Das sollten Konkubinatspaare wissen
Sind Paare nicht verheiratet, sollten sie sich gut darüber informieren, welche finanziellen Leistungen ihnen im Todesfall des Partners zustehen. Ein Konkubinatsvertrag sowie ein Testament können hilfreich sein.

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Konkubinatspaare sind sowohl bei den gesetzlichen Versicherungen als auch im Erbrecht deutlich schlechter gestellt als Ehepaare. Das gilt selbst dann, wenn gemeinsame Kinder vorhanden sind. Ohne Vorkehrungen kann der hinterbliebene Partner deshalb stark in Bedrängnis geraten.
Lesen Sie regelmässig unsere Tipps zu AHV, Pensionskasse und 3. Säule:
Im Todesfall haben Konkubinatspartner keinen Anspruch auf Hinterlassenenleistungen der AHV. Diese sichert nur Verheiratete und Kinder ab. Anders sieht es bei der 2. Säule aus. Je nach Reglement kann es sein, dass die Pensionskasse des verstorbenen Partners freiwillig eine Rente oder eine einmalige Kapitalabfindung auszahlt. Dazu müssen Konkubinatspaare allerdings eine oder mehrere Bedingungen erfüllen:
- Die Lebenspartnerschaft mit gemeinsamem Wohnsitz dauerte zum Zeitpunkt des Todes mindestens fünf Jahre;
- der hinterbliebene Partner kommt zum Zeitpunkt des Todes bei gemeinsamem Wohnsitz für den Unterhalt eines gemeinsamen oder mehrerer gemeinsamer Kinder auf;
- der hinterbliebene Partner wurde vom Verstorbenen finanziell erheblich unterstützt.
Darüber hinaus verlangen die meisten Pensionskassen, dass die versicherte Person zu Lebzeiten eine schriftliche Begünstigungserklärung zugunsten ihres Lebenspartners eingereicht hat. Eine solche Begünstigungserklärung können Konkubinatspaare übrigens auch dann abgeben, wenn noch keine der Bedingungen für eine Partnerrente erfüllt ist. Denn die Pensionskassen prüfen immer erst nach dem Tod des Versicherten, ob der Lebenspartner Anspruch auf Hinterbliebenenleistungen hat. Es empfiehlt sich, die finanziellen Aspekte des Zusammenlebens in einem Konkubinatsvertrag zu regeln. Ein solcher Vertrag stellt ein nützliches Beweismittel gegenüber der Pensionskasse dar. Bei der privaten Vorsorge, zum Beispiel dem Säule-3a-Guthaben, gelten die gleichen Voraussetzungen wie bei vielen Pensionskassen.
Tücken beim Nachlass
Gerade wenn Konkubinatspaare zusammen ein Eigenheim besitzen, ist die finanzielle Absicherung besonders wichtig. Ohne Vorkehrungen ist der hinterbliebene Partner möglicherweise gezwungen, das Eigenheim zu verkaufen, weil er die getzlichen Erben des Verstorbenen nicht auszahlen kann. Denn im Gegensatz zum Ehepartner werden Konkubinatspartner bei der gesetzlichen Erbfolge nicht automatisch berücksichtigt. Das heisst: Um dem Partner einen Teil seines Vermögens vermachen zu können, müssen Konkubinatspaare ein Testament aufsetzen.
Damit kann sichergestellt werden, dass zumindest ein Teil des Vermögens dem Partner zugutekommt. Allerdings setzt das Erbrecht hier enge Schranken. Hinterlässt ein Konkubinatspartner zum Beispiel Kinder, kann er seinem Partner nur ein Viertel seines Vermögens im Testament zuweisen, weil der Pflichtteil der Nachkommen drei Viertel beträgt. Mit der Einführung des neuen Erbrechts per Januar 2023 wird der Pflichtteil der Kinder aufbegrenzt, so dass man seinem Partner neu ebenfalls zuweisen kann.
Steuerliche Konsequenzen
Benachteiligt sind Konkubinatspartner auch bei den Erbschaftssteuern. Konkubinatspartner zahlen zum Beispiel im Kanton Basel-Stadt für ein Erbe von 500'000 Franken über 50'000 Franken Erbschaftssteuern. In anderen Kantonen wie St. Gallen oder Zürich fällt die Steuer noch höher aus.
In einigen Kantonen zahlen selbst langjährige Konkubinatspartner gleich hohe Steuern wie andere Erben, die nicht mit dem Erblasser verwandt sind. Andere Kantone besteuern Konkubinatspartner, die seit mehr als fünf oder zehn Jahren im gleichen Haushalt gelebt haben, deutlich milder.
Höhere AHV-Rente
Besser gestellt sind unverheiratete Paare einzig bei der Altersvorsorge, namentlich bei der AHV: Ehepaare erhalten zusammen höchstens 3585 Franken AHV-Altersrente. Paare im Konkubinat können hingegen bis zu 4780 Franken bekommen, wenn beide Partner Anspruch auf die maximale Einzelrente haben. Das kann vor allem für Paare von Bedeutung sein, die im fortgeschrittenen Alter eine Heirat erwägen.