Nachlass

Vorsorgeauftrag: Tipps für gleichgeschlechtliche Paare

Wird jemand durch Krankheit oder Unfall urteilsunfähig, bestimmen Dritte über die Finanzen. Mit einem Vorsorgeauftrag lässt sich regeln, wer das sein soll.

Porträt Nicole Baumgartner

Nicole Baumgartner

Finanzexpertin
Publiziert am
10. März 2023

Wer sorgt und trifft Entscheidungen für Sie, wenn Sie selbst dazu nicht mehr in der Lage sind? In so einer Situation kommt die Kinder- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) ins Spiel. Die KESB muss die Urteilsfähigkeit der betroffenen Person feststellen und prüfen, ob eine Beistandschaft erforderlich ist.

Wer nicht möchte, dass im Notfall die Behörde entscheidet, sollte rechtzeitig einen Vorsorgeauftrag verfassen. Darin hält der Verfasser respektive die Verfasserin fest, wer für die finanziellen und persönlichen Angelegenheiten zuständig ist, und wer einen rechtlich vertritt in Situationen, in denen die eigenen Wünsche nicht mehr ausgedrückt werden können.

Merkblatt

Der Vorsorgeauftrag: Gut zu wissen

Dieses Merkblatt fasst zusammen, was Sie über den Vorsorgeauftrag wissen müssen, wer Sie bei Urteilsunfähigkeit vertreten kann und wie Sie einen gültigen Vorsorgeauftrag aufsetzen.

Einsetzen lassen sich zum Beispiel der Ehemann, die Lebenspartnerin oder die Nachkommen. Auftragnehmer können auch juristische Personen sein, etwa eine Bank oder eine gemeinnützige Organisation. Die beauftragten Personen oder Organisationen müssen im Vorsorgeauftrag namentlich genannt werden, und ihre Aufgaben sollten möglichst genau beschrieben sein.

Auch Ehepaare sowie eingetragene Partner und Partnerinnen sollten sich mit einem Vorsorgeauftrag absichern. Von Gesetzes wegen haben sie zwar ein Vertretungsrecht. Dieses beschränkt sich aber nur auf alltägliche Handlungen wie zum Beispiel das Öffnen und Erledigen der Post oder das Bezahlen von Rechnungen. Oft braucht es für weitergehende Handlungen die Zustimmung der KESB. Das kann zum Beispiel der Verkauf einer Liegenschaft oder von Wertschriften sein.

Wichtige Kriterien

Ein Vorsorgeauftrag muss wie ein Testament eigenhändig verfasst, datiert und unterschrieben werden. Oder man lässt den Vorsorgeauftrag durch einen Notar öffentlich beurkunden. Zum Zeitpunkt der Errichtung eines Vorsorgeauftrags muss der Verfasser respektive die Verfasserin handlungsfähig sein, also volljährig und urteilsfähig.

Sie wollen einen Vorsorgeauftrag aufsetzen und alles richtig machen? Bestellen Sie das kostenlose Merkblatt. Oder sprechen Sie mit einer Fachperson im VZ in Ihrer Nähe.

Wichtig: Der Vorsorgeauftrag ist nicht das Gleiche wie ein Testament und kann es auch nicht ersetzen. Ein Testament regelt andere Dinge. Mit einem Testament lässt sich die gesetzliche Erbfolge innerhalb eines gewissen Rahmens an die eigenen Wünsche anpassen. So lässt sich mit einem Testament zum Beispiel der Erbteil der Kinder oder der Eltern reduzieren und dafür der Partner oder die Partnerin stärker begünstigen. Mit dem neuen Erbrecht, das seit Anfang Jahr gilt, hat man dazu noch mehr Möglichkeiten.

Tipp: Regeln Sie Ihren Nachlass, bevor es dafür zu spät ist. Das gebräuchlichste Instrument dafür ist das Testament. Worauf Sie achten müssen und in welchen Fällen Sie besser einen Erbvertrag aufsetzen, erfahren Sie in unserem kostenlosen Merkblatt "Tipps zum Testament".