Gemeinsames Wohneigentum: So gehen Unverheiratete vor
Unverheiratete Paare müssen einiges regeln, wenn sie Wohneigentümer werden. So wird das Eigenheim bei Tod oder Trennung nicht zum finanziellen Problem.

Marina Vogel-Fritz
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Immer mehr unverheiratete Paare möchten gemeinsam ein Eigenheim kaufen. Das kann eine gute Entscheidung sein, wenn sie eine Reihe von Punkten beachten. Entscheidend ist die Wahl der passenden Eigentumsform. Es gibt drei unterschiedliche Formen: Allein-, Mit- und Gesamteigentum. Je nach persönlicher Situation des Paares eignet sich die eine oder andere Form:
Alleineigentum
Wenn ein Partner den Kauf allein finanziert, ist diese Form sinnvoll. Weil er die finanzielle Verantwortung trägt, kann er ohne Zustimmung seines Partners die Hypothek aufstocken oder das Eigenheim verkaufen.
Tipp: In einem Mietvertrag können Sie regeln, wie viel der andere Partner als Miete bezahlt.
Miteigentum
Häufig möchten sich beide Partner am Kauf beteiligen, sie bringen allerdings unterschiedlich viel Kapital ein. Beim Miteigentum legen sie die Quote fest, die jedem gehört. Grundsätzlich können beide frei über ihren Teil verfügen. Wenn sie sich trennen und ein Partner das Eigenheim verkaufen will, hat der andere ein Vorkaufsrecht.
Gesamteigentum
Damit gehört das Eigenheim beiden Partnern zusammen – wer wie viel Kapital eingebracht hat, ist gegen aussen nicht ersichtlich. Für Konkubinatspaare hat diese Eigentumsform einen gewichtigen Nachteil: Sie können ihre Guthaben in der Pensionskasse und der Säule 3a nicht für den Kauf vorbeziehen. Das kann die Finanzierung des Kaufs stark erschweren.
Tipp: In einem Gesellschaftsvertrag können Sie bestimmen, dass der überlebende Partner nach Ihrem Tod Alleineigentümer wird. Sonst muss er mit Ihren gesetzlichen Erben regeln, wer die Liegenschaft erhält.
Neben der Wahl der Eigentumsform müssen Sie unbedingt weitere Punkte regeln:
- Halten Sie in einem Konkubinatsvertrag fest, wie Sie die laufenden Kosten aufteilen und was bei einer Trennung geschieht.
- Informieren Sie Ihre Pensionskasse und Ihre Säule 3a über die Partnerschaft. Kommt es zu einem Todesfall, erhält der hinterbliebene Partner so unter gewissen Bedingungen eine Rente oder ein Todesfallkapital ausbezahlt.
- Und in Ihrem Testament sollten Sie Ihren Lebenspartner begünstigen. Sonst geht er nach Ihrem Tod leer aus.
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