Streit oder Schulden – darum verzichten Leser auf ihr Erbe
6707 Erbschaften sind 2020 in der Schweiz ausgeschlagen worden – so viele wie noch nie. Ein Experte nimmt Stellung zu Fällen unserer Community.

Renato Sauter
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Andrea (21): Ich werde das Erbe meines Vaters ausschlagen. Ich habe keinen Kontakt zu ihm, denn er war gewalttätig. Bei einem Gespräch 2018 hat er mir mal vorgeworfen, dass ich undankbar sei. Da habe ich beschlossen, dass ich nach seinem Tod nichts haben will. Der Experte: Das ist verständlich. Aber dann müssen Sie innert drei Monaten nach Kenntnisnahme des Todes Ihres Vaters die Ausschlagung des Erbes bei Gericht erklären. Sofern Sie keinen Kontakt hatten, werden Sie als Tochter vom Gericht nachdem Ableben Ihres Vaters benachrichtigt – auch dann gelten drei Monate Frist.
Leo (39): Ich habe mit meinen Eltern abgesprochen, dass ich auf mein Erbe verzichte, weil ich Schulden habe. Der Staat würde mein Erbe sofort pfänden. Da gebe ich es lieber weiter. Der Experte: Nach dem Ableben der Eltern kann man die Erbschaft ausschlagen, unabhängig von den Motiven. Zu beachten ist aber, dass bei eigenen Schulden die Gläubiger eine Ausschlagung des Erbes gegebenenfalls anfechten können.
Remo (56): Ich werde zugunsten von meiner Schwester auf mein Erbe verzichten. Sie lebt von der Sozialhilfe und hat zwei erwachsene Kinder. Ich selbst beziehe seit elf Jahren Sozialhilfe. Das reicht mir, ich müsste sowieso dem Sozialamt das geerbte Geld zahlen. Der Experte: Die Ausschlagung der Erbschaft steht einem natürlich frei. Zu beachten ist hier, dass, falls man Kinder hat, diese an die Stelle treten. Somit müssten die Kinder die Erbschaft ebenfalls ausschlagen, damit wie hier die Schwester zum Zuge kommt.
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Jasmine (52): Meine Mutter hat 80'000 Franken Schulden, seit sie das Geld beim Tod meines Vaters 1992 geerbt hat. Da sie pensioniert ist, wird sie nicht mehr betrieben. Deshalb schlagen wir das Erbe aus. Der Experte: Bei überschuldeten Nachlässen empfiehlt sich natürlich eine Ausschlagung. Dabei ist die Frist von drei Monaten ab Kenntnisnahme des Todes zu beachten. Zudem dürfen Sie sich nicht in den Nachlass einmischen, also keinerlei Vermögenswerte wie etwa Gegenstände aus der Wohnung oder dem Nachlass übernehmen.