Immobilien

Ersatzbeschaffung – wann sind Grundstückgewinnsteuern fällig?

Investiert man den Gewinn aus dem Verkauf von Wohneigentum in ein Ersatzobjekt, wird die Gewinnsteuer unter Umständen aufgeschoben.

Markus Stoll

Steuerspezialist
Publiziert am
19. Januar 2023

Wer sein Haus oder seine Wohnung verkauft, macht in der Regel einen Gewinn. Wird dieser innert einer bestimmten Frist in ein anderes selbst bewohntes Eigenheim investiert, fällt unter Umständen die Grundstückgewinnsteuer an.

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Steuern auf Immobilien

Eigentum verpflichtet – auch zum Steuern zahlen. Bei Immobilien langt der Fiskus Hausbesitzenden auf mehrere Arten zu.

Wie hoch sie ist, hängt etwa davon ab, wie lange man das verkaufte Objekt besessen hat. Entscheidend für die Frage, ob die Steuer sofort und vollständig fällig ist oder ob sie aufgeschoben wird, ist aber die Differenz zum Preis des Ersatzobjekts.

Dazu ein Beispiel mit einem Gewinn von 300’000 Franken (Tabelle unten):

Szenario 1

Die Steuer wird aufgeschoben, wenn der Kaufpreis des neuen Eigenheims höher ist als der Verkaufspreis des alten Eigenheims. Wird das neue Eigenheim später an Dritte verkauft, muss die Steuer allerdings nachgezahlt werden. Besteuert wird dann die Differenz zum ursprünglichen Kaufpreis, nicht die Differenz zum Verkaufspreis.

Szenario 2:

Ist der Kaufpreis tiefer als der Verkaufspreis, wird nur der Teil des Gewinns besteuert, der in Bezug auf die Anlagekosten nicht reinvestiert wird – hier also 200’000 Franken.

Szenario 3

Ist das Ersatzobjekt so günstig, dass der Gewinn gar nicht investiert werden muss, wird die gesamte Steuer sofort fällig.

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Tipp: Informieren Sie sich früh, was für Sie gilt. Je nach Kanton dürfen höchstens zwei bis vier Jahre zwischen dem Verkauf und dem Neukauf verstreichen. Prüfen Sie auch, was Sie von der Steuer abziehen können – zum Beispiel wertvermehrende Investitionen, Maklerprovisionen, die Handänderungssteuern sowie Kosten für Inserate, Notariat, Grundbuch und allenfalls für die vorzeitige Auflösung der Hypothek. Bei Zweit- und Ferienwohnungen sowie bei vermieteten Objekten wird die Steuer nicht aufgeschoben.  

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