Steuern

Steuererklärung: Machen Sie keine teuren Fehler

In vielen Kantonen muss man die Steuererklärung bis spätestens Ende März einreichen. Mit diesen Tipps machen Sie alles richtig und bezahlen nicht unnötig viel.

Markus Stoll
Steuerspezialist
Aktualisiert am
17. Februar 2023

Es lohnt sich, die Steuererklärung sauber auszufüllen und keine Abzüge zu vergessen. Die Antworten auf diese Fragen sollte man kennen:

Was kann ich bei meinen Wertschriften abziehen?

Wer ein Depot führt, kann in der Regel die Kosten für das Steuerverzeichnis, die Depotgebühren sowie die Inkassospesen für Coupons abziehen. Nicht abzugsfähig sind Gebühren für den Kauf oder Verkauf von Wertschriften (Courtagen, Stempelgebühren usw.), Honorare für Finanz-, Anlage- und Steuerberater sowie Emissionsabgaben und Provisionen. In einigen Kantonen darf man pauschal bis zu 3 Promille des Wertschriftenvermögens abziehen, sofern dieses Vermögen durch Dritte verwaltet wird.

Mein Depot hat 2022 an Wert eingebüsst. Kann ich das von den Steuern abziehen?

Kursverluste darf man nicht abziehen. Dafür sind die in guten Jahren anfallenden Kursgewinne steuerfrei. Versteuern muss man bei Aktien aber die Dividende und bei Obligationen den Coupon. Auch bei ETF sind die Dividenden- und Zinserträge steuerpflichtig. Das gilt auch dann, wenn diese Erträge nicht direkt an den Anleger ausgeschüttet, sondern für ihn wieder in den ETF investiert werden (sogenannt thesaurierende ETF).

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Wie muss ich meine Bitcoins versteuern?

Kryptowährungen fallen unter die Vermögenssteuer. Die Eidgenössische Steuerverwaltung publiziert eine Liste mit den Steuerwerten der wichtigsten Kryptowährungen. Auf Gewinne aus dem Kauf und Verkauf fallen in der Regel keine Steuern an. Im Gegenzug können Verluste nicht abgezogen werden. Die Erträge aus dem Mining, Staking oder Lending muss man hingegen als Einkommen versteuern.

Was ist mit den Ausgaben für eine Gebäudesanierung?

Werterhaltende Ausgaben darf man in der Steuererklärung vom steuerbaren Einkommen abziehen, sobald die effektiven Kosten die Pauschale übersteigen. Man darf sie nur in dem Jahr abziehen, in welchem sie anfallen. Wertvermehrende Arbeiten hingegen sind gar nicht abzugsfähig.

Eine Ausnahme von dieser Regel sind Massnahmen zur Senkung des Energieverbrauchs. Diese Ausgaben kann man beim Bund und in allen Kantonen voll vom Einkommen abziehen. Zudem darf man sie unter gewissen Umständen über drei Jahre gestaffelt in Abzug bringen, soweit sie das steuerbare Einkommen übersteigen.

Ein Beispiel: Ein Ehepaar kann im Jahr der Sanierung 120'000 Franken an werterhaltenden Massnahmen abziehen (Tabelle). Die Energiesparmassnahmen macht es erst im zweiten und dritten Jahr geltend, da es im Jahr der Sanierung über kein steuerbares Einkommen mehr verfügen. Das Ehepaar reduziert so sein steuerbares Einkommen von 120'000 Franken auf 0 Franken (in den Jahren 2023 und 2024) respektive 60'000 Franken (im 2025).

Tipp: Die Abgrenzung zwischen den Massnahmen führt immer wieder zu Diskussionen mit den Steuerbehörden. Klären Sie vor grossen Renovationen ab, welche Abzüge die Steuerbehörde akzeptiert.

Kann ich Spenden abziehen?

Bei der direkten Bundessteuer und in den meisten Kantonen darf man Spenden an gemeinnützige Institutionen im Umfang von bis zu 20 Prozent des Nettoeinkommens in Abzug bringen. Abzugsfähig sind allerdings nur Spenden an steuerbefreite Institutionen und Hilfswerke mit Sitz in der Schweiz. Viele Kantone akzeptieren auch Abzüge von Beiträgen an Parteien und Gewerkschaften.

Was gilt bei der AHV und Pensionskasse?

Die Renten sind meistens zu 100 Prozent als Einkommen zu versteuern. Kapitalbezüge aus der Pensionskasse und der Säule 3a werden einmalig und zu einem reduzierten Tarif besteuert. Für die Berechnung der Auszahlungssteuern zählen die Steuerbehörden alle Bezüge eines Jahres zusammen, in den meisten Kantonen auch die des Ehepartners. Deshalb verteilt man die Bezüge besser auf mehrere Steuerperioden, um die Progression zu brechen.

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Was müssen Ehepaare beachten?

Paare, die verheiratet sind oder in eingetragener Partnerschaft leben, werden gemeinsam statt getrennt besteuert. Sind beide Partner erwerbstätig, können sie bei der direkten Bundessteuer den Doppelverdienerabzug geltend machen. Für die Steuerperiode 2022 können sie die Hälfte des tieferen Einkommens oder mindestens 8100 Franken und maximal 13'400 Franken abziehen. Zudem können sie einen Pauschalabzug von 2600 Franken geltend machen.

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