Nutzniessung und Wohnrecht: Was sind die Unterschiede?

Leserfrage: Meine Frau (61) und ich (62) wollen unser Einfamilienhaus an unseren Sohn verschenken, aber weiter in der Liegenschaft wohnen. Wir haben von Nutzniessung und Wohnrecht gehört. Was sind die Unterschiede, welche Lösung ist besser für uns? Wie müssen wir vorgehen?

Philipp Hostettler

Immobilienexperte

Manche Eltern geben ihr Haus frühzeitig den Kindern weiter, behalten aber ein lebenslanges Nutzniessungs- oder Wohnrecht für sich. Bei beiden Varianten geht die Liegenschaft ins Eigentum der Kinder über und die Eltern können weiter im Haus wohnen.

Unterschiedliche Rechte und Pflichten

Nutzniessung und Wohnrecht unterscheiden sich in den damit verbundenen Rechten und Pflichten. Bei der Nutzniessung dürfen Sie das Haus selber bewohnen und es auch vermieten. Erträge daraus, insbesondere Mieterträge, dürfen Sie als Nutzniesser behalten. Dafür muss der Nutzniesser die Kosten für Unterhalt und Bewirtschaftung, die Hypothekarzinsen, Versicherungsprämien sowie die Steuern aus der eigenen Tasche bezahlen. Auslagen wie Hypothekarzinsen und Gebäudeversicherungen darf der Nutzniesser vom steuerbaren Einkommen abziehen.

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Das Wohnrecht ist eine eingeschränkte Form der Nutzniessung. Wer das Wohnrecht an einer Liegenschaft besitzt, darf sie ebenfalls selber bewohnen, sie aber nicht vermieten wie ein Nutzniesser. Der Inhaber des Wohnrechts muss lediglich für die gewöhnlichen Unterhaltskosten aufkommen.

Er versteuert den Eigenmietwert als Einkommen und darf die Unterhaltskosten abziehen. Im Gegensatz zur Nutzniessung muss der rechtmässige Eigentümer der Liegenschaft – in Ihrem Fall wäre das Ihr Sohn – die Hypothekarzinsen, Versicherungsprämien und weitere Ausgaben bezahlen.

Öffentliche Beurkundung und Eintrag ins Grundbuch

Die Nutzniessung oder das Wohnrecht hält man in einem öffentlich beurkundeten Vertrag fest. Bei beidem ist zusätzlich ein Grundbucheintrag notwendig. Lassen Sie sich dabei unbedingt von einem Spezialisten, einer Spezialistin beraten. Die Nutzniessung oder das Wohnrecht gelten grundsätzlich bis zum Tod der Eltern. Sie laufen also weiter, wenn diese ins Pflegeheim ziehen. Am besten regeln Sie schon frühzeitig, was in dieser Situation geschehen soll. Eine häufige Lösung: Im Vertrag wird festgehalten, dass die Eltern beim Umzug ins Heim auf ihr Nutzniessungs- oder Wohnrecht verzichten.

Gültig bis Lebensende der Eltern

Die Dienstbarkeiten gelten, solange die Eltern leben, auch für künftige Hauseigentümer. Das macht es schwierig, einen Käufer zu finden, welcher die Immobilie inklusive Nutzniessung respektive Wohnrecht übernimmt. Für Ihren Sohn kann es eine Herausforderung werden, die Immobilie zu einem guten Preis zu verkaufen oder eine Hypothek aufzunehmen, solange die Dienstbarkeit besteht. Ob Nutzniessung oder Wohnrecht: Was sich besser eignet, ist individuell. Je nach finanzieller und familiärer Lage ist das eine oder das andere besser geeignet. Am besten bespricht man sich frühzeitig mit einer Fachperson.

Sie wollen alles richtig machen, wenn Sie Ihre Liegenschaft an die Kinder weitergeben? Die Expertinnen und Experten vom VZ helfen Ihnen gerne. Reservieren Sie einen kostenlosen Termin im VZ in Ihrer Nähe.