Querschenkungen können hohe Steuern auslösen
Viele Familien schieben die Erbteilung auf, bis beide Eltern gestorben sind. Damit kann der überlebende Elternteil den gesamten Nachlass behalten. Unter Umständen werden damit aber hohe Steuern fällig.
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Wenn der Vater oder die Mutter stirbt, überlassen viele Kinder ihren Anteil am Nachlass dem anderen Elternteil und erben erst dann, wenn beide gestorben sind. Das ist sinnvoll. Auf Familien, die diesen Übergang nicht rechtzeitig regeln, können allerdings hohe Steuern zukommen.
Steuerbehörden können den Erbverzicht der Kinder nämlich als «Querschenkung» auslegen – und dann fallen je nach Kanton Schenkungssteuern an. Denn während Kinder in fast allen Kantonen keine Steuern zahlen, wenn sie von ihren Eltern etwas erben, besteuert knapp die Hälfte der Kantone Vermögensübertragungen, die von den Kindern zu ihren Eltern stattfinden.
Wie hoch diese sein können, illustriert das Beispiel einer Familie in Bern: Nach dem Tod des Vaters verzichten beide Kinder vorläufig auf ihr Erbe, damit die Mutter nicht in finanzielle Schwierigkeiten gerät und das Haus verkaufen muss. Aus Sicht der Steuerbehörde schenken sie ihrer Mutter damit je 600’000 Franken, wofür die Mutter fast 109’000 Franken Steuern zahlen muss.
Diese Steuern lassen sich vermeiden, indem sich Ehepaare zu Lebzeiten gegenseitig so weit wie möglich begünstigen. So kommt es gar nicht zu einer Querschenkung. Für die maximale Begünstigung bieten das Ehe- und das Erbrecht mehrere Möglichkeiten. Schenkungssteuern lassen sich auch vermeiden, indem die Kinder nach dem Tod des Vaters oder der Mutter nicht auf ihr Erbe verzichten, sondern dem überlebenden Elternteil einen entsprechenden Betrag als Darlehen gewähren.
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