Liegenschaften in der Erbmasse
Erblasser sollten regeln, welche Erben welche Vermögenswerte erhalten sollen.

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Eine Erbmasse enthält häufig Immobilien. Sie lassen sich in der Regel aber nicht einfach gleichmässig unter den Erben aufteilen wie etwa Wertschriften oder Guthaben auf Konti. Das führt immer wieder zu Problemen bei der Erbteilung und verzögert sie manchmal über Jahre hinweg, weil sich die Erbengemeinschaft nicht über die Verwendung der Liegenschaft einigen kann.
Die geltenden Gesetze räumen dem überlebenden Ehepartner ein Vorrecht auf das Haus oder die Wohnung ein, die das Ehepaar gemeinsam bewohnt hat, sowie auf das gemeinsame Mobiliar und ein allfälliges Auto. Wenn er davon Gebrauch macht, wird der Gegenwert an seinen Erbteil angerechnet.
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Wohnrecht
Ist er finanziell nicht dazu in der Lage, das Eigenheim zu übernehmen und die übrigen Erben auszuzahlen, kann er auch bloss die Nutzniessung oder das Wohnrecht beanspruchen. Möglicherweise ist die finanzielle Belastung jedoch selbst dann noch zu gross, sodass er die Liegenschaft dennoch verkaufen muss.
Um solche Situationen auszuschliessen, sollten Ehepaare rechtzeitig überlegen, wie sie sich gegenseitig ausreichend begünstigen können. Ehepaare mit Errungenschaftsbeteiligung können sich beispielsweise mit einem Ehevertrag das gesamte während der Ehe erwirtschaftete Vermögen oder in einem Testament die freie Quote gegenseitig zusprechen. Ein Wechsel des Güterstands, Nutzniessung und ein Erbverzicht der übrigen Erben sind weitere mögliche Massnahmen.
Verhandlung
Auf die gemeinsame Ferienwohnung oder auf das vermietete Mehrfamilienhaus hat der überlebende Ehepartner kein Vorrecht. Er muss zusammen mit den übrigen Erben ausmachen, was mit der Liegenschaft geschieht. Oft kann sich die Erbengemeinschaft nicht auf einen Verkauf einigen, weil ihre Preisvorstellungen weit auseinanderliegen oder mehrere Erben das Haus selbst übernehmen möchten. Die Mitglieder einer Erbengemeinschaft müssen alle Entscheide einstimmig fällen, die das Erbe betreffen. Der Anteil am Erbe, der dem einzelnen Mitglied zusteht, spielt dabei keine Rolle.
Jeder Miterbe kann bei verschiedenen Meinungen jederzeit gerichtlich die Erbteilung verlangen. Das Gericht ordnet den Zwangsverkauf der Liegenschaft beziehungsweise eine öffentliche Versteigerung oder eine Versteigerung nur unter den Erben an. Dies ist für alle Beteiligten aber die schlechteste Lösung: Denn der Erlös ist in so einem Fall meistens deutlich geringer als bei einem normalen Verkauf. Und die Kosten für das Gerichtsverfahren können je nach Streitwert sehr hoch sein.
Regeln
Darum ist es oft von Vorteil, wenn Erblasser in ihrem Testament regeln, wer welche Vermögenswerte aus dem Nachlass erhalten soll. Ohne solche Teilungsvorschriften kann die Erbteilung langwierig, aufreibend und teuer werden. Oder die Liegenschaft muss entgegen der Absicht des Erblassers verkauft werden. Eine Teilungsvorschrift kann auch für den überlebenden Ehepartner sinnvoll sein, wenn man ihm neben seinem gesetzlichen Vorrecht auf das gemeinsam bewohnte Heim und das gemeinsame Mobiliar auch weitere Vorrechte einräumen möchte.
Bei Teilungsvorschriften gilt es zu beachten, dass sie keine Erbquoten verletzen dürfen. Der Wert eines zugeteilten Vermögens kann sich im Lauf der Jahre stark verändern und deshalb unter Umständen erst zu einem späteren Zeitpunkt zu einer Verletzung der Erbquote führen. Ebenso sollte man bedenken, dass der bevorteilte Erbe ohne anderslautende Vereinbarung die übrigen Erben für den übersteigenden Anteil abfinden muss.