Nachlass

Neues Erbrecht – Haben Sie ein Testament?

Bald kommt auch das Schweizer Erbrecht im 21. Jahrhundert an. Das schafft neue Freiheiten, um seine Liebsten über den Tod hinaus zu berücksichtigen.

Ein Mann und seine Frau, zwei gemeinsame Kinder, dazu Haus, Hypothek und Hund: Lange Zeit richtete sich das Schweizer Recht nach dieser traditionellen Vorstellung, wie Beziehung und Familie aussehen sollen. Jetzt tut sich etwas im Schweizer Recht: Ab Juli gilt die "Ehe für alle". Auch gleichgeschlechtliche Paare können heiraten und gemeinsam Kinder adoptieren.

Merkblatt

Ehe für alle: Das müssen LGBT für ihre Finanzen wissen

Das Merkblatt zeigt gleichgeschlechtlichen Paaren, was sie beachten sollten, wenn sie heiraten.

Und auch das Erbrecht, das über hundert Jahre alt ist, erhält bald eine Auffrischungskur. Ab Januar 2023 hat die Schweiz ein neues Erbrecht. Das ist eine gute Nachricht für alle, die in einem modernen Familien- und Lebensmodell leben. Denn sie bekommen mehr Möglichkeiten, wem sie ihr Vermögen nach dem Tod zukommen lassen wollen.

Die wichtigsten Änderungen der Erbrechtsrevision betrifft die Pflichtteile. Das sind die Anteile am Erbe, auf die Kinder, Ehepartner, eingetragene Partner und Eltern im Minimum Anspruch haben. Der Pflichtteil der Kinder wird kleiner. Verheiratete oder in eingetragener Partnerschaft Lebende mit Nachkommen können dem Partner neu bis zu 3/4 ihres Nachlassvermögens vererben statt wie bisher 5/8. Dafür müssen sie das so in einem Testament oder Erbvertrag festhalten.

Durch die Erbrechtsrevision wird der Pflichtteil der Elter gar ganz gestrichen. Das ist für alle wichtig, die keine Kinder haben und verheiratet sind respektive in einer eingetragenen Partnerschaft leben. Sie können dem Partner neu das ganze Vermögen vererben. Bis jetzt mussten sie wegen der Pflichtteile immer mindestens 1/8 an die Eltern vererben.

Die "Finanztipps für LGBT" informieren gleichgeschlechtliche Partner zu finanziellen Themen:

Unverheiratete aufgepasst

Was sich auch mit der Erbrechtsrevision nicht ändern wird: Paaren, die weder verheiratet sind noch in einer eingetragenen Partnerschaft leben, steht nicht automatisch ein gegenseitiges Erbe zu. Denn wenn es kein Testament gibt, kommt die gesetzliche Erbfolge zur Anwendung. Konkubinatspartner gehen dabei leer aus, weil sie nicht zum Kreis der gesetzlichen Erben gehören.

Was sich aber mit der Revision verbessert: Weil der Pflichtteil der Kinder kleiner wird und jener der Eltern ganz wegfällt, lässt sich der Konkubinatspartner künftig stärker begünstigen als heute. Mit einem Testament kann an dem Lebenspartner maximal die Hälfte zuwenden. Wer keine eigenen Kinder hat, darf sogar sein ganzes Vermögen frei vererben.

Nachlass rechtzeitig regeln

Sollte man warten, bis die Reform Anfang 2023 in Kraft tritt, bevor man seinen Nachlass regelt? Nein: Seinen Nachlass bringt man besser in Ordnung, bevor es dafür vielleicht zu spät ist.

Spätestens, wenn jemand heiratet, Kinder bekommt oder eine Firma gründet, sollten die Liebsten abgesichert werden. So lässt sich verhindern, dass es bei der Erbteilung Unklarheiten oder Streitigkeiten gibt.

Tipp: Haben Sie sich bereits mit der Nachlassplanung beschäftigt und alles in einem Testament oder Erbvertrag festgehalten? Gut! Diese Dokumente bleiben auch nach der Erbrechtsrevision weiter gültig. Einige darin gebräuchliche Formulierungen können unter dem neuen Recht aber Fragen aufwerfen. Im schlimmsten Fall wird das Erbe nicht so verteilt, wie Sie es eigentlich geplant hatten. Es lohnt sich, gemeinsam mit einer Fachperson zu prüfen, ob das Testament oder der Erbvertrag immer noch stimmig ist.

Sie möchten alles richtig machen? Bestellen Sie das kostenlose Merkblatt zur Erbrechtsrevision. Oder sprechen Sie mit einer Fachperson im VZ in Ihrer Nähe.