Nachlass

Konkubinat: Was geschieht im Todesfall?

Leserfrage: Ich (65) lebte 20 Jahre unverheiratet mit meinem Partner in seinem Haus zusammen. Nun ist er unerwartet gestorben. Mein Partner war vermögend und hat immer davon gesprochen, mich zu begünstigen. Doch leider hat er kein Testament gemacht. Habe ich trotzdem Anrecht auf einen Teil des Erbes?

Ronnie Widmer
Vorsorgespezialist

Leider ist Ihre Situation kein Einzelfall. Es kommt immer wieder vor, dass bei einem Todesfall wichtige Vorkehrungen fehlen und der hinterbliebene Konkubinatspartner in Nöte kommt. Das Schweizer Erbrecht ist auf klassische Familienverhältnisse mit Ehepartner und gemeinsamen Kindern ausgerichtet. Paare ohne Trauschein sind deutlich schlechter gestellt.

Gibt es kein Testament oder einen Erbvertrag, kommt die gesetzliche Erbfolge zur Anwendung. Konkubinatspartner gehen dann leer aus. Wer seinem Partner einen Teil seines Vermögens vermachen möchte, muss das deshalb frühzeitig in einem Testament oder Erbvertrag festhalten. Man ist dabei aber nicht frei, denn das Erbrecht gibt enge Schranken vor. Die gesetzlichen Pflichtteile dürfen nicht verletzt werden. Sind Kinder vorhanden, beträgt ihr Pflichtteil aktuell drei Viertel des gesamten Nachlasses.

Merkblatt

Konkubinat: Das müssen Sie wissen

Das Merkblatt informiert über die Leistungen an Konkubinatspartner aus den Sozialversicherungen und die Begünstigungsmöglichkeiten in der 2. Säule.

Das heisst: Dem Konkubinatspartner kann nur ein Viertel problemlos vermacht werden. In Zukunft wird man etwas mehr Spielraum haben: Im Januar 2023 tritt das revidierte Erbrecht in Kraft, das den heutigen Beziehungs- und Familienformen besser Rechnung tragen soll. Im neuen Erbrecht wird der Pflichtteil der Kinder auf 1/2 begrenzt, sodass man seinem Partner dann ebenfalls 1/2 zuweisen kann. Zudem fällt der bisherige Pflichtteil der Eltern ganz weg.

Auch im Schweizer Vorsorgesystem sind Konkubinatspaare bei einem Todesfall schlechter gestellt als Verheiratete. Das Gesetz sieht für sie keine Hinterlassenenleistungen aus der 1. und 2. Säule vor. Die AHV sichert so generell nur verheiratete Paare und Kinder ab. Bei der beruflichen Vorsorge gibt es teilweise etwas mehr Spielraum: Pensionskassen können in ihrem Reglement auch für unverheiratete Paare Todesfallleistungen ermöglichen.

Pensionskasse frühzeitig informieren

Dafür müssen aber gewisse Bedingungen erfüllt sein, zum Beispiel, dass die Lebenspartnerschaft zum Zeitpunkt des Todes mindestens fünf Jahre dauerte. Vorsorgeeinrichtungen sind jedoch nicht verpflichtet, diese erweiterte Begünstigung in ihren Leistungskatalog aufzunehmen.

Aufgepasst: Unverheiratete müssen ihre Pensionskasse frühzeitig über die Lebensgemeinschaft und die Regelung im Todesfall informieren. Ein Testament, in dem der Partner der Alleinerbe ist, genügt nicht. In der Säule 3a sieht das Gesetz ebenfalls vor, dass bei einem Todesfall der Ehepartner an erster Stelle kommt. An zweiter Stelle kann man seinen Konkubinatspartner als Begünstigten einsetzen, wenn gewisse Voraussetzungen erfüllt sind. Dafür muss man ihn aber im Testament als Erben einsetzen und frühzeitig die 3a-Vorsorgestiftung informieren.

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