Konkubinat: Was geschieht im Todesfall mit dem Geld in der Vorsorge?
Leserfrage: Ich (m, 60) und meine Partnerin (55) leben seit zehn Jahren im Konkubinat zusammen. Wir sind nicht verheiratet und haben keine Kinder. Falls ich vor ihr sterben sollte: Bekommt sie das Geld aus meiner Pensionskasse und Säule 3a? Was ist mit der AHV-Witwenrente?

Judith Zwyssig
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Nein, zumindest nicht automatisch. Denn es gilt: Wer nicht verheiratet ist, hat keinen gesetzlichen Anspruch auf die Vorsorge-Guthaben des verstorbenen Partners. Ohne entsprechende Vorkehrungen zu Lebzeiten geht man leer aus, selbst wenn man schon lange zusammen war oder sogar ein gemeinsames Kind hat. Auch wenn sie gesetzlich nicht dazu verpflichtet sind, dürfen Pensionskassen trotzdem eine Leistung auszahlen. Der überlebende Partner darf allerdings nicht bereits Hinterbliebenenleistungen aus einer früheren Beziehung erhalten. Je nach Pensionskasse müssen zudem gewisse Bedingungen erfüllt sein. Die Pensionskasse kann etwa voraussetzen, dass die Lebenspartnerschaft zum Zeitpunkt des Todes mindestens fünf Jahre dauerte oder der hinterbliebene Partner für ein gemeinsames Kind sorgt.
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Pensionskasse informieren
Es lohnt sich, das Vorsorgereglement sorgfältig durchzulesen. Viele Pensionskassen verlangen, dass ihr die Partnerschaft schon zu Lebzeiten des Versicherten gemeldet wird. Oder der überlebende Partner muss seinen Leistungsanspruch innert drei Monaten nach dem Tod des Versicherten geltend machen.
Frühzeitig vorsorgen
Auch für die Säule 3a gilt: Nur wenn man schon zu Lebzeiten die richtigen Vorkehrungen trifft, erhält im Todesfall der Konkubinatspartner die Gelder. Dafür muss man den Partner im Testament als Erben einsetzen und die 3a-Vorsorgestiftung informieren.
Meist setzt die Vorsorgestiftung voraus, dass die Lebensgemeinschaft mindestens fünf Jahre dauert, eine massgebliche finanzielle Unterstützung vorliegt oder gemeinsame Kinder vorhanden sind. Am besten wendet man sich frühzeitig an die Stiftung und klärt ab, wie sicher der Partner optimal begünstigen lässt. Lebenspartner sind nicht nur bei der Pensionskasse und Säule 3a schlechter gestellt als Ehepaare. Die AHV behandelt unverheiratete Paare als Alleinstehende. Das bedeutet: Der überlebende Partner erhält in keinem Fall eine Witwen- bzw. Witwerrente. Auch die obligatorische Unfallversicherung (UVG) bezahlt nichts an den hinterlassenen Partner.
Testament oder Erbvertrag
Zudem benachteiligt auch das Erbrecht unverheiratete Paare gegenüber verheirateten. Wenn die gesetzliche Erbfolge zur Anwendung kommt, geht der Lebenspartner leer aus. Mit einem Testament oder Erbvertrag kann man den überlebenden Partner berücksichtigen. Dabei gilt es, die Pflichtteile eventueller pflichtteilgeschützter Erben zu wahren.
Wichtig: Mit der Erbrechtsrevision, die am 1. Januar 2023 in Kraft tritt, werden die Pflichtteile der Kinder kleiner und jene der Eltern fallen ganz weg. Für viele Paare schafft das neue Möglichkeiten, um sich gegenseitig stärker zu begünstigen. Je nach Kanton fallen für den überlebenden Partner ev. auch Erbschaftssteuern an.