Über den Tod hinaus: So begünstigen Sie Ihren Ehepartner maximal
Wenn Verheiratete keine Vorkehrungen für den Todesfall treffen, kann der hinterbliebene Partner in finanzielle Schwierigkeiten geraten. Ab Januar 2023 gilt das revidierte Erbrecht: Ehepaare können sich dann noch stärker gegenseitig begünstigen.

Sarah Wagner
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Verheirateten steht die Hälfte des Nachlassvermögens des verstorbenen Ehepartners zu. Teils reicht diese gesetzliche Begünstigung aber nicht dafür aus, dass der hinterbliebene Partner die übrigen Erben auszahlen und das Eigenheim weiter halten kann. Ohne entsprechende Massnahmen gerät der überlebende Partner unter Umständen in finanzielle Nöte. Ehepaare sollten sich rechtzeitig gegenseitig begünstigen, um eine solche Situation zu verhindern. Diese Massnahmen gilt es für sie zu prüfen:
In einem Ehevertrag weisen sie sich die ganze Errungenschaft zu. Das ist der Teil des Vermögens, den sie während der Ehe gemeinsam aufgebaut haben. Oftmals gehört dazu auch das Eigenheim. Mit dieser Regelung, die allerdings nur bei gemeinsamen Kindern möglich ist, wird nur das Eigengut des Verstorbenen unter allen Erben aufgeteilt. Das Eigengut umfasst alles, was ein Ehegatte in die Ehe eingebracht sowie während der Ehe geerbt und geschenkt bekommen hat.
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Besteht das eheliche Vermögen aber zu einem grossen Teil aus dem Eigengut eines Ehepartners, bringt die Zuweisung der Errungenschaft keine deutliche Verbesserung. In so einem Fall kann es sinnvoll sein, den Güterstand von der Errungenschaftsbeteiligung zur Gütergemeinschaft zu wechseln. Bei der Gütergemeinschaft wird normalerweise der Grossteil des Eigenguts zu Gesamtgut. Das Gesamtgut gehört dann beiden Ehepartnern gemeinsam. Den Güterstand wechselt man in einem Ehevertrag.
Indem die Eheleute ihre Kinder in einem Testament oder Erbvertrag auf den gesetzlichen Pflichtteil von (heute noch) 3/8 setzen, verringern sie deren Anspruch am Erbe. Die freie Quote darf man dem Ehepartner zuweisen.
Ab Januar 2023 gilt das revidierte Erbrecht. Eine der wichtigsten Änderungen: Die Pflichtteile der Kinder werden von 3/8 auf 1/4 reduziert. Damit steigt die frei verfügbare Quote von 3/8 auf 1/2. Ehepaare können sich somit noch stärker gegenseitig begünstigen.
Der Ehepartner lässt sich weiter begünstigen, wenn die übrigen Erben – meist sind das die Kinder – freiwillig auf ihren Erbteil verzichten, bis auch der verwitwete Ehepartner gestorben ist oder wieder heiratet. Den Erbverzicht hält man in einem öffentlich beurkundeten Erbvertrag fest. Die Benachteiligten könnten sonst zu einem späteren Zeitpunkt auf ihren Entscheid zurückkommen und ihren Anteil doch noch einfordern.
Nutzniessung beachten
Ehepartner können sich gegenseitig die Nutzniessung am gesetzlichen Erbanteil der gemeinsamen Kinder einräumen. Damit verhindern sie zum Beispiel, dass der überlebende Partner das Eigenheim verkaufen muss, um den Kindern ihren Erbanteil auszuzahlen.
Konkret weisen sie das Eigenheim ganz oder teilweise ihren Kindern zum Eigentum zu und sichern sich das Recht, bis an ihr Lebensende darin zu wohnen. Nutzniesser zahlen den Unterhalt, die Nebenkosten und die Steuern für das Eigenheim. Auslagen wie Hypothekarzinsen und Gebäudeversicherungen dürfen sie von ihrem steuerbaren Einkommen abziehen. Weil sich mit der Reform des Erbrechts der Pflichtteil der Kinder verringert, können sich Ehepaare ab 2023 gegenseitig 1/2 des Nachlasses zu Eigentum und 1/2 zur lebenslangen Nutzniessung zusprechen. Heute erhält der überlebende Partner nur 1/4 zu Eigentum, wenn man sich für die Nutzniessung entscheidet.
Ob es eine oder mehrere Massnahmen braucht, hängt von Einkommen, Ehevermögen und der Familienkonstellation ab. Eine erfahrene Fachperson zeigt Ihnen, was sich in Ihrer individuellen Situation am besten eignet.