Nachlass

Gleichgeschlechtliche Paare können sich neu besser absichern

Die Ehe ist eine starke rechtliche Bindung. Sie kann grosse Auswirkungen auf eure finanzielle Situation im Alter, bei einer Trennung oder im Todesfall haben.

Schon bald ist es soweit: Ab dem 1. Juli 2022 können gleichgeschlechtliche Paare heiraten oder ihre eingetragene Partnerschaft in eine Ehe umwandeln. Wie das genau geht, ist von Kanton zu Kanton unterschiedlich geregelt. Falls ihr heiraten wollt, dann fragt beim Standesamt nach, was es dafür genau von euch braucht. Prüft auf jeden Fall auch, was die Ehe für euch finanziell bedeutet. Generell richtig ist: In der Ehe können sich Paare stärker absichern, als es mit der eingetragenen Partnerschaft oder im Konkubinat möglich ist. Das müsst ihr dazu wissen:

Güterstand

In der eingetragenen Partnerschaft gilt automatisch die sogenannte Gütertrennung, in der Ehe die Errungenschaftsbeteiligung. Man kann vertraglich aber auch etwas anderes vereinbaren und zum Beispiel den Güterstand wechseln. Bei der Gütertrennung vermischen sich die Vermögen der beiden Partner nicht. Endet die Partnerschaft, gibt es kein gemeinsames Vermögen, das geteilt wird. Bei der Errungenschaftsbeteiligung gehört jeder Person selbst, was man in die Ehe einbringt und während der Ehe erbt oder geschenkt bekommt. Bei einer Scheidung erhält man dieses sogenannte Eigengut zurück.

Die Errungenschaft, also das, was man während der Ehe verdienen und sparen konnte, wird hingegen hälftig aufgeteilt. Das ist für Partnerinnen oder Partner günstig, die sich um ein Kind kümmern und deshalb einen Lohnausfall haben. Falls ihr unsicher seid, welcher Güterstand für euch der richtige ist und wie ihr ihn bei Bedarf wechseln könnt, dann wendet euch frühzeitig an eine Fachperson.

Für Paare, die im Ausland geheiratet haben und deren Ehe in der Schweiz bis jetzt als eingetragene Partnerschaft anerkannt wurde, gilt ein Spezialfall: Mit der «Ehe für alle» wird eure eingetragene Partnerschaft automatisch und rückwirkend in eine Ehe umgewandelt. Das bedeutet auch, dass der Güterstand rückwirkend auf den Zeitpunkt der Eheschliessung zur Errungenschaftsbeteiligung gewechselt wird.

Wollt ihr das nicht, müsst ihr eine schriftliche Erklärung abgeben, dass ihr die Gütertrennung bis zum 1. Juli 2022 beibehalten möchtet. Für die Zeit danach könnt ihr die Gütertrennung in einem Ehevertrag vereinbaren.

Die "Finanztipps für LGBT" informieren gleichgeschlechtliche Partner zu finanziellen Themen:

Nachlass

In was für einem Zivilstand ihr lebt, spielt auch eine wichtige Rolle, wenn einer von euch beiden sterben sollte. Gibt es kein Testament oder Erbvertrag, kommt die gesetzliche Erbfolge zur Anwendung. Der hinterbliebene Konkubinatspartner geht dabei leer aus, weil er kein gesetzlicher Erbe ist. Bei Eheleuten ist das anders. Die Hälfte des Errungenschaftsvermögens gehört dem überlebenden Ehegatten.

Die andere Hälfte und das Eigengut des Verstorbenen fallen in den Nachlass. Davon steht dem überlebenden Ehegatten und den Nachkommen des Verstorbenen gemäss gesetzlicher Erbfolge je die Hälfte zu. Hinterlässt der Verstorbene keine Nachkommen, erhält der Ehepartner mindestens drei Viertel des Nachlassvermögens. Die gleichen Regeln gelten bei der eingetragenen Partnerschaft, denn: Der eingetragene Partner ist beim Erbrecht dem Ehegatten gleichgestellt.

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Meistbegünstigung

Viele Ehepaare wollen sich noch stärker gegenseitig finanziell absichern. Für die maximale Begünstigung des Partners bieten das Ehe- und das Erbrecht einige Möglichkeiten. So kann man sich etwa gegenseitig die gesamte Errungenschaft zuweisen, im Testament den Anspruch der Kinder verringern oder dem Partner einen Teil des Nachlasses zur lebenslangen Nutzniessung geben. Eine Fachperson zeigt euch, wie das genau geht und wie ihr euch möglichst stark für den Fall der Fälle absichern könnt.

AHV

Wenn ein Konkubinatspartner stirbt, erhält der überlebende Partner keine Hinterbliebenenleistungen aus der AHV. Anders bei der Ehe und der eingetragenen Partnerschaft: Der überlebende Gatte respektive die überlebende Gattin hat unter gewissen Umständen Anspruch auf eine AIIV-Hinterlassenenrente. Bei der AHV hat die "Ehe für alle" für Frauenpaare eine Verbesserung gebracht: Sind zwei Frauen verheiratet und stirbt die eine, so bekommt die andere Frau eine Witwenrente. Voraussetzung dafür ist, dass sie zum Zeitpunkt des Todes der Partnerin mindestens 45 Jahre alt ist und die Ehe fünf Jahre gedauert hat. Bis jetzt galt: Eingetragene Partnerinnen bekommen nur dann eine Rente beim Tod der Partnerin, wenn sie ein minderjähriges Kind haben.

Bei den Altersrenten aus der AHV können die Ehe oder die eingetragene Partnerschaft ein Nachteil sein: Dann sind eure AHV-Renten nämlich plafoniert. Ihr erhaltet zusammen höchstens 150 Prozent der Maximalrente eines Alleinstehenden, die aktuell 2390 Franken pro Monat beträgt. Ihr bekommt also nicht mehr als 3585 Franken im Monat. Unverheiratete Paare dagegen können zusammen bis zu 4780 Franken beziehen, wenn beide Lebenspartner die Voraussetzungen für eine AHV-Maximalrente erfüllen.

Pensionskasse

Wer im Konkubinat lebt, ist bei der Pensionskasse weniger gut abgesichert. Im Todesfall kann die Kasse dem überlebenden Partner Leistungen auszahlen, wenn das ihr Reglement vorsieht. Gesetzlich dazu verpflichtet ist sie aber nicht. Es lohnt sich, frühzeitig das Vorsorgereglement durchzulesen. Einige Pensionskassen verlangen etwa, dass man ihr den Lebenspartner frühzeitig meldet.

Bei der Ehe und der eingetragenen Partnerschaft ist man hingegen automatisch für eine Hinterbliebenen-Rente anspruchsberechtigt, wenn gewisse Kriterien erfüllt sind: Der überlebende Partner ist mindestens 45 Jahre alt und das Paar war seit mindestens fünf Jahren verheiratet beziehungsweise in eingetragener Partnerschaft lebend. Oder wenn man für den Unterhalt für ein Kind aufkommen muss.

Säule 3a

Was geschieht bei einem Todesfall mit dem Guthaben in der Säule 3a? Dann sieht das Gesetz vor, dass der Ehemann respektive die Ehefrau an erster Stelle kommt. An zweiter Stelle kann man seinen Konkubinatspartner als Begünstigten einsetzen, wenn gewisse Voraussetzungen erfüllt sind, etwa, dass die Lebensgemeinschaft mindestens fünf Jahre dauerte.

Sind weder Ehepartner noch Kinder vorhanden, kann man seinen Lebenspartner in der Regel auch dann begünstigen, wenn die Lebensgemeinschaft weniger als fünf Jahre dauerte. Dafür muss man ihn aber im Testament als Erben einsetzen und die 3a-Vorsorgestiftung informieren.