muss man sogar die Möbel entfernen.
Zusätzlich berücksichtigen die Steuerbehörden weitere Faktoren, etwa die üblichen Gepflogenheiten und die finanziellen Verhältnisse. Für Zweit- oder Ferienwohnungen lässt sich kein Unternutzungsabzug geltend machen, selbst wenn sie die meiste Zeit leer stehen.
Gute Chancen für einen Unternutzungsabzug haben Alleinstehende, die in einem Haus oder in einer Wohnung mit mehr als vier Zimmern wohnen (in einigen Kantonen mehr als fünf). Auch Zweipersonenhaushalte, die ein Eigenheim mit mindestens sieben Zimmern haben, können einen Abzug beantragen.
Wer ein Haus kauft, das von Anfang an zu gross ist, kann keinen Abzug geltend machen.